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AS 2005 5047

Verordnung über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei

Verordnung über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei

vom 26. Oktober 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 19971 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz), verordnet:

1. Kapitel: Aufsichtsabgabe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz 1 Die Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) erhebt eine jährliche Aufsichtsabgabe von: a. den Selbstregulierungsorganisationen; b. den ihr direkt unterstellten Finanzintermediären.

2 Die Aufsichtsabgabe setzt sich zusammen aus einer Grundabgabe und einer

Zusatzabgabe.

3 Sie wird auf der Basis folgender Kosten erhoben:

a. der Kosten, die der Kontrollstelle durch die Aufsicht über die Selbstregulie- rungsorganisationen entstehen, aber nicht einer Selbstregulierungsorganisa- tion individuell zugerechnet werden können; b. der Kosten, die der Kontrollstelle durch die Aufsicht über die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre entstehen, aber nicht einem Finanzinter- mediär individuell zugerechnet werden können; c. der Kosten für den allgemeinen Aufwand nach Artikel 4.

Art. 2 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Aufsichtsabgabe ist die Kosten- und Leistungsrechnung der Kontrollstelle, wie sie in der Zusatzdokumentation zur Staatsrechnung des Berechnungsjahres aufgeführt wird.

SR 955.033.2 1 SR 955.0

2005-0565 5047

Aufsichtsabgabe und Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung AS 2005

Art. 3 Beginn und Ende der Abgabepflicht

1 Die Abgabe ist ab der Erteilung der Bewilligung beziehungsweise der Anerken-

nung jährlich zu entrichten. Bei Erteilung der Bewilligung im laufenden Abgabejahr wird sie pro rata temporis erhoben. 2 Bei Ende der Bewilligung einer Selbstregulierungsorganisation oder eines direkt unterstellten Finanzintermediärs im laufenden Abgabejahr ist die Abgabe pro rata temporis für dieses Jahr zu leisten.

Art. 4 Kosten für den allgemeinen Aufwand Die Kosten für den allgemeinen Aufwand umfassen die der Kontrollstelle im Berechnungsjahr im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Kosten, die der Gruppe der Selbstregulierungsorganisationen und der Gruppe der direkt unterstellten Finanz- intermediäre gemeinsam zugerechnet werden können und nicht über Gebühren nach dem 2. Kapitel abgedeckt werden, insbesondere die Kosten für die Marktaufsichtstä- tigkeit, für die Vorbereitung der Rechtsetzung und für die internationale Zusammen- arbeit.

Art. 5 Aufteilung der Kosten für den allgemeinen Aufwand

1 Die Kosten für den allgemeinen Aufwand sind wie folgt aufzuteilen:

a. 25 Prozent werden der Gruppe der direkt unterstellten Finanzintermediäre zugeordnet; b. 75 Prozent werden im Verhältnis der Anzahl Selbstregulierungsorganisatio- nen zu Kontrollstelle auf die Gruppe der Selbstregulierungsorganisationen und die Gruppe der direkt unterstellten Finanzintermediäre aufgeteilt. 2 Für die Anzahl Selbstregulierungsorganisationen ist der 31. Dezember des Berech- nungsjahrs massgebend.

2. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 6 Grundlage Die von den Selbstregulierungsorganisationen zu tragenden Kosten umfassen: a. den Anteil an den Kosten für den allgemeinen Aufwand nach Artikel 5; und b. die Kosten, die der Kontrollstelle durch die Aufsicht über die Selbstregulie- rungsorganisationen entstehen, aber nicht einer Selbstregulierungsorganisa- tion individuell zugerechnet werden können.

Art. 7 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt 25 Prozent der Kosten nach Artikel 6.

2 Sie wird gleichmässig auf alle Selbstregulierungsorganisationen verteilt.

Aufsichtsabgabe und Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung AS 2005

Art. 8 Zusatzabgabe

1 Die Zusatzabgabe beträgt 75 Prozent der Kosten nach Artikel 6.

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe einer Selbstregulierungsorganisation mass-

gebend sind: a. die Anzahl Finanzintermediäre, die ihr angeschlossen sind; b. ihr Bruttoertrag.

Art. 9 Anzahl angeschlossene Finanzintermediäre Für die Anzahl der einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanz- intermediäre ist der Stand am 31. Dezember des Berechnungsjahrs massgebend.

