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AS 2006 3375

Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

vom 12. Dezember 2005

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20011 (PVO-ETH), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis des wissenschaftlichen Personals

der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Dieses umfasst Assistentinnen und Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter. 2 Nicht unter diese Verordnung fallen akademisch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen überwiegend Infrastrukturaufgaben obliegen.

Art. 2 Anwendung der Personalverordnung ETH-Bereich Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, richten sich die Anstellungsbedingungen nach der PVO-ETH.

Art. 3 Funktionszuordnung

1 Die Funktionszuordnung in die Kategorien erfolgt gemäss Anhang A dieser Ver-

ordnung und basiert auf dem Funktionsraster ETH-Bereich.

2 Ein Wechsel der Funktion sowie der Funktionsstufe muss von der vorgesetzten

Stelle beim Infrastrukturbereich Personal beantragt werden.

Art. 4 Beschäftigungsgrad Für Doktorandinnen und Doktoranden sowie für die wissenschaftliche Assistenz I gilt ein Mindestbeschäftigungsgrad von 60 Prozent.

SR 172.220.113.11 1 SR 172.220.113

2006-2029 3375

Wissenschaftliches Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich AS 2006

2. Abschnitt: Assistentinnen und Assistenten

Art. 5 Kategorien und Anstellungsvoraussetzungen

1 Als Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten können auch Personen ohne Hoch-

schulabschluss angestellt werden.

2 Als Assistentinnen und Assistenten können insbesondere angestellt werden:

a. Doktorandinnen und Doktoranden gemäss Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 16. Dezember 20002; b. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden.

3 Als Oberassistentinnen und Oberassistenten I können angestellt werden:

a. Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat und in der Regel mindestens zwei Jahren Berufserfahrung; b. Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit in der Regel mindestens fünf Jahren Berufserfahrung, welche ein besonders vertieftes Fachwissen vorweisen können.

4 Als Oberassistentinnen und Oberassistenten II können Hochschulabsolventinnen

und -absolventen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b mit in der Regel zusätzlich mindestens drei Jahren Berufserfahrung angestellt werden.

5 Voraussetzung für die Anstellung nach den Absätzen 2–4 ist ein universitärer

Hochschulabschluss, der von der ETH Zürich anerkannt wird.

Art. 6 Lohn

1 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten werden im Stundenlohn angestellt.

2 Der Lohn wird wie folgt festgesetzt:

a. Doktorandinnen und Doktoranden: fixe Ansätze im 1. bis 3. Jahr (Anhang B); b. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden: fixe Ansätze im 1. bis 3. Jahr (Anhang B); c. Oberassistentinnen und Oberassistenten I+II: individueller Anfangslohn un- ter Berücksichtigung der nutzbaren Erfahrung gemäss Artikel 26 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurteilung.

3 Die Ansätze gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b werden von der Schulleitung

festgelegt.

2 SR 414.133.1

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Art. 7 Dauer der Anstellung (Art. 20 PVO-ETH)

1 Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 5 Absatz 2 werden für höchstens

sechs Jahre befristet angestellt. 2 Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.

3 Die Maximaldauer der Anstellung beträgt zwölf Jahre. Eine erneute befristete

Anstellung nach dieser Verordnung kann frühestens nach einem Unterbruch von drei Jahren erfolgen.

4 Während der Emeritierungsphase der vorgesetzten Professorinnen und Professoren

kann die Maximaldauer der Anstellung überschritten werden. Einzelheiten regelt die Schulleitung.

5 Die Umwandlung in eine unbefristete Anstellung während der Dauer des Arbeits-

verhältnisses kann nur von der Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung beschlossen werden.

Art. 8 Unterstellung 1 Die Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 5 Absätze 2–4 sind einer ETH- Professorin oder einem ETH-Professor unterstellt. 2 Bei Zuteilung an ein Institut, ein Departement oder eine andere Einheit der ETH Zürich gilt deren Leiterin oder Leiter als vorgesetzte Stelle.

Art. 9 Aufgaben

1 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten werden für unterstützende Arbeiten im

Lehr- und/oder Forschungsbetrieb eingesetzt.

