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AS 2006 2677

Bundesgesetz über den Umweltschutz

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

Änderung vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 20. August 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Mai 20032, beschliesst:

I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 wird wie folgt geändert:

Art. 32bbis Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten 1 Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort, das nicht wegen einer Sanierung nach Artikel 32c entsorgt werden muss, so kann er in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern des Standorts verlangen, wenn: a. die Verursacher keine Entschädigung für die Belastung geleistet oder die früheren Inhaber beim Verkauf des Grundstücks keinen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt haben; b. die Entfernung des Materials für die Erstellung oder Änderung von Bauten notwendig ist; und c. der Inhaber das Grundstück zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 1. Juli 1997 erworben hat.

2 DieForderung kann beim Zivilgericht am Ort der gelegenen Sache geltend

gemacht werden. Es gilt die entsprechende Zivilprozessordnung.

3 Ansprüche nach Absatz 1 können längstens bis zum 1. November 2021 geltend

gemacht werden.

2003-0310 2677

Umweltschutzgesetz AS 2006

Titel vor Art. 32c

4. Abschnitt: Sanierung belasteter Standorte

Art. 32c Pflicht zur Sanierung

1 Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete

Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. 2 Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Stand- orte.

3 Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte

selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn: a. dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist; b. der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder c. der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt.

Art. 32d Tragung der Kosten

1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung,

Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. 2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.

3 Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht

ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

4 Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verur-

sacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. 5 Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnah- men.

Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen

1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:

a. Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen; b. wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.

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Umweltschutzgesetz AS 2006

2 Er legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwar- tenden Kosten und die verschiedenen Arten von Deponien. Die Abgabesätze betra- gen höchstens 20 Prozent der durchschnittlichen Ablagerungskosten.

3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgel-

tung der Kosten von folgenden Massnahmen: a. Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am

1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den

Kataster Stellung zu nehmen; b. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:

1. der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist,

oder

2. auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgela-

gert worden sind; c. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, auf die nach zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Ände- rung keine Abfälle mehr gelangt sind; ausgenommen sind Schiessanlagen mit einem überwiegend gewerblichen Zweck; d. Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).

4 Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umwelt-

verträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie wer- den den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen

40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a

betragen sie pauschal 500 Franken pro Standort.

5 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und

der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.

6 Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und

Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.

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II

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2005 Ständerat, 16. Dezember 2005 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. April 2006 unbenützt abge-

laufen.4

16. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 BBl 2005 7279

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