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AS 2006 3459

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Änderung vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 19981, beschliesst:

I Das erste Buch des Strafgesetzbuches2 erhält die folgende neue Fassung:

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Geltungsbereich

Art. 1

1. Keine Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt wer-

Sanktion ohne Gesetz den, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

Art. 2 2. Zeitlicher 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten Geltungsbereich ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.

Art. 3

3. Räumlicher 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen

Geltungsbereich. Verbrechen oder Vergehen begeht. oder Vergehen 2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde im Inland die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.

3 Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland

verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom

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4. November 19503 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-

heiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: a. das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzo- gen, erlassen oder verjährt ist.

4 Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland

verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise ver- büsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzuset- zen ist.

Art. 4 Verbrechen 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbre- oder Vergehen im Ausland chen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung gegen den Staat (Art. 265–278) begeht.

2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde

die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.

Art. 5 Straftaten 1 Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz gegen Unmündige befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden im Ausland Taten begangen hat: a. sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder Menschenhandel (Art. 196), wenn das Opfer weniger als

18 Jahre alt war;

b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war; c. qualifizierte Pornografie (Art. 197 Ziff. 3), wenn die Gegens- tände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten.

2 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die

Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK4, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

3 SR 0.101 4 SR 0.101

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a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzo- gen, erlassen oder verjährt ist.

3 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde

die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist.

Art. 6 Gemäss staats- 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen vertraglicher Verpflichtung Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkom- verfolgte Auslandtaten men verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehung- sort keiner Strafgewalt unterliegt; und b. der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Aus- land ausgeliefert wird.

2 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den

Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Bege- hungsortes.

3 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die

Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK5, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzo- gen, erlassen oder verjährt ist.

4 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde

die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

Art. 7 Andere 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass Auslandtaten die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehung- sort keiner Strafgewalt unterliegt;

5 SR 0.101

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b. der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und c. nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.

2 Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Ver-

gehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn: a. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wur- de, der nicht die Art der Tat betrifft; oder b. der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.

3 Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den

Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.

4 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die

Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK6, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzo- gen, erlassen oder verjährt ist.

5 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde

die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

Art. 8 Begehungsort 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg einge- treten ist.

2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da,

wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.

Art. 9 4. Persönlicher 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten Geltungsbereich nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.

6 SR 0.101

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2 Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch

nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgeset- zes vom 20. Juni 20037 vorbehalten.

Zweiter Titel: Strafbarkeit

Art. 10

1. Verbrechen 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach

und Vergehen. Begriff der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.

2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei

Jahren bedroht sind.

3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

mit Geldstrafe bedroht sind.

Art. 11 Begehen durch 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen Untätigbleiben begangen werden.

2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung

eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr.

3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden

Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.

4 Das Gericht kann die Strafe mildern.

Art. 12 2. Vorsatz und 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, Fahrlässigkeit. Begriffe wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.

2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit

Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

7 SR 311.1; AS 2006 3545

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3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge

seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsich- tigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Art. 13 Sachverhalts- 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, irrtum so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.

2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden

können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.

Art. 14 3. Rechtmässige Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich Handlungen und Schuld. rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetzlich Gesetz mit Strafe bedroht ist. erlaubte Handlung

Art. 15 Rechtfertigende Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Notwehr Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuweh- ren.

Art. 16 Entschuldbare 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Arti- Notwehr kel 15, so mildert das Gericht die Strafe.

2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in ent-

schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.

Art. 17 Rechtfertigender Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Notstand Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

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Art. 18 Entschuldbarer 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Notstand Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefähr- dete Gut preiszugeben.

2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben,

so handelt er nicht schuldhaft.

Art. 19 Schuldunfähig- 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat keit und verminderte einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht Schuldfähigkeit strafbar.

2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner

Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.

4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der

Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begange- ne Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.

Art. 20 Zweifelhafte Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu Schuldfähigkeit zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.

Art. 21 Irrtum über die Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er Rechtswidrigkeit sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

Art. 22

4. Versuch. 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens

Strafbarkeit oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende des Versuchs oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

2 Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art

des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straf- los.

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Art. 23 Rücktritt und 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu tätige Reue Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung abse- hen.

2 Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann

das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.

3 Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung

absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.

4 Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eige-

nem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.

Art. 24

5. Teilnahme. 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen

Anstiftung oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird

wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

Art. 25 Gehilfenschaft Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.

Art. 26 Teilnahme am Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begrün- Sonderdelikt det oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.

Art. 27 Persönliche Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, Verhältnisse welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, wer- den bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorlie- gen.

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Art. 28 6. Strafbarkeit 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem der Medien Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht

gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwort- lich ist.

3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des

Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.

4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlun-

gen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

Art. 28a Quellenschutz 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinen- den Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:

a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmit- telbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–

113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe

von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260ter, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19518 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 29 7. Vertretungs- Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet verhältnisse oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:

8 SR 812.121

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a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; b. als Gesellschafter; c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma; oder d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mit- arbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.

Art. 30 8. Strafantrag. 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch Antragsrecht sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.

2 Istdie verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher

Vertreter zum Antrag berechtigt. Ist sie bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu.

3 Ist die verletzte Person unmündig oder entmündigt, so ist auch sie

zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.

4 Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder

auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antrags- recht jedem Angehörigen zu.

5 Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag

verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.

Art. 31 Antragsfrist Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.

Art. 32 Unteilbarkeit Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteilig- ten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.

Art. 33 Rückzug 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.

2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals

stellen.

3 Ziehtdie antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber

einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldig- ten.

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4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages

Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe

Art. 34

1. Geldstrafe. 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe

Bemessung höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.

2 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht

bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfäl- ligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum.

3 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben

die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.

4 Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.

Art. 35 Vollzug 1 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.

2 Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Voll-

streckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.

3 Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet

die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

Art. 36 Ersatzfreiheits- 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem strafe Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.

2 Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so

entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.

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3 Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne

sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgeben- den Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen: a. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder b. den Tagessatz herabzusetzen; oder c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen.

5 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist

oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Art. 37 2. Gemeinnützi- 1 Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Frei- ge Arbeit. Inhalt heitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu

180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden

anordnen.

2 Die gemeinnützige Arbeit ist zu Gunsten sozialer Einrichtungen,

Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen zu leisten. Sie ist unentgeltlich.

Art. 38 Vollzug Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchs- tens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat.

Art. 39 Umwandlung 1 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde fest- gelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in Geld- oder Freiheitsstrafe um.

2 Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tagessatz

Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe.

3 Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist,

dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.

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Art. 40 3. Freiheitsstrafe. Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Im Allgemeinen Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz aus- drücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

Art. 41 Kurze 1 Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger unbedingte Freiheitsstrafe als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.

3 Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe an Stelle einer nicht bezahlten

Geldstrafe (Art. 36) oder nicht geleisteter gemeinnütziger Arbeit (Art. 39).

Zweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Strafen

Art. 42

1. Bedingte 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnützi-

Strafen ger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu

einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

3 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert

werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.

4 Eine bedingte Strafe kann mit einer Geldstrafe verbunden werden.

Art. 43 2. Teilbedingte 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Strafen Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

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2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht

übersteigen.

3 Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene

wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwend- bar.

Art. 44

3. Gemeinsame 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise

Bestimmungen. Probezeit auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.

2 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe

anordnen und Weisungen erteilen.

3 Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen

der bedingten und der teilbedingten Strafe.

Art. 45 Bewährung Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.

Art. 46 Nichtbewährung 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbe- dingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindes- tens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind.

2 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen

wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Ver- urteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.

3 Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zustän-

dige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.

4 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er

die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

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5 Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem

Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Dritter Abschnitt: Strafzumessung

Art. 47 1. Grundsatz 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Art. 48

2. Strafmilde- Das Gericht mildert die Strafe, wenn:

rung. Gründe a. der Täter gehandelt hat:

4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet

oder von der er abhängig ist; b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren hefti- gen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Art. 48a Wirkung 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.

2 Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erken-

nen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.

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Art. 49

3. Konkurrenz 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset-

zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemes- sen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchst- mass der Strafart gebunden.

2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat,

bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt wor- den wären.

18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.

Art. 50 4. Begründungs- Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung pflicht auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.

Art. 51

5. Anrechnung Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während

der Untersu- chungshaft dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Vierter Abschnitt: Strafbefreiung

Art. 52

1. Gründe. Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Über-

Fehlendes weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Strafbedürfnis Tatfolgen geringfügig sind.