Art. 10 Bruttoertrag

1 Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Einnahmen aus Leistungen und Lieferungen

nach Artikel 663 Obligationenrecht2, abzüglich der Erträge aus: a. Schulungen, welche die Selbstregulierungsorganisationen anbieten; b. Revisionen nach dem Geldwäschereigesetz, soweit externe Revisionsgesell- schaften mit der Revision der angeschlossenen Finanzintermediäre beauf- tragt werden und die Abrechnung über die Selbstregulierungsorganisationen erfolgt.

2 Massgebend ist das Ergebnis des letzten Rechnungsabschlusses des dem Abgabe-

jahr vorangehenden Jahres. Bei neu anerkannten Selbstregulierungsorganisationen ist der erste Rechnungsabschluss massgebend. 3 Bei Selbstregulierungsorganisationen, die keine für die Selbstregulierungsorganisa- tion getrennte Rechnung führen, wird der Bruttoaufwand anstelle des Bruttoertrags zur Berechnung der Aufsichtsabgabe berücksichtigt.

Art. 11 Berechnung Die Zusatzabgabe berechnet sich nach folgender Formel: ⎛ Fi 3⎞ ⎛ Be 1⎞ Zusatzabga be = ⎜⎜ ⋅ ⎟⎟ + ⎜⎜ ⋅ ⎟⎟ ⎝ Σ FiSRO 4 ⎠ ⎝ Σ BeSRO 4⎠ Fi: Anzahl Finanzintermediäre der Selbstregulierungsorganisation ΣFiSRO: Summe aller Finanzintermediäre, die Selbstregulierungsorganisationen angeschlossen sind. Be: Bruttoertrag der Selbstregulierungsorganisation ΣBeSRO: Summe der Bruttoerträge aller Selbstregulierungsorganisationen

2 SR 220

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3. Abschnitt: Direkt unterstellte Finanzintermediäre

Art. 12 Grundlage Die von den direkt unterstellten Finanzintermediären zu tragenden Kosten umfassen: a. den Anteil an den Kosten für den allgemeinen Aufwand nach Artikel 5; und b. die Kosten, die der Kontrollstelle durch die Aufsicht über die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre entstehen, aber nicht einem Finanzinter- mediär individuell zugerechnet werden können.

Art. 13 Grundabgabe Die Höhe der Grundabgabe ist abhängig von der Höhe des Bruttoertrags. Sie beträgt: a. 500 Franken bei einem Bruttoertrag von bis zu 20 000 Franken; b. 1000 Franken bei einem Bruttoertrag von 20 001 bis zu 500 000 Franken; c. 2500 Franken bei einem Bruttoertrag von 500 001 bis zu 5 Millionen Fran- ken; d. 5000 Franken bei einem Bruttoertrag von über 5 Millionen Franken.

Art. 14 Bruttoertrag 1 Der Bruttoertrag richtet sich nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung der Kon- trollstelle vom 20. August 20023 über die berufsmässige Ausübung der Finanzinter- mediation im Nichtbankensektor (VB-GwG).

2 Für Handelsunternehmen ist der Bruttogewinn nach Artikel 4 Absatz 2 VB-GwG

massgebend.

Art. 15 Zusatzabgabe

1 Die Zusatzabgabe deckt die Kosten nach Artikel 12, die nicht durch die Grund-

abgabe gedeckt werden. 2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe eines direkt unterstellten Finanzintermediärs massgebend sind: a. sein Bruttoertrag; b. die Anzahl seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine dem Geld- wäschereigesetz unterstellte Tätigkeit ausüben (GwG-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter); c. die Anzahl seiner dauernden Geschäftsbeziehungen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d VB-GwG4.

3 SR 955.20 4 SR 955.20

Aufsichtsabgabe und Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung AS 2005

3 Finanzintermediäre, deren Bruttoertrag 20 000 Franken nicht übersteigt, bezahlen keine Zusatzabgabe.

Art. 16 Grundlagen der Berechnung und Mittelwerte

1 Für die Anzahl GwG-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter und die Anzahl dauernder

Geschäftsbeziehungen ist der Stand am 31. Dezember des Berechnungsjahrs mass- gebend.

2 Massgebend ist das Ergebnis des letzten Rechnungsabschlusses des dem Abgabe-

jahr vorangehenden Jahres. Bei neu bewilligten direkt unterstellten Finanzinterme- diären ist der erste Rechnungsabschluss massgebend.

