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AS 2005 5217

Verordnung der EBK über die Anlagefonds

Verordnung der EBK über die Anlagefonds (AFV-EBK)

Änderung vom 27. September 2005

Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) verordnet:

I Die Verordnung der EBK vom 24. Januar 20011 über die Anlagefonds wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 46

1. Kapitel: Buchführung

Gliederungstitel vor Art. 59a

3. Kapitel: Vereinfachter Prospekt für Effektenfonds

Art. 59a Inhalt

1 Dervereinfachte Prospekt für Effektenfonds enthält neben den Informationen

gemäss Anhang II zu Artikel 77a der AFV folgende Angaben: a. die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission, aufgeschlüsselt nach den Bestandteilen Leitung, Vermögensverwaltung (Asset Management) und Vertrieb; b. eine allfällige erfolgsabhängige Kommission (Performance Fee); c. den Koeffizienten der gesamten, laufend dem Fondsvermögen belasteten Kosten (TER2); d. die Umschlagshäufigkeit des Portfolios (PTR3).

2 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind für Effektenfonds oder Segmente

von Effektenfonds mit mehreren Anteilsklassen für jede Anteilsklasse einzeln offen zu legen.

1 SR 951.311.1

3 für Portfolio Turnover Rate

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Verordnung der EBK über die Anlagefonds AS 2005

Art. 59b Effektenfonds mit mehreren Segmenten bzw. mehreren Anteilsklassen

1 Effektenfonds mit mehreren Segmenten dürfen für jedes Segment einen separaten

vereinfachten Prospekt veröffentlichen. Werden alle Segmente in einem vereinfach- ten Prospekt wiedergegeben, so sind die Angaben nach Artikel 59a Absatz 1 für jedes Segment einzeln offen zu legen.

2 Effektenfonds oder Segmente von Effektenfonds mit mehreren Anteilsklassen

veröffentlichen im gleichen vereinfachten Prospekt die Angaben sämtlicher Anteils- klassen.

Art. 59c Änderungen Die Fondsleitung passt den vereinfachten Prospekt bei wesentlichen Änderungen an, mindestens jedoch einmal jährlich.

Art. 71b Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 27. September 2005

2004 genehmigt wurden, reichen der Aufsichtsbehörde bis 31. Dezember 2005

erstmals einen vereinfachten Prospekt ein. Die Information gemäss Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe a ist anzugeben, wenn diese erstmals im ausführlichen Prospekt veröffentlicht wird, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2006.

2 Effektenfonds, deren Gesuche um Genehmigung bei Inkrafttreten dieser Änderun-

gen hängig sind, reichen der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach deren Inkrafttreten einen vereinfachten Prospekt ein.

II Diese Änderung tritt am 31. Dezember 2005 in Kraft.

27. September 2005 Eidgenössische Bankenkommission

Der Präsident: Kurt Hauri Der Direktor: Daniel Zuberbühler

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