Art. 53 Wiedergutma- Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun- chung gen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Über- weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

a. die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

Art. 54 Betroffenheit Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer des Täters durch seine Tat betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.

Art. 55 2. Gemeinsame 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der Bestimmungen bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraus- setzungen der Strafbefreiung gegeben sind.

2 Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeich-

nen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.

Zweites Kapitel: Massnahmen Erster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung

Art. 56

1. Grundsätze 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:

a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straf- taten des Täters zu begegnen; b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffent- liche Sicherheit dies erfordert; und c. die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind.

2 Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr

verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hin- blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

3 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer

Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Ände- rung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutach- tung. Diese äussert sich über: a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behand- lung des Täters;

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b. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straf- taten; und c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.

4 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen,

so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.

5 Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine

geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.

6 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt

sind, ist aufzuheben.

Art. 56a Zusammen- 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur treffen von Massnahmen eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.

2 Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese

zusammen anordnen.

Art. 57 Verhältnis der 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Mass- Massnahmen zu den Strafen nahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.

2 Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 geht einer

zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückver- setzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rück- versetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausge- sprochenen Gesamtstrafe voraus.

3 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die

Strafe anzurechnen.

Art. 58 Vollzug 1 Ist die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder Artikel 63 zu erwarten, so kann dem Täter gestattet werden, den Vollzug vorzeitig anzutreten.

2 Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59–61 sind

vom Strafvollzug getrennt zu führen.

Art. 59

2. Stationäre 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine

therapeutische Massnahmen. stationäre Behandlung anordnen, wenn: Behandlung von psychischen a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit Störungen seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit sei- ner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatri-

schen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.

3 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen,

so erfolgt die Behandlung, solange dies aus Sicherheitsgründen not- wendig ist, in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung, einer geschlossenen Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer getrenn- ten Abteilung einer Anstalt nach Artikel 76 Absatz 2.

4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug

beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusam- menhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Mass- nahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

Art. 60 Suchtbehandlung 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungs-

bereitschaft des Täters Rechnung.

3 DieBehandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder,

wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.

4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug

beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme ver- bundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.

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Art. 61 Massnahmen 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in für junge Erwachsene seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammen- hang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen

Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.

3 Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverant-

wortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.

4 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchs-

tens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht über- schreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.

5 Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begange-

nen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.

Art. 62 Bedingte 1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt Entlassung entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.

2 Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59

beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.

3 Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der

Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisun- gen erteilen.

4 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten

Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:

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a. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Arti- kel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre; b. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.

5 Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme

nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.

6 Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 began-

gen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwen- dig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.

Art. 62a Nichtbewährung 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde: a. die Rückversetzung anordnen; b. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen; oder c. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen.

2 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine

unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit einer zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe zusammen, so spricht das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe aus.

3 Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der

Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er eine Tat im Sinne von Arti- kel 64 Absatz 1 begehen könnte, so kann das Gericht, das die Mass- nahme angeordnet hat, auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückver- setzung anordnen.

4 Die Rückversetzung dauert für die Massnahme nach Artikel 59

höchstens fünf Jahre, für die Massnahmen nach den Artikeln 60 und 61 höchstens zwei Jahre.

5 Sieht das Gericht von einer Rückversetzung oder einer neuen Mass-

nahme ab, so kann es: a. den bedingt Entlassenen verwarnen; b. eine ambulante Behandlung oder Bewährungshilfe anordnen; c. dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen; und d. die Probezeit bei einer Massnahme nach Artikel 59 um ein bis fünf Jahre, bei einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre verlängern.

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6 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder

missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwend- bar.

Art. 62b Endgültige 1 Hatsich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit Entlassung bewährt, so ist er endgültig entlassen.

2 DerTäter wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer

Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind.

3 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die

aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen.

Art. 62c Aufhebung der 1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: Massnahme a. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint; b. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder c. eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.

2 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die

aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Lie- gen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.

3 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Mass-

nahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.

4 Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat

nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.

5 Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine

vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies der Vormundschaftsbehörde mit.

6 Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme

vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer

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mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.

Art. 62d Prüfung der 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes Entlassung und der Aufhebung wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugs- einrichtung ein.

2 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen,

so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommis- sion aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehör- den sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychi- atrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.

Art. 63 3. Ambulante 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in Behandlung. Voraussetzungen anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht und Vollzug stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen

unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklär- ten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Wei- sungen erteilen.

3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorüberge-

hend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulan- ten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf

Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortfüh- rung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbre- chen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre ver- längern.

Art. 63a Aufhebung der 1 Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die Massnahme ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein.

2 Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde

aufgehoben, wenn: a. sie erfolgreich abgeschlossen wurde; b. deren Fortführung als aussichtslos erscheint; oder c. die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist.

3 Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat

und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten vor- aussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben.

4 Entzieht sich der Täter der Bewährungshilfe oder missachtet er die

Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

Art. 63b Vollzug der 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobenen Freiheitsstrafe aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.

2 Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a

Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen.

3 Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für

Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe voll- zogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt.

4 Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten

Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf.

5 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre thera-

peutische Massnahme nach den Artikeln 59–61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.

Art. 64 4. Verwahrung. 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, Voraussetzungen eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine und Vollzug Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung oder eine andere mit einer Höchststrafe von zehn Jahren oder mehr bedrohte Tat begangen hat, durch die er jemanden schwer geschädigt hat oder schädigen wollte und wenn: a. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tat- umstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b. auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusam- menhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter wei- tere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Mass- nahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.

3 Die zuständige Behörde prüft zum Zeitpunkt, in welchem der Täter

voraussichtlich aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen werden und die Verwahrung antreten kann, die Voraussetzungen einer statio- nären therapeutischen Behandlung nach Artikel 59. Diese Prüfung ist nach Antritt der Verwahrung alle zwei Jahre zu wiederholen.

4 Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder

in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffent- liche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.

Art. 64a Aufhebung und 1 Der Täter wird aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu Entlassung erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshil- fe angeordnet und können Weisungen erteilt werden.

2 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der Bewäh-

rungshilfe oder der Weisungen als notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit jeweils um weitere zwei bis fünf Jahre verlängern.

3 Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der

Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so ordnet das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung an.

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4 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder

missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwend- bar.

5 Hatsich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit

bewährt, so ist er endgültig entlassen.

Art. 64b Prüfung der 1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes Entlassung wegen, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich, erstmals nach Ablauf von zwei Jahren. Vorher hört sie den Täter an und holt einen Bericht der Leitung der Massnahmevollzugseinrichtung oder der Strafanstalt ein.

2 Der Entscheid über die bedingte Entlassung (Art. 64a Abs. 1) sowie

über die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung (Art. 64 Abs. 3) ist gestützt auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung sowie nach Anhö- rung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie zu treffen. Sachverständiger und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.

Art. 65

5. Änderung Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer

der Sanktion Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme nach den Artikeln 59–61 gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anord- nen. Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufge- schoben.

Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen

Art. 66 1. Friedensbürg- 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen schaft ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leis- ten.

2 Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicher-

heit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht

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durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicher- heit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79).

3 Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei

Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicher- heit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.

Art. 67 2. Berufsverbot 1 Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsge- schäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über

180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren

Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleich- bare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.

2 Mit dem Berufsverbot wird ausgeschlossen, dass der Täter die

Tätigkeit selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Han- delsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines andern ausübt. Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.

Art. 67a Vollzug 1 Das Berufsverbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechts- kräftig wird. Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59–61 und 64) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.

2 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird

die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in eine Strafe oder Massnahme angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem er bedingt oder endgültig ent- lassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.

3 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet

die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschrän- kung oder über die Aufhebung des Berufsverbots.

4 Ist das Berufsverbot seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann

der Täter bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeit- liche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen.

5 Ist ein weiterer Missbrauch nicht zu befürchten und hat der Täter

den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so ist das Berufsverbot im Fall von Absatz 3 oder 4 von der zuständigen Behörde aufzuheben.

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Art. 67b

3. Fahrverbot Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens

oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Arti- keln 59–64 den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen.

Art. 68 4. Veröffentli- 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, chung des Urteils im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.

2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer

Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzei- gers an.

3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtig-

ten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.

4 Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 69

5. Einziehung. 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer

a. Sicherungs- bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- einziehung hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord- nung gefährden.