3 Für die drei Grössen nach Artikel 15 Absatz 2 gelten folgende Mittelwerte:

a. Bruttoertrag:

1. 250 000 Franken bei einem Bruttoertrag bis 500 000 Franken,

2. 2,75 Millionen Franken bei einem Bruttoertrag von 500 001 bis 5 Mil-

lionen Franken,

3. 10 Millionen Franken bei einem Bruttoertrag von über 5 Millionen

Franken; b. GwG-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter:

1. 3 bei 1–5 GwG-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern,

2. 28 bei 6–50 GwG-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern,

3. 100 bei über 50 GwG-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern;

c. dauernde Geschäftsbeziehungen:

1. 25 bei 0–50 Geschäftsbeziehungen,

2. 275 bei 51–500 Geschäftsbeziehungen,

3. 1000 bei über 500 Geschäftsbeziehungen.

Art. 17 Berechnung Die Zusatzabgabe berechnet sich nach folgender Formel: ⎛ K 1⎞ ⎛ K 1⎞ ⎛ K 1⎞ Zusatzabgabe = ⎜⎜ Befi ⋅ ⋅ ⎟⎟ + ⎜⎜ GwGMfi ⋅ ⋅ ⎟⎟ + ⎜⎜ dGfi ⋅ ⋅ ⎟ ⎝ Σ Be 2 ⎠ ⎝ Σ GwGM 4 ⎠ ⎝ Σ dG 4 ⎟⎠ Befi: Mittelwert des Bruttoertrags des Finanzintermediärs K: Kosten nach Artikel 15 ΣBe: Summe der Mittelwerte der Bruttoerträge aller Finanzintermediäre GwGMfi: Mittelwert GwG-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter des Finanzintermediärs ΣGwGM: Summe der Mittelwerte der GwG-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter aller Finanz- intermediäre dGfi: Mittelwert der dauernden Geschäftsbeziehungen des Finanzintermediärs ΣdG: Summe der Mittelwerte der dauernden Geschäftsbeziehungen aller Finanz- intermediäre

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4. Abschnitt: Verfahren

Art. 18 Pflicht zur Einreichung der erforderlichen Daten 1 Die Selbstregulierungsorganisationen sind verpflichtet, der Kontrollstelle die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Angaben zur Anzahl angeschlossener Finanzintermediäre und zum Bruttoaufwand jährlich spätestens auf Ende Juni des Abgabejahrs einzureichen. 2 Die direkt unterstellten Finanzintermediäre sind verpflichtet, der Kontrollstelle die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Angaben zur Anzahl GwG-Mit- arbeiterinnen und -Mitarbeiter, dauernder Geschäftsbeziehungen und zum Brutto- ertrag jährlich spätestens auf Ende Juni des Abgabejahrs einzureichen.

3 Die Angaben müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

4 Werden die Daten nicht eingereicht oder entsprechen sie nicht den tatsächlichen Verhältnissen, so legt die Kontrollstelle die Höhe der Abgabe in Würdigung der konkreten Umstände fest. Sie kann die jeweiligen Daten im Rahmen einer Revision ermitteln oder Erfahrungszahlen berücksichtigen.

Art. 19 Verfügung 1 Die Kontrollstelle erlässt gegenüber jedem Abgabepflichtigen eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe.

2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 20 Fälligkeit und Verjährung In Bezug auf die Fälligkeit, die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass sowie die Verjährung der Abgabe gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebühren- verordnung vom 8. September 20045.

2. Kapitel: Gebühren

Art. 21 Grundsatz Die Kontrollstelle erhebt für Dienstleistungen und Verfügungen im Rahmen des Geldwäschereigesetzes Gebühren.

Art. 22 Allgemeine Gebührenverordnung Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20046.

5 SR 172.041.1 6 SR 172.041.1

Aufsichtsabgabe und Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung AS 2005

Art. 23 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand und betragen 140–300 Fran-

ken je Arbeitsstunde. 2 Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist die Lohnklasse des ausführenden Angestell- ten sowie das Interesse des Gebührenpflichtigen massgebend.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann diese Gebührenansätze jährlich an

die Teuerung anpassen.

Art. 24 Registerauszüge 1 Die Kontrollstelle erhebt für schriftliche Auszüge aus dem Register der Kontroll- stelle eine Gebühr von 40 Franken.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann diesen Gebührenansatz jährlich an

die Teuerung anpassen.

Art. 25 Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen oder Verfügungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausser- halb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden, kann die Kontrollstel- le Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 16. März 19987 über die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei wird aufgehoben.

Art. 27 Anwendung neuen Rechts Die Aufsichtsabgabe nach dieser Verordnung wird von den Selbstregulierungsorga- nisationen und den direkt unterstellten Finanzintermediären erstmals für das Abga- bejahr 2006 auf der Basis des Rechnungsjahres 2005 erhoben.

Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

26. Oktober 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

7 AS 1998 912, 2002 203

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