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AS 2005 5233

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft und Gebühren)

Änderung vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20011, beschliesst:

I Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19522 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2

1 Schweizer Bürgerin oder Bürger3 ist von Geburt an:

a. das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und des- sen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;

2 Das unmündige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der

mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürger- recht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater.

Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2

1 Die Wiedereinbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der

Bewerber: c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; und

2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen,

gilt die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe c sinngemäss.

3 Die durch das BG vom 3. Okt. 2003 geänderten Bestimmungen sind geschlechtergerecht formuliert. Ältere Bestimmungen verwenden bei Personenbezeichnungen in der Regel nur die maskuline Form; es sind dabei aber jeweils Personen beider Geschlechter gemeint, wenn nicht auf Grund des Kontextes nur das eine oder andere Geschlecht gemeint sein kann.

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Bürgerrechtsgesetz AS 2005

Art. 21 Abs. 2

2 Ist die Bewerberin oder der Bewerber mit der Schweiz eng verbun-

den, so kann sie oder er das Gesuch um Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist stellen.

Art. 23 Randtitel und Abs. 2 Entlassene 2 Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurde, um eine Schweizer Bürgerinnen andere Staatsangehörigkeit erwerben oder behalten zu können, kann und Bürger das Wiedereinbürgerungsgesuch auch bei Wohnsitz im Ausland stellen, wenn er oder sie mit der Schweiz eng verbunden ist.

Art. 26 Voraussetzungen 1 Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. in der Schweiz integriert ist; b. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen,

gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 sinngemäss.

Art. 30 Staatenloses 1 Ein staatenloses unmündiges Kind kann ein Gesuch um erleichterte Kind Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

2 DasKind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des

Wohnkantons.

Art. 31 Aufgehoben

Art. 31a Kind eines 1 Ein ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Eltern- eingebürgerten Elternteils teils einbezogen wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

2 Das Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

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Bürgerrechtsgesetz AS 2005

Art. 31b Kind eines 1 Ein ausländisches Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht nicht Elternteils, der das Schweizer erwerben konnte, weil ein Elternteil vor der Geburt des Kindes das Bürgerrecht verloren hat Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann erleichtert eingebürgert werden, wenn es eng mit der Schweiz verbunden ist.

2 Das Kind erwirbt das Bürgerrecht, das der Elternteil, der das Bürger-

recht verloren hat, zuletzt besass.

Art. 37 Erhebungen Die Bundesbehörden können die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürge- rungsvoraussetzungen nötig sind.

Art. 38 Gebühr 1 Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behör- den können für ihre Entscheide höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken.

2 DerBund erlässt mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern die

Gebühr.

Art. 40 Aufgehoben

Art. 51 Randtitel (Betrifft nur den französischen Text)

Art. 57a Aufgehoben

Art. 58 Wieder- 1 Die Frau, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 20034 einbürgerung ehemaliger dieses Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Schweizerinnen Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

2 Die Artikel 18, 24, 25 und 33–41 gelten sinngemäss.

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Bürgerrechtsgesetz AS 2005

Art. 58a Erleichterte 1 Das ausländische Kind, das vor dem 1. Juli 1985 geboren wurde und Einbürgerung für das Kind einer dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer schweizerischen Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung Mutter stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

2 Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die

Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürger- recht.

3 Hat das Kind eigene Kinder, so können diese ebenfalls ein Gesuch

um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden sind.

4 Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss.

Art. 58b Aufgehoben

Art. 58c Erleichterte 1 Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des Einbürgerung für das Kind eines 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, schweizerischen wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor Vaters dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 20035 dieses Geset- zes geboren wurde.

2 Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte

Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

3 Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss.

II

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 3. Oktober 2003 Ständerat, 3. Oktober 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

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Bürgerrechtsgesetz AS 2005

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2004 unbenützt abge-

laufen.6

2. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 BBl 2003 6743

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