2 Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände

unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Art. 70 b. Einziehung 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die von Vermögens- werten. durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, Grundsätze eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausge- händigt werden.

2 Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermö-

genswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

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3 Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die

Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

4 Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche

Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

5 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht

oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.

Art. 71 Ersatzforderun- 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr gen vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staa- tes in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise

absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

3 Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung

der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates.

Art. 72 Einziehung Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche von Vermögens- werten einer der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei kriminellen Organisation Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Orga- nisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Ver- fügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils ver- mutet.

Art. 73

6. Verwendung 1 Erleidetjemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen

zu Gunsten des Geschädigten Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzu- nehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genug- tuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: a. die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;

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c. Ersatzforderungen; d. den Betrag der Friedensbürgschaft.

2 Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten

jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.

3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon

im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.

Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

Art. 74

1. Vollzugs- Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu

grundsätze achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.

Art. 75 2. Vollzug von 1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu för- Freiheitsstrafen. Grundsätze dern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädli- chen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.

2 Ist zu erwarten, dass der Täter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

verurteilt wird, so kann ihm gestattet werden, den Vollzug vorzeitig anzutreten.

3 Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen

ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehun- gen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.

4 Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den

Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.

5 Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefan-

genen ist Rechnung zu tragen.

3488

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6 Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist

sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn: a. sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde; b. der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lauten- des und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und c. damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage gestellt würde.

Art. 75a Besondere 1 Im Hinblick auf die Wahl des Vollzugsortes, die Urlaubsgewährung Sicherheitsmass- nahmen und die bedingte Entlassung beurteilt die Kommission nach den Artikeln 62d Absatz 2 und 64b Absatz 2 die Gemeingefährlichkeit von Gefangenen, die eine Straftat begangen haben, welche mit einer Höchststrafe von zehn Jahren oder mehr bedroht ist.

2 Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn der Gefangene jeman-

den schwer geschädigt hat oder schädigen wollte und die Gefahr besteht, dass er flieht und zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten dieser Art begeht.

Art. 76 Vollzugsort 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Straf- anstalt vollzogen.

2 Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine

geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.

Art. 77 Normalvollzug Der Gefangene verbringt seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt.

Art. 77a Arbeitsexternat 1 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, und Wohnexter- nat wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel min- destens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

2 Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt

und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von ange- messener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung.

3 Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der wei-

tere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.

Art. 77b Halbgefangen- Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der schaft Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gefan- gene setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Verurteilten ist zu gewähr- leisten.

Art. 78 Einzelhaft Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefange- nen darf nur angeordnet werden: a. bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche; b. zum Schutz des Gefangenen oder Dritter; c. als Disziplinarsanktion.

Art. 79 Vollzugsform 1 Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten und nach Anrech- für kurze Freiheitsstrafen nung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangen- schaft vollzogen.

2 Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch

hin tageweise vollzogen werden. Die Strafe wird in mehrere Voll- zugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Gefange- nen fallen.

3 Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug können auch in einer

besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses vollzogen werden.

3490

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Art. 80 Abweichende 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Vollzugsformen Gefangenen abgewichen werden: a. wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert; b. bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt; c. zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.

2 Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen

geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.

Art. 81 Arbeit 1 Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.

2 Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten

Arbeitgeber beschäftigt werden.

Art. 82 Aus- und Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu Weiterbildung einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben.

Art. 83 Arbeitsentgelt 1 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.

2 Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil

seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsent- gelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Kon- kursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.

3 Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche

der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.

3491

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Art. 84 Beziehungen 1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Per- zur Aussenwelt sonen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.

2 Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und

Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.

3 Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie

Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.

4 Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidi-

gers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.

5 Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert

werden.

6 Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt,

zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

24. April 19639 über konsularische Beziehungen sowie andere für die

Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.

Art. 85 Kontrollen und 1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen Untersuchungen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden.

2 Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem

Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvi- sitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Unter- suchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischem Personal vorzunehmen.

9 SR 0.191.02

3492

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Art. 86 Bedingte 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Entlassung. a. Gewährung Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

2 Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene

bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltslei- tung ein. Der Gefangene ist anzuhören.

3 Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige

Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.

4 Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei

Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.

5 Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung

nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.

Art. 87 b. Probezeit 1 Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

2 Die Vollzugsbehörde ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit

Bewährungshilfe an. Sie kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen.

3 Erfolgte die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die wegen

einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 verhängt worden war, und erscheinen bei Ablauf der Probezeit die Bewährungshilfe oder Wei- sungen weiterhin notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten dieser Art zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe oder die Weisungen jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern oder für diese Zeit neue Weisungen anordnen. Die Rück- versetzung in den Strafvollzug nach Artikel 95 Absatz 5 ist in diesem Fall nicht möglich.

Art. 88 c. Bewährung Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

3493

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Art. 89 d. Nichtbewäh- 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbre- rung chen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an.

2 Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder

Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93–95).

3 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder

missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

4 Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit

dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

5 Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der

Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen.

6 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine

unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1–4 anwendbar.

7 Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar

gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwend- bar.

Art. 90 3. Vollzug von 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Arti- Massnahmen keln 59–61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist: a. als vorübergehende therapeutische Massnahme; b. zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter; c. als Disziplinarsanktion.

2 Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem

Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.

3 Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten,

soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81–83 sind sinngemäss anwendbar.

4 Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Arti-

kel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.

5 Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.

Art. 91

4. Gemeinsame 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise

Bestimmungen. Disziplinarrecht gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.

2 Disziplinarsanktionen sind:

a. der Verweis; b. der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussen- kontakte; sowie c. der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.

3 Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug

ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Ver- fahren.

Art. 92 Unterbrechung Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Grün- des Vollzugs den unterbrochen werden.

Fünfter Titel: Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung

Art. 93 Bewährungshilfe 1 Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfäl- ligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungs- hilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderli- che Sozial- und Fachhilfe.

2 Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre

Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persön-

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

lichen Verhältnisse der betreuten Person Dritten nur geben, wenn die betreute Person oder die für die Bewährungshilfe zuständige Person schriftlich zustimmt.

3 Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der für die Bewäh-

rungshilfe zuständigen Behörde einen Bericht über die betreute Person einholen.

Art. 94 Weisungen Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeu- ges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.

Art. 95 Gemeinsame 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Ent- Bestimmungen scheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der für die Bewährungshilfe und die Kontrolle der Weisungen zuständigen Be- hörde einholen. Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.

2 Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im

Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.

3 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er

die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.

4 Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach

Absatz 3: a. die Probezeit um die Hälfte verlängern; b. die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen; c. die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen ertei- len.

5 Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe

widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmen- vollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.

Art. 96 Soziale Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Straf- Betreuung vollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann.

3496

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Sechster Titel: Verjährung

Art. 97

1. Verfolgungs- 1 Die Strafverfolgung verjährt in:

verjährung. Fristen a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist; b. 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist; c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen

Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 189–191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter

16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall

mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

3 Istvor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil

ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit

Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Strafverfolgungen nach den Artikeln 111–113, 122, 189–191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–4, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 200110 begangen worden ist und die Ver- folgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

Art. 98 Beginn Die Verjährung beginnt: a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit aus- führt; b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Art. 99

2. Vollstre- 1 Die Strafen verjähren in:

ckungsverjäh- rung. a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausge- Fristen sprochen wurde;

10 AS 2002 2993 3146

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jah- ren ausgesprochen wurde; c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde; d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde; e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.

2 Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:

a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Mass- nahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befin- det; b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.

Art. 100 Beginn Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehen- den Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.

Art. 101

3. Unverjährbar- 1 Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die:

keit a. auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungs- gruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet waren; b. in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 194911 und den andern von der Schweiz ratifizierten internationalen Ver- einbarungen über den Schutz der Kriegsopfer als schwer bezeichnet werden, sofern die Tat nach Art ihrer Begehung besonders schwer war; oder c. als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmit- teln, Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Gei- selnahmen.

2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98

verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.

11 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

3 Die Absätze 1 und 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe

am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.

Siebenter Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens

Art. 102 Strafbarkeit 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrich- tung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organi- sation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zuge- rechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unter- nehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.

2 Handelt es sich um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 305bis,

322ter, 322quinquies oder 322septies, so wird das Unternehmen unabhän- gig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.

3 Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der

Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

4 Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:

a. juristische Personen des Privatrechts; b. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; c. Gesellschaften; d. Einzelfirmen.

