Lexipedia

AS 2006 1081

Verordnung des BVET (1/06) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest

Verordnung des BVET (1/06) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest

vom 16. März 2006

Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 20. April 19882 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), verordnet:

Art. 1 Ein- und Durchfuhrverbot

1 Die Ein- und Durchfuhr folgender Tiere und Waren aus Ländern ausserhalb der

EU und Norwegens ist verboten: a. Tiere der zoologischen Klasse der Vögel, ausgenommen Nutzgeflügel; b. sämtliche Tierprodukte von Tieren der zoologischen Klasse der Vögel, aus- genommen Nutzgeflügel; c. rohe Federn und Federnteile der Zolltarifnummer 05053 aller Tiere der zoo- logischen Klasse der Vögel; das Verbot gilt nicht für verarbeitete Federn dieser Zolltarifnummer, wenn sie von einem Handelspapier begleitet sind, das bestätigt, dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausge- setzt oder mit einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des Krankheitserregers gewährleistet.

2 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für:

a. Tierprodukte nach Anhang 1 Buchstaben a–c und f aus Ländern, die nach Artikel 40 Absatz 3bis der EDAV regelmässig über die Seuchenlage und die Seuchenausbrüche sowie über die Ergebnisse ihrer Untersuchungsprogram- me betreffend Rückstände im Fleisch Bericht erstatten und auf der entspre- chenden Länderliste des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET)4 für die Einfuhr dieser Produkte aufgeführt sind; b. tierische Nebenprodukte, ausgenommen unpräparierte Jagdtrophäen und Tierkörper zur Verfütterung an Zootiere, aus Ländern, die nach Artikel 40 Absatz 3bis EDAV regelmässig über die Seuchenlage und die Seuchenaus- brüche sowie über die Ergebnisse ihrer Untersuchungsprogramme betreffend

SR 916.443.40

4 Die Länderliste kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden:

www.bvet.admin.ch

2006-0827 1081

Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest. AS 2006

Rückstände im Fleisch Bericht erstatten und auf der entsprechenden Länder- liste des BVET für die Einfuhr dieser Produkte aufgeführt sind; c. Guano. 3 Aus Kroatien und Bulgarien ist zusätzlich die Ein- und Durchfuhr folgender Tiere und Tierprodukte verboten: a. Nutzgeflügel; b. Tierprodukte nach Anhang 1 Buchstaben a-c von Wildgeflügel; c. rohes Heimtierfutter und andere unbehandelte Futtermittel, die Fleisch von Wildgeflügel enthalten.

4 Aus den im Anhang 2 erwähnten Ländern ist zusätzlich die Ein- und Durchfuhr

von Nutzgeflügel und Tierprodukten nach Anhang 1 verboten.

5 Die Verbote gelten für die Ein- und Durchfuhr von Handels- und Privatwaren,

auch im Reisendenverkehr. 6 Aus allen Ländern Asiens und Afrikas ist zusätzlich die Einfuhr von Tierprodukten nach Anhang 1 Buchstaben c und d im Reisendenverkehr verboten.

Art. 2 Ausnahmen Das BVET kann unter sichernden Bedingungen die Ein- und Durchfuhr von Vögeln und von diesen stammenden Tierprodukten, insbesondere von erhitzten Fleisch- erzeugnissen und erhitztem Tierfutter, bewilligen.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des BVET (2/05) vom 31. Oktober 20055 über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 4. April 2006 in Kraft.

16. März 2006 Bundesamt für Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

5 AS 2005 4931, 2006 745

Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest. AS 2006

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3)

Als Tierprodukte gelten die folgenden Erzeugnisse von Tieren der zoologischen Klasse der Vögel:

a. Fleisch; b. Lebensmittel mit mehr als 20 % Fleischanteil (Fleischerzeugnisse); c. Lebensmittel mit bis 20 % Fleischanteil; d. Brut-, Konsum- und Verarbeitungseier; e. tierische Nebenprodukte wie unbearbeitete Federn und Vogeltrophäen, Kot oder Tierfutter; f. Guano.

Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest. AS 2006

Anhang 2 (Art. 1 Abs. 3)

Länder, aus denen die Ein- und Durchfuhr aller Tieren der zoologischen Klasse Vögel und deren Tierprodukte verboten ist:

Afghanistan Ägypten Albanien Armenien Aserbaidschan Benin Burkina Faso Côte d’Ivoire Demokratische Volksrepublik Korea Gambia Georgien Ghana Guinea Guinea-Bissau Indien Indonesien Irak Iran Israel Jordanien Kambodscha Kamerun Kap Verde Kasachstan Laos Liberia Malaysia Mali

Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest. AS 2006

Moldau Mongolei Myanmar Niger Nigeria Der nördliche Inselteil von Zypern, in welchem die Regierung der Republik Zypern keine effektive Kontrolle ausübt Pakistan Rumänien Russland Senegal Sierra Leone Syrien Thailand Togo Türkei Turkmenistan Ukraine Usbekistan Vietnam Volksrepublik China, einschliesslich der Sonderverwaltungsregion Hongkong

Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest. AS 2006

Verordnung des BVET (1/06) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest | Lexipedia | Lexipedia