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AS 2005 4621

Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen

Verordnung des UVEK über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen

Änderung vom 22. August 2005

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 21. August 20021 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen wird wie folgt geändert:

Ziff. 1.2.3.1

1.2 Abgas-Wartungsdokument

1.2.3.1 Für Fahrzeuge, für die in der Schweiz kein Inhaber einer Typengeneh-

migung oder kein Markenvertreter besteht, kann das Wartungsdokument beispielsweise bei den unten aufgeführten Organisationen bezogen wer- den. Das Wartungsdokument ist nach den vorhandenen technischen Daten auszufüllen. Sind diese nicht vorhanden, werden für leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor die Richtwerte nach Ziffer 2.3 als Sollwerte eingetragen, für Motorwagen mit Selbstzündungsmotor werden die Soll- werte nach Ziffer 3.3 ermittelt. Transportmotorwagen: auto-schweiz Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure, Postfach 5232, 3001 Bern Baumaschinen und nichtlandwirt- Verband der Schweizerischen schaftliche Arbeitsmotorwagen: Baumaschinenwirtschaft (VSBM), Postfach 656, 4010 Basel Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge: Schweizerischer Landmaschinen- Verband (SLV), Postfach 106, 3000 Bern 6

1 SR 741.437

2005-1467 4621

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und AS 2005 Rauchemissionen. V des UVEK

Ziff. 1.5.2

1.5 Abgas-Nachkontrollen

1.5.2 Abgas-Nachkontrollen durch die Zulassungsbehörden und die Polizei

Sind bei Abgas-Nachkontrollen durch die Zulassungsbehörden und die Polizei die Sollwerte (inkl. Toleranzen) oder die unten aufgeführten Bedingungen nicht eingehalten, so ist nach Artikel 36 Absatz 3 VTS eine erneute Abgaswartung und Nachkontrolle anzuordnen. Der Fahrzeug- halter oder die Fahrzeughalterin untersteht dabei keiner Strafdrohung, wenn das Fahrzeug termingerecht gewartet wurde. Eine erneute Abgas- wartung und Abgas-Nachkontrolle ist anzuordnen, wenn die Abgaswar- tung nicht korrekt vorgenommen wurde oder wenn Defekte oder Mängel an der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen. Werden die massgebenden Werte erheblich unter- oder überschritten, so kann für die Beurteilung auf ein vereinfachtes Verfahren abgestellt wer- den. Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor und OBD-System ist nebst der Überprüfung der Fehlerfunktionsanzeige und des Fehlerspeichers eine Messung der Abgasemissionen nach Ziffer 2.1.2 vorzunehmen. Liegen keine Angaben vor, darf der Wert für die CO-Emission 0,2 % vol nicht überschreiten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor und OBD-System ist nebst der Überprüfung der Fehlerfunktionsanzeige und des Fehlerspeichers eine Messung der Rauchemission nach Ziffer 3.2.2 vorzunehmen. Der Trü- bungskoeffizient darf den auf der Genehmigungsplakette am Motor, auf der Typengenehmigung oder im Fahrzeugausweis eingetragenen Wert nicht überschreiten.

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

22. August 2005 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und AS 2005 Rauchemissionen. V des UVEK

Anhang (Ziff. 1.2.1)

(Mindestanforderungen)

Das Abgas-Wartungsdokument muss die Rubriken und Angaben in den drei Amts- sprachen enthalten.

Ziff. I I. Titelblatt In den drei Amtssprachen muss der Titel wie folgt lauten: – Abgas-Wartungsdokument – Fiche d’entretien du système antipollution – Documento sulla manutenzione relativa ai gas di scarico Weitere Angaben können aufgeführt werden.

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