Art. 102a Strafverfahren 1 In einem Strafverfahren gegen das Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist. Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist einen derar- tigen Vertreter, so bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Perso- nen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.

2 Der Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, kom-

men die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Beschuldigten zu.

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Die andern Personen nach Absatz 1 sind im Strafverfahren gegen das Unternehmen nicht zur Aussage verpflichtet.

3 Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren

vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so ist vom Unternehmen ein anderer Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Unter- suchungsbehörde oder das Gericht zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 1 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.

Zweiter Teil: Übertretungen

Art. 103 Begriff Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.

Art. 104 Anwendbarkeit Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden der Bestimmun- gen des Änderungen auch für die Übertretungen. Ersten Teils

Art. 105 Keine oder 1 Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe bedingte Anwendbarkeit (Art. 42 und 43) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 und 102a) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.

2 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz aus-

drücklich bestimmten Fällen bestraft.

3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64), das Berufs-

verbot (Art. 67) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.

Art. 106 Busse 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.

2 Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft

nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den

Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich

bezahlt wird.

3500

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

5 Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36

Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.

Art. 107 Gemeinnützige 1 Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausge- Arbeit sprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen.

2 Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Frist von höchstens einem Jahr,

innerhalb der die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist.

3 Leistet der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung

nicht, so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Busse an.

Art. 10812

Art. 109 Verjährung Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.

Dritter Teil: Begriffe

Art. 110

1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre Verwandten gerader

Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiv- eltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.

2 Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt

leben.

3 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen

Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwal- tung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtli- che Funktionen ausüben.

4 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder

Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.

5 Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer

Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrneh- mung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentli- che Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirt- schaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder

12 Dieser Art. bleibt aus gesetzestechnischen Gründen leer. Berichtigt von der

Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10)

3501

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivil- rechtlichen Geschäften ausgestellt werden.

6 Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das

Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.

7 Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft,

Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.

II Das zweite Buch des Strafgesetzbuches13 wird wie folgt geändert:

1. Die Strafdrohungen in den nachfolgenden Bestimmungen werden wie folgt

geändert: Begriffe und Ausdrücke, die ersetzt werden: 1 In den Artikeln 111, 140 Ziffern 3 und 4, 185 Ziffern 2 und 3, 189 Absatz 3, 190 Absatz 3, 221 Absatz 2 und 266 Ziffer 2 erster und zweiter Satz wird der Ausdruck «Zuchthaus» durch «Freiheitsstrafe» ersetzt. In den Artikeln 185 Ziffer 3 und 266 Ziffer 2 zweiter Satz wird der Ausdruck «lebenslängliches» durch «lebenslängliche» und der Ausdruck «lebenslänglichem» durch «lebenslänglicher» ersetzt.

2 In den folgenden Artikeln wird der Ausdruck «Gefängnis» bzw. «Gefängnis oder

(mit) Busse» bzw. «Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis» durch «Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» ersetzt: Artikel 114, 116, 117, 118 Absatz 3, 123 Ziffer 1 und 2, 125 Absatz 1, 128, 128bis, 133 Absatz 1, 135 Absatz 1, 136, 137 Ziffer 1, 141, 141bis, 142 Absatz 1, 143bis, 144 Absatz 1, 144bis Ziffer 1 erster Satz und Ziffer 2 erster Satz, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 155 Ziffern 1 und 2, 158 Ziffer 1 erster Satz, 159, 161 Ziffer 1, 161bis, 162, 163 Ziffer 2, 164 Ziffer 2, 166, 167, 168 Absätze 1 und 2, 169, 170, 174 Ziffer 1, 179bis, 179quater, 179sexies Ziffer 1, 179novies, 180, 181, 186, 187 Ziffer 4, 188 Ziffer 1, 192 Absatz 1, 193 Absatz 1, 197 Ziffern 1 und 3 erster Satz, 213 Absatz 1, 215, 217 Absatz 1, 219 Absatz 1, 220, 221 Absatz 3, 222 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2, 224 Absatz 2, 227 Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2, 228 Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2, 229 Absatz 2, 230 Ziffer 2, 231 Ziffer 2, 232 Ziffer 1 erster Satz und Ziffer 2, 233 Ziffer 1 erster Satz und Ziffer 2, 234 Absatz 2, 235 Ziffer 1 erster Satz, 236 Absatz 1 erster Satz, 237 Ziffer 1 erster Satz und Ziffer 2, 238 Absatz 2,

239 Ziffern 1 und 2, 240 Absatz 2, 241 Absatz 2, 242 Absätze 1 und 2, 244

Absatz 1, 245 Ziffer 1 erster Satz und Ziffer 2, 246, 247, 251 Ziffer 2, 252, 256, 257, 258, 259 Absätze 1 und 2, 260 Absatz 1, 261bis, 262 Ziffern 1 und 2, 263 Absatz 2, 267 Ziffer 3, 270, 272 Ziffer 1, 274 Ziffer 1 erster Satz, 275bis, 275ter, 276 Ziffer 1, 277 Ziffer 2, 279, 280, 281, 282 Ziffer 1, 283, 285 Ziffern 1 und 2 erster Satz, 287, 289, 290, 291 Absatz 1, 296, 297, 298, 299 Ziffern 1 und 2, 301 Ziffer 1, 303 Ziffer 2, 304 Ziffer 1, 305 Absatz 1, 305bis Ziffer 1, 306 Absatz 1, 310 Ziffern 1 und 2 erster Satz, 313, 318 Ziffer 1 erster und zweiter Satz, 319, 320 Ziffer 1 erster

13 SR 311.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Satz und 321 Ziffer 1 erster Satz, 321ter Absatz 1, 322bis erster Satz, 322quinquies und 322sexies. 3 In den Artikeln 115, 118 Absatz 1, 127, 129, 138 Ziffer 1 erster Satz, 139 Ziffer 1, 142 Absatz 2, 143 Absatz 1, 146 Absatz 1, 147 Absatz 1, 156 Ziffer 1, 157 Ziffer 1, 158 Ziffer 2, 160 Ziffer 1 erster Satz, 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 183 Ziffer 1, 187 Ziffer 1, 196 Absatz 2, 248, 251 Ziffer 1, 253, 254 Absatz 1, 260bis Absatz 1, 260ter Ziffer 1, 267 Ziffer 2, 268, 307 Absatz 1, 312, 317 Ziffer 1, 322ter, 322quater und 322septies wird der Ausdruck «Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis» durch «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe» ersetzt. 4 In den Artikeln 118 Absatz 2, 144 Absatz 3 erster Satz, 144bis Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2 zweiter Satz, 156 Ziffer 2, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 dritter Satz, 190 Absatz 1, 231 Ziffer 1 zweiter Satz, 232 Ziffer 1 zweiter Satz, 233 Ziffer 1 zweiter Satz, 237 Ziffer 1 zweiter Satz und 244 Absatz 2 wird der Ausdruck «Zuchthaus» durch «Freiheitsstrafe von einem Jahr» ersetzt. 5 In den Artikeln 120 Absatz 1, 126 Absatz 1, 172ter Absatz 1, 179, 179septies, 198, 199, 282bis, 292, 293 Absatz 1, 322bis zweiter Satz, 323, 325, 325bis, 326ter, 326quater,

328 Ziffer 1 und 329 Ziffer 1 wird der Ausdruck «Haft oder (mit) Busse» durch

«Busse» ersetzt.

6 In den Artikeln 134, 148 Absatz 1, 165 Ziffer 1, 225 Absatz 1, 266bis Absatz 1

und 275 wird der Ausdruck «Gefängnis bis zu fünf Jahren» durch «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe» ersetzt. 7 In den Artikeln 135 Absatz 3, 197 Ziffer 4, 229 Absatz 1 und 230 Ziffer 1 wird der Ausdruck «Gefängnis und Busse.» durch «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.» ersetzt.

8 Inden Artikeln 138 Ziffer 2, 189 Absatz 1, 191 und 195 wird der Ausdruck

«Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis» durch «Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe» ersetzt.