2 Die Doktorandinnen und Doktoranden arbeiten an der eigenen Dissertation und am

ihr zugrundeliegenden Forschungsprojekt sowie an der Erweiterung und Vertiefung des eigenen Fachwissens. Zudem nehmen sie Aufgaben in der Lehre und bei allge- meinen Dienstleistungen wahr.

3 Die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden betreiben eigene Forschung und

wirken in Forschungsprojekten mit. Sie nehmen zudem wichtige Aufgaben im Verantwortungsbereich der vorgesetzten Stelle in Lehre, Forschung und Dienstleis- tungen wahr.

4 Die Oberassistentinnen und Oberassistenten I und II übernehmen leitende Aufga-

ben in Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Forschungsprojekten im Verantwortungsbereich der oder des Vorgesetzten wahr. Sie übernehmen zudem administrative und infrastrukturelle Aufgaben und sie verfügen über eine anerkannte akademische Ausstrahlung im nationalen und internationalen Umfeld.

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Art. 10 Selbständige wissenschaftliche Tätigkeit und Weiterbildung (Art. 15 Abs. 1 ETH-Gesetz vom 4. Okt. 19913)

1 Die Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 5 Absätze 2–4 können Doktor-

oder Habilitationsarbeiten ausführen, an wissenschaftlichen Projekten mitarbeiten und an Veranstaltungen der universitären Weiterbildung teilnehmen. 2 Sie vereinbaren ihre selbständige wissenschaftliche Tätigkeit und ihre Weiterbil- dung mit ihrer oder ihrem Vorgesetzten.

3 Der Besuch von Veranstaltungen des Bachelor- und Masterstudiums an den beiden

ETH ist für sie unentgeltlich.

3. Abschnitt:

Befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 11 Begriff und Kategorien

1 Befristet angestellt werden können Wissenschafterinnen und Wissenschafter nach

den Artikeln 19 Absatz 2 Buchstabe d und 20 Absatz 4 PVO-ETH mit anerkannter akademischer Qualifikation, wenn sie eine gleichartige Funktion wie Assistentinnen und Assistenten wahrnehmen, jedoch kein Doktorat anstreben, und wenn sie in Lehr- und Forschungsprojekten tätig sind.

2 Es bestehen folgende Kategorien:

a. die wissenschaftliche Assistenz I und II; b. die wissenschaftlichen Mitarbeitenden I.

Art. 12 Anstellungsvoraussetzungen

1 Als wissenschaftliche Assistenz I können Hochschulabsolventinnen und -absol-

venten ohne Berufserfahrung angestellt werden.

2 Als wissenschaftliche Assistenz II können angestellt werden:

a. Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit Doktorat; b. Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit in der Regel mindestens drei Jahren Berufserfahrung, welche ein entsprechendes Fachwissen vorwei- sen können.

3 Als wissenschaftliche Mitarbeitende I können Hochschulabsolventinnen und

-absolventen gemäss Absatz 2 mit in der Regel zusätzlich mindestens zwei Jahren Berufserfahrung angestellt werden.

3 SR 414.110

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Wissenschaftliches Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich AS 2006

4 Für die Funktionszuordnung und die Aufgaben der befristet angestellten wissen-

schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten die Artikel 4 und 9 dieser Verordnung sinngemäss.

Art. 13 Lohn Der Lohn wird wie folgt festgesetzt: a. wissenschaftliche Assistenz I: fixe Ansätze im 1. bis 3. Jahr (Anhang B); b. wissenschaftliche Assistenz II: fixe Ansätze im 1. bis 3. Jahr (Anhang B); c. wissenschaftliche Mitarbeitende I: individueller Lohn unter Berücksichti- gung der nutzbaren Erfahrung gemäss Artikel 27 PVO-ETH mit jährlicher Anpassung aufgrund der Leistungsbeurteilung.

Art. 14 Befristung und Umwandlung in unbefristete Anstellung 1 Das Arbeitsverhältnis darf neun Jahre nicht übersteigen. Eine erneute befristete Anstellung nach dieser Verordnung kann frühestens nach einem Unterbruch von drei Jahren erfolgen.

2 Während der Emeritierungsphase der vorgesetzten Professorinnen und Professoren

kann die Maximaldauer der Anstellung überschritten werden. Einzelheiten regelt die Schulleitung.

