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AS 2006 2539

AS 2006 2539

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Änderung vom 9. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 23 Absatz 1, 48 Absatz 2, 49,

51 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),

Art. 6 Bezeichnung

1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organi-

sation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffentliche Märkte für Tiere der Rinder- und Schafgattung. Die Bezeichnung erfolgt im Einvernehmen mit den Kantonen und bäuerlichen Organisationen und bedarf der Zustimmung durch das Bundesamt.

2 Als öffentliche Märkte können nur Märkte bezeichnet werden, auf denen vom

1. Juli bis zum 30. Juni vor dem entsprechenden Kalenderjahr durchschnittlich mindestens 50 Tiere pro Markt aufgeführt und gemäss Artikel 7 Absatz 2 versteigert wurden.

3 Zwei Märkte, die zusammen die Mindestgrösse nach Absatz 2 erreichen, können

ebenfalls bezeichnet werden, wenn sie in derselben Region und am gleichen Halbtag stattgefunden haben und von denselben Angestellten der beauftragten Organisation überwacht wurden. 4 Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für neu veranstaltete Märkte erst ab dem dritten Kalenderjahr. 5 Die beauftragte Organisation erstellt vor Beginn des Kalenderjahres ein Jahres- marktprogramm mit den bezeichneten öffentlichen Märkten. Darin werden insbe- sondere die Marktplätze, das Datum der einzelnen Märkte und die zur Auffuhr berechtigten Tierkategorien angegeben.

2006-0691 2539

Schlachtviehverordnung AS 2006

Art. 7 Abs. 2

2 Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem

Aufruf versteigert werden.

Art. 14 Abs. 2 Bst. a, d und f

2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwaren-

kategorien (F-K): a. F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindergat- tung ohne zugeschnittene Rindsbinden; d. F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgat- tung; f. F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweine-, Pferde- und Ziegengattung;

3 Als Einfuhrperiode gilt:

a. für Fleisch von Tieren der Rindergattung sowie Schweinefleisch in Hälften: vier Wochen; 4bis Einfuhrperioden nach Absatz 3 und 4 dürfen sich nicht überschneiden und nicht über das Kalenderjahr hinausgehen.

Art. 18 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Koscherfleisch 1 Zollkontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die: a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an anerkannte Verkaufsstellen für Koscherfleisch zu liefern; oder b. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Koscherfleisch selbst zu vermarkten.

2 Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie:

a. gewerbsmässig ausschliesslich Koscherfleisch und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse verkauft und mit einem Verkaufsladen oder -stand der Öffentlichkeit zugänglich ist; b. dafür sorgt, dass an gut sichtbarer Stelle der Hinweis «Koscher» oder «Koscherfleisch» in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist; der Hinweis muss mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein, die von der Hauptbevölkerung der Ortschaft verstanden wird.

3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen

entsprechen, aufgeteilt.

Schlachtviehverordnung AS 2006

Art. 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Halalfleisch 1 Zollkontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 werden Angehörigen der islamischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die: a. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an anerkannte Verkaufsstellen für Halalfleisch zu liefern; oder b. sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Halalfleisch selbst zu vermarkten.

2 Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn sie:

a. gewerbsmässig ausschliesslich Halalfleisch und daraus hergestellte Fleisch- erzeugnisse verkauft und mit einem Verkaufsladen oder -stand der Öffent- lichkeit zugänglich ist; b. dafür sorgt, dass an gut sichtbarer Stelle der Hinweis «Halal» oder «Halalfleisch» in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist; der Hinweis muss mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein, die von der Hauptbevölkerung der Ortschaft verstanden wird.

3 Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen

entsprechen, aufgeteilt.

Art. 19 Abs. 3 und 4

3 Die Zahlungsfrist beträgt vorbehältlich von Absatz 1 und 2:

a. bei Zollkontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode zugeteilt werden, und bei Zollkontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung vom 8. März 20023 für den ersten Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für den zweiten Drittel

120 Tage und den dritten Drittel 150 Tage nach dem Ausstelldatum der Ver-

fügung; b. bei den übrigen Zollkontingentsanteilen 30 Tage nach dem Ausstelldatum der Verfügung.

4 Bei der Beurteilung, ob die Bedingungen nach Absatz 1 oder 2 eingehalten sind,

wird davon ausgegangen, dass der ersteigerte Anteil immer vor dem Anteil auf Grund einer Inlandleistung eingeführt wird.

Art. 25 Abs. 1 1 Bei Pâté, Terrinen, Fleischgranulat zur industriellen Herstellung von Fertigsuppen und -saucen, Mehl, Pulver und dergleichen (ex 0210.1991, ex 0210.2010, 0210.9911, 0210.9912, ex 0210.9961, ex 0210.9971, ex 0210.9981, 1602.2071, ex 1602.3110, ex 1602.3210, ex 1602.3910, ex 1602.4191, ex 1602.4210, ex

3 SR 632.421.0

Schlachtviehverordnung AS 2006

1602.4910, ex 1602.5091, 1602.9011) der Zollkontingente Nr. 05 und 06 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

Art. 35a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. Juni 2006

1 Angehörige der jüdischen und islamischen Gemeinschaft sowie die ihnen zuge-

hörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften, denen nach bisherigem Recht sowohl Koscher- wie auch Halalfleisch zugeteilt worden ist, bleiben bis zum 31. Juli 2008 nach bisherigem Recht zollkontingentanteilsberechtigt. 2 Für Zollkontingtsanteile, die für die Kontingentsperiode 2006 zugeteilt werden, gelten die Zahlungsfristen von Artikel 19 Absätze 3 und 4 nach bisherigem Recht.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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