9 In den Artikeln 139 Ziffer 2, 146 Absatz 2, 147 Absatz 2, 148 Absatz 2 und 160

Ziffer 2 wird der Ausdruck «Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten» durch «Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen» ersetzt. 10 In den Artikeln 139 Ziffer 3, 140 Ziffer 1 erster Satz und 226 Absatz 1 wird der Ausdruck «Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten» durch «Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter

180 Tagessätzen» ersetzt.

11 In den Artikeln 265, 266 Ziffer 1 und 267 Ziffer 1 wird der Ausdruck «Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren» durch «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr» ersetzt. 12 In Artikel 140 Ziffer 2 wird der Ausdruck «Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr» und in den Artikeln 156 Ziffer 4, 184, 185 Ziffer 1, 221 Absatz 1, 223 Ziffer 1 erster Satz, 224 Absatz 1, 227 Ziffer 1 erster Satz, 228 Ziffer 1 erster Satz, 240 Absatz 1, 266bis Absatz 2, 271 Ziffer 2, 272 Ziffer 2 erster Satz, 274 Ziffer 1

3503

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

zweiter Satz wird der Ausdruck «Zuchthaus» durch «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr» ersetzt. 13 In den Artikeln 173 Ziffer 1, 194 Absatz 1, 261, 263 Absatz 1 und 278 wird der Ausdruck «Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse» durch «Geldstrafe bis zu

14 In den Artikeln 226 Absätze 2 und 3 und 234 Absatz 1 wird der Ausdruck

«Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder (mit) Gefängnis nicht unter einem Monat» durch «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen» ersetzt. 15 In den Artikeln 238 Absatz 1, 269, 271 Ziffer 3, 276 Ziffer 2, 277 Ziffer 1, 300 und 303 Ziffer 1 wird der Ausdruck «Zuchthaus oder (mit) Gefängnis» durch «Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe» ersetzt.

16 In den nachstehenden Strafbestimmungen werden die Strafdrohungen neu

umschrieben:

Art. 112 …, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Art. 113 … , so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Art. 122 …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

Art. 135 Abs. 1bis 1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …

Art. 150bis Abs. 1

1 … auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 161 Ziff. 2

2. …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 172bis …, so kann der Richter diese in jedem Falle mit Geldstrafe verbinden.

3504

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Art. 174 Ziff. 2

2. …, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-

strafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

Art. 177 Abs. 1

1 …, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.

Art. 179ter … wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe bestraft.

Art. 196 Abs. 1 und 3

1 … wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tages-

sätzen bestraft.

3 In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen.

Art. 197 Ziff. 3bis 3bis. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …

Art. 219 Abs. 2

2 …, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse

erkannt werden.

Art. 231 Ziff. 1 erster Satz

1. …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht

unter 30 Tagessätzen bestraft.

Art. 235 Ziff. 1 zweiter Satz

1. …, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-

strafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. …

Art. 241 Abs. 1

1 …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht

unter 180 Tagessätzen bestraft.

3505

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Art. 243 Abs. 1 und 2 1… wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 …, wird er mit Busse bestraft.

Art. 260quater …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.

Art. 263 Abs. 2

2 Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Frei-

heitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 264 Abs. 1

1 Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter

zehn Jahren wird bestraft, …

Art. 271 Ziff. 1

1. …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in

schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Art. 273 … wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe verbunden werden.

Art. 282 Ziff. 2

2. …, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-

strafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

Art. 285 Ziff. 2 zweiter Satz

2. …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht

unter 30 Tagessätzen bestraft.

Art. 286 … wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.

3506

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Art. 305bis Ziff. 2 erster und zweiter Satz

2. … ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden. …

Art. 305ter Abs. 1

1 …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

bestraft.

Art. 306 Abs. 2

2 …, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

nicht unter 90 Tagessätzen.

Art. 307 Abs. 2 und 3

2 …, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

nicht unter 180 Tagessätzen.

3 …, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 310 Ziff. 2 zweiter Satz

2. …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht

unter 30 Tagessätzen bestraft.

Art. 311 Ziff. 1 und 2

1. …, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

2. …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht

unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art. 314 …, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 330 … wird mit Busse bestraft.

Art. 331 … wird mit Busse bestraft.

17 In der nachstehenden Strafbestimmung wird der Strafrahmen wie folgt herauf-

gesetzt:

3507

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Art. 294 … wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2. Die Bestimmungen mit Verweisungen auf das erste Buch und über die Verjährung

werden wie folgt geändert:

Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 1. … In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).

Art. 178 Abs. 2

2 Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.

Art. 185 Ziff. 4 und 5 zweiter Satz

4. Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei,

so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).

5. … Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.

Art. 189 Abs. 2 letzter Satz14

2 … Artikel 30 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

Art. 190 Abs. 2 letzter Satz15

2 … Artikel 30 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

Art. 260bis Abs. 3 zweiter Satz

3 … Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.

Art. 260ter Ziff. 2 und 3 zweiter Satz

3. … Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.

Art. 305 Abs. 1 und 1bis

1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem

Vollzug einer der in den Artikeln 59–61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht, …

15 Gegenstandslos in Folge der Änd. vom 3. Okt. 2003

3508

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

1bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheits- strafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59–61, 63 oder 64 entzieht.

Art. 308 Abs. 1 und 2

1 … so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer

Bestrafung Umgang nehmen.

2 … so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).

Art. 322 Abs. 1 und 3 zweiter Satz

1 … sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3)

bekannt zu geben.

3 … Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2

und 3) angegeben wird.

Art. 322bis Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröf- fentlichung, durch die …

Art. 322octies Ziff. 1 Aufgehoben

3. Die folgenden Bestimmungen werden aufgehoben:

Art. 172, 295, 326 Aufgehoben

3509

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

III Das dritte Buch des Strafgesetzbuches16 erhält die folgende neue Fassung:

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone

Art. 333 Anwendung des 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, Allgemeinen Teils auf andere die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Bundesgesetze Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.

2 In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:

a. Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; b. Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe; c. Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.

3 Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht,

so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwend- bar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März

197417 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat

auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor

1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die

drei Monate nicht übersteigt.

4 Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und

Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.

5 Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen

Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.

16 SR 311.0 17 SR 313.0

3510

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

6 Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen:

a. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Ver- gehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungs- fristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht. b. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlän- gert. c. Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Ver- folgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. d. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergan- gen ist. e. Die Vollstreckungsverjährungsfristen für Strafen bei Verbre- chen und Vergehen werden beibehalten, und diejenigen für Strafen bei Übertretungen werden um die Hälfte verlängert. f. Die Bestimmungen über das Ruhen der Vollstreckungsver- jährung werden beibehalten, und diejenigen über die Unter- brechung werden aufgehoben.

7 Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen

sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

Art. 334 Verweisung auf Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch aufgehobene Bestimmungen dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Ver- weisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

Art. 335 Gesetze 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstraf- der Kantone recht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetz- gebung ist.

2 Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale

Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.

3511

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Zweiter Titel: Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit

Art. 336

1. Bundesge- 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen:

richtsbarkeit. Umfang a. die strafbaren Handlungen des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völker- rechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen den Bundesanwalt sowie dessen Stellvertreter gerichtet sind; b. die strafbaren Handlungen der Artikel 137–141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive und Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betref- fen; c. die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes; d. die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224–226; e. die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; f. die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern Urkun- den des Bundes, ausgenommen die Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs, in Betracht kommen; g. die strafbaren Handlungen des Artikels 260bis sowie des drei- zehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volks- willen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referen- dums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; ferner die Verbre- chen und Vergehen des sechzehnten Titels und die von einem Behördemitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübten strafbaren Handlungen des achtzehnten und neunzehnten Titels und die Übertretungen der Artikel 329–331; h. die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenös- sische Intervention veranlasst wird.

2 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen ferner die strafbaren Hand-

lungen des zwölften Titelsbis.

3 Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die

Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.

3512

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Art. 337 Bei organisier- 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die strafbaren Taten tem Verbrechen und Wirtschafts- nach den Artikeln 260ter, 288, 305bis, 305ter, 315 und 316 sowie die kriminalität Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter ausgehen, wenn die strafbaren Taten begangen wurden: a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland; oder b. in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwer- punkt in einem Kanton besteht.

2 Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels kann die Bundes-

anwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn: a. die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen; und b. keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbe- hörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht.

3 Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gemäss Absatz 2 begrün-

det Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 338

2. Kantonale Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen nach den Verfah-

Gerichtsbarkeit rensbestimmungen der kantonalen Gesetze die unter dieses Gesetz fallenden strafbaren Handlungen, soweit sie nicht der Bundesgerichts- barkeit unterstehen.

Dritter Titel: Kantonale Behörden: Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Verfahren Art. 339

1. Sachliche Die Kantone bestimmen die Behörden, denen die Verfolgung und

Zuständigkeit Beurteilung der in diesem Gesetze vorgesehenen, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen obliegt.

