AS 2006 3363
Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG)
Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG)
Änderung vom 5. Juli 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Gebührenverordnung ANAG vom 20. Mai 19871 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG, GebV-ANAG)
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des Gesetzes und des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit sowie des Überein- kommens vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassozia- tion.
Art. 1a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.
2006-1901 3363
Gebührenverordnung ANAG AS 2006
Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Betrifft nur den französischen Text
1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder Dienstleistung nach Arti-
kel 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.
3 Aufgehoben
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die
Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–350 Franken.
Art. 4 Gebührenzuschlag Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausser- halb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
Art. 5–8 Aufgehoben
Art. 9 Inkasso
1 Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert
werden.
2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung
zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele- genheiten (EDA) in einer anderen Währung erhoben werden.
3 Die Umrechnungskurse nach Absatz 2 legen die diplomatischen und konsulari-
schen Vertretungen der Schweiz nach Weisung des EDA fest.
Art. 9a Kantonale Gebühren Das Verfahren bei kantonalen Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht.
Art. 10 und 11 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 12 Betrifft nur den französischen Text.
Gebührenverordnung ANAG AS 2006
Art. 12 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs.1bis und 2–5 Betrifft nur den französischen Text 1, 1bis, 2–4 Betrifft nur den französischen Text.
5 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam
veranlassen, wird eine einheitliche Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.
Gliederungstitel vor Art. 13 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 13 und 14 Betrifft nur den französischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 15 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 15 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 16 Abs. 2 sowie 3 Einleitungssatz
2 Betrifft nur den französischen Text.
3 Es kann im Einvernehmen mit dem EDA Inhaber eines offiziellen Reisepasses für
gebührenpflichtig erklären, wenn: …
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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