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AS 2005 711

Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG)

Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG)

Änderung vom 8. Oktober 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 1. März 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. März 20042, beschliesst:

I Das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19883 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Vorsorge 1 Die Ratsmitglieder erhalten bis zum vollendeten 65. Altersjahr einen Beitrag an die Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod.

2 Der Bund entrichtet die Vorsorgeentschädigung:

a. an eine vom Ratsmitglied bezeichnete Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge; oder b. an eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge. 3 Kann die Vorsorgeentschädigung eines Ratsmitgliedes nicht oder nicht vollständig in eine Einrichtung nach Absatz 2 eingebracht werden, so wird der entsprechende Teil der Vorsorgeentschädigung auf ein vom Parlament bezeichnetes Vorsorgewerk bei einer nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung überwiesen. 4 Die Ratsmitglieder erhalten Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall, sofern sie keine gleichwertigen Leistungen aus anderen Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Falle von Selbständigerwerbenden beziehen können.

5 Die Verordnung der Bundesversammlung regelt die Einzelheiten.

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