3 Die Umwandlung in eine unbefristete Anstellung während der Dauer des Arbeits-

verhältnisses kann nur von der Schulleitung auf Antrag der Departementsleitung beschlossen werden.

Art. 15 Weiterbildung

1 Im Einvernehmen mit der oder dem zuständigen Vorgesetzten können die befristet

angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Veranstaltun- gen der universitären Weiterbildung teilnehmen.

2 Der Besuch von Veranstaltungen des Bachelor- und Masterstudiums an den beiden

ETH ist für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unentgeltlich.

4. Abschnitt:

Unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 16 Begriff und Kategorien 1 Unbefristet angestellt werden können Wissenschafterinnen und Wissenschafter mit anerkannter akademischer Qualifikation für Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen.

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2 Es bestehen folgende Kategorien:

a. die höheren wissenschaftlichen Mitarbeitenden; b. die Senior Scientists I und II. 3 Die Senior Scientists II sind Personen, die zusätzlich zur Qualifikation gemäss Absatz 1: a. international anerkannt sind und gemäss internationalem Massstab für eine Professur in Frage kommen; oder b. Titularprofessorin oder Titularprofessor der ETH Zürich sind.

Art. 17 Funktionszuordnung und Aufgaben 1 Höhere wissenschaftliche Mitarbeitende wirken im Unterricht, bei der Ausführung von Forschungsarbeiten und bei der Betreuung von Studierenden mit und leisten administrative bzw. technische Unterstützung. 2 Senior Scientists I und II leiten ein Lehr- bzw. Forschungsgebiet oder eine For- schungsgruppe. 3 Für die Funktionszuordnung zum Senior Scientist II ist die Schulleitung zuständig.

Art. 18 Lohn Für die Lohnfestsetzung und Lohnentwicklung sind die Artikel 26–28 PVO-ETH anwendbar.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 4. Dezember 20014 über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

12. Dezember 2005 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Ernst Hafen Der Delegierte: Peter Kottusch

4 AS 2002 564

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Wissenschaftliches Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich AS 2006

Anhang A (Art. 3 Abs. 1) Funktionsbezeichnungen

ETHZ-ETHL-Verordnung5 Funktionsraster ETH-Bereich6 Funktionsbezeichnung ETH Zürich Code Code als Vorge- Funktionsstufe setzter/Vorgesetzte

Assistent/-in Wiss. Assistenz Doktorand/-in 1011 06 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende Post-Doktorand/-in 1022 08 Oberassistent I 1023 09 Oberassistent II 1024 10

Wiss. Mitarbeiter/-in Wiss. Assistenz Wiss. Assistenz I 1011 06 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende Wiss. Assistenz II 1022 08 Wiss. Mitarbeitende I 1023 09 Wiss. Gruppenleitung Wiss. Mitarbeitende I 1111 09

Höhere wiss. Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende Höhere wiss. Mitarbeitende 1024 10 Mitarbeiter/-innen Wiss. Gruppenleitung Höhere wiss. Mitarbeitende 1112 10

5 V des ETH-Rates vom 13. Nov. 2003 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne (SR 414.110.37).

6 Anhang 1 zur PVO-ETH.

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ETHZ-ETHL-Verordnung Funktionsraster ETH-Bereich Funktionsbezeichnung ETH Zürich Code Code als Vorge- Funktionsstufe setzter/Vorgesetzte

Leitende wiss. Leitende wiss. Mitarbeitende Senior Scientist I 1033 12 Mitarbeiter/-innen (Senior Scientist/MER) Senior Scientist II 1034 13 Wiss. Fachbereichsleitung Senior Scientist I 1122 12 Senior Scientist II 1123 13

Titularprofessor/-in Leitende wiss. Mitarbeitende Senior Scientist I 1033 12 (Senior Scientist/MER) Senior Scientist II 1034 13 Wiss. Fachbereichsleitung Senior Scientist I 1122 12 Senior Scientist II 1123 13

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Anhang B (Art. 13 Bst. a und b)

Lohnansätze 2006

Kategorie 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr

Doktorand/-in/Wiss. Assistenz I 62 000.– 66 000.– 70 000.– Post-Doktorand/-in/Wiss. Assistenz II 78 000.– 82 000.– 86 000.– Andere variabel gemäss Leistungsbeurteilung/ Personalgespräch

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