Art. 340

2. Örtliche 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind

Zuständigkeit. Gerichtsstand die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausge- des Begehungs- führt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder ortes eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.

2 Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden,

oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behör-

3513

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

den des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

Art. 341 Gerichtsstand 1 Bei einer strafbaren Handlung im Inland nach Artikel 28 sind die bei Delikten durch Medien Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat. Ist der Autor bekannt und hat er seinen Wohnort in der Schweiz, so sind auch die Behörden seines Wohnortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo die Unter- suchung zuerst angehoben wurde. Bei Antragsdelikten kann der Antragsberechtigte zwischen den beiden Gerichtsständen wählen.

2 Besteht kein Gerichtsstand nach Absatz 1, so sind die Behörden des

Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet wurde. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

3 Kann der Täter an keinem dieser Orte vor Gericht gestellt werden,

weil sein Wohnortskanton die Zuführung verweigert, so sind die Behörden des Wohnortes zuständig.

Art. 342 Gerichtsstand 1 Ist die strafbare Handlung im Ausland begangen worden, oder ist der bei strafbaren Handlungen Ort der Begehung der Tat nicht zu ermitteln, so sind die Behörden des im Ausland Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Hat der Täter keinen Wohnort in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig. Hat der Täter in der Schweiz weder Wohnort noch Heimatort, so ist der Gerichtsstand an dem Orte, wo der Täter betreten wird, begründet.

2 Ist keiner dieser Gerichtsstände begründet, so sind die Behörden des

Kantons zuständig, der die Auslieferung veranlasst hat. Die kantonale Regierung bestimmt in diesem Falle die örtlich zuständige Behörde.

Art. 343 Gerichtsstand 1 Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die der Teilnehmer Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.

2 Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden

des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

Art. 344 Gerichtsstand 1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener bei Zusammen- treffen mehrerer strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo strafbarer Handlungen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so

3514

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird.

2 Ist jemand entgegen der Vorschrift über das Zusammentreffen meh-

rerer strafbarer Handlungen (Art. 49) von mehreren Gerichten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch des Verurteilten eine Gesamtstrafe fest.

Art. 345 Streitiger Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so Gerichtsstand bezeichnet das Bundesstrafgericht den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.

Art. 346

3. Verfahren. 1 Die Kantone bestimmen das Verfahren vor den kantonalen Behör-

Verfahren der den. kantonalen Strafbehörden 2 Vorbehalten sind die Bestimmungen dieses und anderer Bundes- gesetze.

Art. 347 Parlamentarische 1 Die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März Immunität. Strafverfolgung 195818 und des Garantiegesetzes vom 26. März 193419 bleiben vorbe- gegen Mitglieder halten. der obersten Behörden 2 Die Kantone bleiben berechtigt, Bestimmungen zu erlassen, wonach:

a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden Behörden wegen Äusserungen in den Ver- handlungen dieser Behörden aufgehoben oder beschränkt wird; b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer obersten Vollzie- hungs- und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder Ver- gehen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig gemacht und die Beurteilung in solchen Fällen einer besonderen Behörde übertragen wird.

Art. 348 Schutz der Jeder Kanton bezeichnet eine einzige richterliche Behörde zur persönlichen Geheimsphäre Genehmigung der Überwachung nach Artikel 179octies.

18 SR 170.32 19 BS 1 152; AS 1962 773, 1977 2249, 1987 226, 2000 243 414, 2003 2133

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Vierter Titel: Amtshilfe und Rechtshilfe

Art. 349

1. Amtshilfe 1 Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automatisiertes

im Bereich der Polizei. Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) zur Unterstützung von a. Automatisier- Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender tes Fahndungs- system (RIPOL) gesetzlicher Aufgaben: a. Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung oder des Straf- und Mass- nahmenvollzugs; b. Anhaltung bei vormundschaftlichen Massnahmen oder fürsor- gerischer Freiheitsentzug; c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen; d. Kontrolle von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 193120 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; e. Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer Führeraus- weise; f. Ermittlung des Aufenthaltes von Führern von Motorfahrzeu- gen ohne Versicherungsschutz; g. Fahndung nach abhanden gekommenen Fahrzeugen und Gegenständen.

2 Folgende

Behörden können im Rahmen von Absatz 1 über das RIPOL Ausschreibungen verbreiten: a. das Bundesamt für Polizei (Bundesamt); b. die Bundesanwaltschaft; c. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesent- führungen; d. das Bundesamt für Ausländerfragen; e. das Bundesamt für Flüchtlinge; f. die Oberzolldirektion; g. die Militärjustizbehörden; h. die Zivil- und Polizeibehörden der Kantone.

3 Personendaten aus dem RIPOL können für die Erfüllung der Auf-

gaben nach Absatz 1 folgenden Behörden bekannt gegeben werden: a. den Behörden nach Absatz 2; b. den Grenzstellen;

20 SR 142.20

3516

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

c. dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Poli- zeidepartements; d. den schweizerischen Vertretungen im Ausland; e. den Interpolstellen; f. den Strassenverkehrsämtern; g. den kantonalen Fremdenpolizeibehörden; h. weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden.

4 Der Bundesrat:

a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusam- menarbeit mit den Kantonen; b. bestimmt die Behörden, welche Personendaten direkt ins RIPOL eingeben, solche direkt abfragen oder denen Perso- nendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können; c. regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbe- sondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung, Archivierung und Vernichtung.

Art. 350 b. Zusammen- 1 Das Bundesamt nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros arbeit mit INTERPOL. im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Orga- Zuständigkeit nisation (INTERPOL) wahr.

2 Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Straf-

verfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.

Art. 351 Aufgaben 1 Das Bundesamt vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.

2 Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von

Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.

3 Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifi-

zierung von Unbekannten vermitteln.

4 Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bun-

desamt von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und

3517

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.

Art. 352 Datenschutz 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198121 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Regle- menten von INTERPOL.

2 Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten,

zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 199222 über den Datenschutz.

3 Das Bundesamt kann den Zentralbüros anderer Staaten Infor-

mationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den daten- schutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.

Art. 353 Finanzhilfen Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrich- und Abgeltungen ten.

Art. 354 c. Zusammen- 1 Das zuständige Departement registriert und speichert erkennungs- arbeit bei der Identifizierung dienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des von Personen Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei Erfüllung anderer gesetz- licher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person miteinander verglichen werden.

2 Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 verglei-

chen und bearbeiten: a. das Rechenzentrum des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departementes; b. das Bundesamt; c. die Grenzstellen; d. die Polizeibehörden der Kantone.

3 Folgenden Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1

bekannt gegeben werden: a. den Behörden nach Absatz 2; b. der Bundesanwaltschaft;

21 SR 351.1 22 SR 235.1

3518

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

c. dem Bundesamt für Ausländerfragen; d. dem Bundesamt für Flüchtlinge.

4 Der Bundesrat:

a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusam- menarbeit mit den Kantonen; b. bestimmt die Behörden, welche Personendaten im Abrufver- fahren eingeben und abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können; c. regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbe- sondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung, Archivierung und Vernichtung.

Art. 355 d. Informatisier- 1 Das Bundesamt betreibt ein informatisiertes Personennachweis-, tes Personen- nachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS). Dieses kann beson- Aktennachweis- und Verwal- ders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthal- tungssystem im ten. Die Daten im IPAS dürfen nur bearbeitet werden, um: Bundesamt a. festzustellen, ob im Bundesamt über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden; b. Daten über die Geschäfte des Bundesamtes zu bearbeiten; c. die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten; d. eine Geschäftskontrolle zu führen; e. Statistiken zu erstellen.

2 Zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten

Bearbeitungszwecke enthält das System: a. die Personalien der Personen, über welche das Bundesamt Daten bearbeitet; b. die Bezeichnung der Dienststellen des Bundesamtes, in wel- chen über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden; c. die Bezeichnung der Informationssysteme des Bundesamtes, in welchen eine bestimmte Person verzeichnet ist, mit Aus- nahme von Systemen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199423 über kriminalpolizeiliche Zentralstel- len des Bundes; d. Daten, welche für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers oder der elektronischen Einträge sowie für die Kontrolle der Geschäfte erforderlich sind.

