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AS 2005 5423

Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit

Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit

Verlängerung vom 23. November 2005

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. November 20011 betreffend die Ausdehnung der Aus- kunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3

3 Die Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 120.1

2005-2397 5423

Verordnung betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten AS 2005 und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit

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