AS 2005 5635
Verordnung über die Invalidenversicherung
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom 23. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 9bis Abs. 1
1 Die Versicherung übernimmt:
a. die marktüblichen Kosten für die Transporte, die für die Durchführung von Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 notwendig sind; b. die Mehrkosten, welche Versicherten wegen ihrer Invalidität für den Trans- port zum Besuch der Volksschule entstehen.
Art. 9ter Abs. 1 1 Ist der Transport zur nächstgelegenen geeigneten Volksschule wegen der Invalidi- tät nicht möglich oder nicht zumutbar, so richtet die Versicherung bei auswärtiger Unterbringung oder Verpflegung einen Kostgeldbeitrag nach Artikel 8bis aus.
Art. 81bis Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person gelten die Artikel 37 und 38 der Verordnung vom 24. November 20042 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) sinngemäss. Artikel 37 Absätze 1 und 2 EOV ist auch sinngemäss anwendbar auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut werden (Art. 80 Abs. 1).
2005-2370 5635
Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2005
Art. 108quater Abs. 4
4 Das Bundesamt kann einen Zuschlag für die Anstellung von Invaliden in den
Organisationen gewähren. Der jährliche Zuschlag beträgt höchstens 2 Prozent des Gesamtbetrages der für das letzte Jahr der vorangehenden Vertragsperiode ausge- richteten Beiträge.
II
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Artikel 108quater Absatz 4 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
23. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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