23 SR 360

3519

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

3 Zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bearbeitungs-

zweckes enthält das System, getrennt von den in Absatz 2 genannten Daten, ausserdem Falldaten aus den Bereichen: a. der internationalen Rechtshilfe; b. der Auslieferung; c. des Erkennungsdienstes; d. der Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des Bundes- amtes; e. der Interpol.

4 Das System enthält ferner personenbezogene Dokumente in Papier-

form oder als Bild elektronisch gespeichert sowie elektronische Ein- träge unter Ausschluss von Dokumenten und fallbezogenen Einträgen der kriminalpolizeilichen Zentralstellen.

5 Neben dem Bundesamt darf die für die Bearbeitung von erkennungs-

dienstlichen Daten zuständige Bundesbehörde die im IPAS enthalte- nen Daten bearbeiten.

6 Folgende Behörden dürfen in die unter Absatz 2 Buchstaben a, b

und c genannten Daten aus dem IPAS durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen: a. die Bundesanwaltschaft zur Durchführung von gerichtspolizei- lichen Ermittlungen; b. die Bundesbehörde, die Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 199724 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wahrnimmt; c. die Bundesbehörde, die nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Personensicherheitsüberprü- fungen durchführt.

7 Die Bundesbehörden, die zoll- und grenzpolizeiliche Aufgaben

wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine Person bei den Zentralstellendiensten oder beim Interpol-Dienst des Bundesamtes registriert ist.

8 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten und die Aufbewahrungsdauer der Daten; b. welche Dienststellen des Bundesamtes Personendaten direkt ins System eingeben und abfragen dürfen, und welchen

24 SR 120

3520

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Behörden Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben wer- den können; c. die Zugriffsberechtigung, namentlich auf die Daten nach den Absätzen 2 Buchstaben b und c, 3 und 4; d. die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere auf Aus- kunft, auf Berichtigung ihrer Daten sowie auf deren Archivie- rung und Vernichtung.

9 Betreffend das Auskunftsrecht bleibt die Anwendung von Artikel 14

des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes vorbehalten.

Art. 356 2. Rechtshilfe. 1 In Strafsachen, auf die dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz Verpflichtung Anwendung findet, sind der Bund und die Kantone gegenseitig und gegenüber dem Bund und unter die Kantone unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet. Insbesondere sind den Kantonen Haft- und Zuführungsbefehle in solchen Strafsachen in der ganzen Schweiz zu vollziehen.

2 Ein Kanton darf einem anderen Kanton die Zuführung des Beschul-

digten oder Verurteilten nur bei politischen oder durch eine Veröffent- lichung in einem Medium begangenen Verbrechen oder Vergehen verweigern. Im Falle der Verweigerung ist der Kanton verpflichtet, die Beurteilung des Beschuldigten selbst zu übernehmen.

3 Der Zugeführte darf vom ersuchenden Kanton weder wegen eines

politischen noch wegen eines durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer Übertretung kantonalen Rechts verfolgt werden, es sei denn, dass die Zuführung wegen einer solchen Straftat bewilligt worden ist.

Art. 357 Verfahren 1 Der Verkehr in Rechtshilfesachen findet unmittelbar von Behörde zu Behörde statt.

2 Fernmeldetechnisch übertragene Haftbefehle sind sofort schriftlich

zu bestätigen.

3 Die Beamten der Polizei haben auch unaufgefordert Rechtshilfe zu

leisten.

4 Ein Beschuldigter oder Verurteilter ist vor der Zuführung an den

ersuchenden Kanton von der zuständigen Behörde zu Protokoll anzu- hören.

3521

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Art. 358 Unentgeltlichkeit 1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Immerhin sind Ausla- gen für wissenschaftliche oder technische Gutachten durch die ersu- chende Behörde zu ersetzen.

2 Artikel 27bis Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193425 über

die Bundesstrafrechtspflege bleibt vorbehalten.

3 Werden einer Partei Kosten auferlegt, so sind ihr im gleichen Masse

die bei Leistung der Rechtshilfe entstandenen Kosten zu überbinden, auch wenn die ersuchende Behörde zum Ersatz nicht verpflichtet ist.

Art. 359 Amtshandlungen 1 Eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht darf eine Amtshand- in andern Kantonen lung auf dem Gebiete eines andern Kantons nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons vornehmen. In dringenden Fällen darf die Amtshandlung auch ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen werden, indessen ist diese unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes davon in Kenntnis zu setzen.

2 Anwendbar ist das Prozessrecht des Kantons, in dem die Handlung

vorgenommen wird.

3 Die in einem andern Kanton wohnenden Personen können durch die

Post vorgeladen werden. Zeugen dürfen einen angemessenen Vor- schuss der Reisekosten verlangen.

4 Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, der Vorladung in

einen andern Kanton Folge zu leisten.

5 An Personen, die in einem andern Kanton wohnen, können Ent-

scheide und Urteile sowie Strafbefehle und Strafmandate nach den Bestimmungen über Gerichtsurkunden in den gestützt auf Artikel 11 des Postgesetzes vom 30. April 199726 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post zur Briefpost27 zugestellt werden, auch wenn eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Angeschuldigten nötig ist, um das Strafverfahren ohne dessen Einvernahme oder ohne gerichtliche Beurteilung abzuschliessen. Die Unterzeichnung der an den Absender zurückgehenden Empfangsbes- tätigung gilt nicht als Annahmeerklärung des Angeschuldigten.

Art. 360 Nacheile 1 Die Beamten der Polizei sind berechtigt, in dringenden Fällen einen Beschuldigten oder einen Verurteilten auf das Gebiet eines andern Kantons zu verfolgen und dort festzunehmen.

25 SR 312.0 26 SR 783.0

27 Nicht publiziert; zu beziehen bei der Schweizerischen Post.

3522

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

2 Der Festgenommene ist sofort dem nächsten zur Ausstellung eines

Haftbefehls ermächtigten Beamten des Kantons der Festnahme zuzu- führen. Dieser hört den Festgenommenen zu Protokoll an und trifft die erforderlichen weitern Verfügungen.

Art. 361 Anstände Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder zwi- zwischen Kantonen schen Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht. Bis dieser Ent- scheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuer- halten.

Art. 362 Mitteilung bei Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornografische Gegens- Pornografie tände (Art. 197 Ziff. 3) in einem fremden Staate hergestellt oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Bekämpfung der Pornografie eingesetzte Zentralstelle des Bundes.

Fünfter Titel: Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegen Unmündige

Art. 363 Mitteilungs- Stellt die zuständige Behörde bei der Verfolgung von strafbaren pflicht Handlungen gegenüber Unmündigen fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informiert sie sofort die vormundschaftlichen Behörden.

Art. 364 Mitteilungsrecht Ist an einem Unmündigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses (Art. 320 und 321) verpflichteten Personen berechtigt, dies in seinem Interesse den vormundschaftlichen Behörden zu melden.

Sechster Titel: Strafregister

Art. 365 Zweck 1 Das Bundesamt für Justiz führt unter Mitwirkung anderer Bundes- behörden und der Kantone (Art. 367 Abs. 1) ein automatisiertes Straf- register über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützens- werte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die Daten über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregisterauszug im

3523

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten Register getrennt bearbeitet.

2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und

der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Durchführung von Strafverfahren; b. internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren; c. Straf- und Massnahmenvollzug; d. zivile und militärische Sicherheitsprüfungen; e. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März

193128 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen; f. Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom

26. Juni 199829;

g. Einbürgerungsverfahren; h. Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195830; i. Durchführung des konsularischen Schutzes; j. statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom

9. Oktober 199231;

k. Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnah- men oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsent- zuges.

Art. 366 Inhalt 1 Im Register sind Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenos- senschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schwei- zer.

2 Ins Register sind aufzunehmen:

a. die Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine Stra- fe oder Massnahme ausgesprochen worden ist; b. die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bun- desgesetzes; c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile;

28 SR 142.20 29 SR 142.31 30 SR 741.01 31 SR 431.01

3524

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

d. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen her- beiführen.

3 Im Register sind ebenfalls Personen aufgeführt, gegen die in der

Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind.

Art. 367 Bearbeitung 1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über der Daten und Einsicht Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2): a. das Bundesamt für Justiz; b. die Strafjustizbehörden; c. die Militärjustizbehörden; d. die Strafvollzugsbehörden; e. die Koordinationsstellen der Kantone.

2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die

Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen: a. die Behörden nach Absatz 1; b. die Bundesanwaltschaft; c. das Bundesamt im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren; d. die Untergruppe Personelles der Armee; e. das Bundesamt für Flüchtlinge; f. das Bundesamt für Ausländerfragen; g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden; h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kan- tone; i. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März

3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen

rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutzbeauf- tragten bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formel- len Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.

4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisteraus-

zug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e bearbeitet werden.

32 SR 120

3525

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

5 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register

eine Koordinationsstelle.

6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbe- wahrungsfristen; c. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; d. die Aufgaben der Koordinationsstellen; e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betroffenen Personen; f. die Datensicherheit; g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personen- daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können; h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.

Art. 368 Mitteilung Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register registrier- pflichtiger dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen. Tatsachen

Art. 369 Entfernung des 1 Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen Eintrags entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind: a. 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren; b. 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren; c. zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr.

2 Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits

eingetragenen Freiheitsstrafe.

3 Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemein-

nützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.

4 Urteile, die neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnah-

me allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach: a. 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64; b. zehn Jahren bei den übrigen Massnahmen.

3526

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

5 Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Rest-

strafe.

6 Der Fristenlauf beginnt:

a. bei Urteilen nach den Absätzen 1 und 3 mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird; b. bei Urteilen nach Absatz 4 mit dem Tag, an dem die Mass- nahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist.

7 Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar

sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegen- gehalten werden.

8 Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren.

Art. 370 Einsichtsrecht 1 Jede Person hat das Recht, den vollständigen sie betreffenden Ein- trag einzusehen.

2 Es darf keine Kopie ausgehändigt werden.

Art. 371 Strafregisteraus- 1 Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie zug für Privat- personen betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen nur Urteile wegen Verbrechen sowie Berufsverbote (Art. 67).

2 Urteilebetreffend Jugendliche erscheinen im Strafregisterauszug

nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind.

3 Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Straf-

registerauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfer- nung nach Artikel 369 massgebenden Dauer abgelaufen sind.

4 Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Mass-

nahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel

5 Nach Ablauf der Frist nach den Absätzen 3 und 4 bleibt das Urteil

im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

3527

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Siebenter Titel: Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen

Art. 372

1. Pflicht zum 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund

Straf- und Massnahmen- dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile vollzug der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.

2 Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen

Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstel- lungsbehörden gleichgestellt.

Art. 373 2. Geldstrafen, Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergange- Bussen, Kosten und Einziehun- nen rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bus- gen. sen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar. Vollstreckung

Art. 374 Verfügungsrecht 1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.

2 In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilten

Fällen verfügt darüber der Bund.

3 Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73

bleibt vorbehalten.

Art. 375 3. Gemeinnützi- 1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit ge Arbeit zuständig.

2 Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leisten-

den gemeinnützigen Arbeit.

3 Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung

gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.

Art. 376

4. Bewährungs- 1 DieKantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese

hilfe Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.

2 Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die

betreute Person Wohnsitz hat.

3528

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Art. 377 5. Anstalten und 1 Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilun- Einrichtungen. Pflicht der gen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Kantone zur Errichtung und Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat. zum Betrieb 2 Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen führen, insbesondere für: a. Frauen; b. Gefangene bestimmter Altersgruppen; c. Gefangene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen; d. Gefangene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen oder eine Aus- oder Weiterbildung erhalten.

3 Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnah-

menvollzug vorgesehenen Einrichtungen.

4 Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten

und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen.

5 Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals.

Art. 378 Zusammenarbeit 1 Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung und den zwischen den Kantonen gemeinsamen Betrieb von Anstalten und Einrichtungen Vereinbarun- gen treffen oder sich das Mitbenutzungsrecht an Anstalten und Ein- richtungen anderer Kantone sichern.

2 Die Kantone informieren einander über die Besonderheiten ihrer

Anstalten und Einrichtungen, namentlich über die Betreuungs-, Behandlungs- und Arbeitsangebote; sie arbeiten bei der Zuteilung der Gefangenen zusammen.

Art. 379 Zulassung von 1 Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen Privatanstalten die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 zu vollziehen.

2 Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der

Aufsicht der Kantone.

Art. 380 Kostentragung 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.

2 Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des

Vollzugs beteiligt:

3529

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

a. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug; b. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vor- gaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.

3 Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteili-

gung der Verurteilten.

Achter Titel: Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 381

1. Begnadigung. Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund

Zuständigkeit dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausge- übt: a. in den Fällen, in denen das die Strafkammer des Bundesstraf- gerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung; b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.

Art. 382 Begnadigungs- 1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesuch gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten gestellt werden.

2 Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit

einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist überdies der Bundesrat oder die Kantonsregierung zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt.

3 Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes

Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneuert werden darf.

Art. 383 Wirkungen 1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil aufer- legten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.

2 Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

3530

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Art. 384

2. Amnestie 1 Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein

anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.

2 Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter

Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.

Art. 385

3. Wiederauf- Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder

nahme des Verfahrens eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tat- sachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten.

Neunter Titel: Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen

Art. 386 1. Präventions- 1 Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kri- minalität vorzubeugen.

2 Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel

haben.

3 Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im

Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaf- fen und unterstützen.

4 DerBundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmass-

nahmen.

Art. 387

2. Ergänzende 1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmun-

Bestimmungen des Bundesrates gen zu erlassen über: a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen; b. die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton; c. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;

3531

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

d. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80; e. das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.

2 Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons

Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.

3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass aus dem Strafregister entfernte

Daten zum Zweck der Forschung weiterhin aufbewahrt werden kön- nen; dabei ist der Persönlichkeitsschutz zu wahren und sind die Grundsätze des Datenschutzes einzuhalten.

4 Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:

a. neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich beste- hender Sanktionen und Vollzugsformen ändern; b. einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74–85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterste- hen der Aufsicht der Kantone.

5 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer

Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Art. 388

3. Allgemeine 1 Urteile,die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen

Übergangsbe- stimmungen. worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen. Vorbehalten Vollzug früherer sind die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3. Urteile

2 Bedroht das neue Recht die Tat, für welche nach bisherigem Recht

eine Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe, so wird die ausgespro- chene Strafe oder Massnahme nicht mehr vollzogen.

3 Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von

Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.

Art. 389 Verjährung 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjäh- rung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.

3532

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

2 Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird

angerechnet.

Art. 390 Antragsdelikte 1 Bei Taten, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich die Frist zur Antragstellung nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.

2 Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht

von Amtes wegen zu verfolgen war, einen Strafantrag, so beginnt die Frist zur Stellung des Antrags mit Inkrafttreten des neuen Rechts. War die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortge- führt.

3 Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht

nur auf Antrag strafbar war, die Verfolgung von Amtes wegen, so wird die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Tat nur auf Antrag bestraft.

Art. 391

4. Kantonale Die Kantone teilen dem Bund die nötigen Einführungsbestimmungen

Einführungsbe- stimmungen zum Schweizerischen Strafgesetzbuch mit.

Art. 392

5. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1942 in Kraft.

dieses Gesetzes

IV Die Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 1971 wird aufgehoben.

V Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

VI Übergangsbestimmungen

1. Vollzug von Strafen

1 Artikel 46 ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar. Das Gericht kann an Stelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (Art. 34–36) oder gemeinnützige Arbeit (Art. 37–39) anordnen.

3533

Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

2 Die nach bisherigem Recht ausgesprochenen Nebenstrafen Amtsunfähigkeit (alt-

Art. 5133), Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft (alt-Art. 5334), Landesverweisung auf Grund eines Strafurteils (alt-Art. 5535), Wirtshausverbot (alt- Art. 5636) sind mit Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben.

3 Die Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug von Freiheitsstrafen

(Art. 74–85, 91 und 92) sowie über die Bewährungshilfe, die Weisungen und die freiwillige soziale Betreuung (Art. 93–96) sind auch auf die Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.

1 Die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56–65) und über

den Massnahmenvollzug (Art. 90) sind auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Die Einweisung junger Erwachsener in eine Arbeitserziehungsanstalt (alt-Art. 100bis37) und eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61) dürfen jedoch in diesen Fällen nicht länger als vier Jahre dauern. 2 Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts überprüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Personen, die nach den Artikeln 42 und 43 Ziffer 1 Absatz 2 des alten Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen der Verwahrung nach Artikel 64 erfüllen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird die Massnahme nach neuem Recht weitergeführt. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird sie aufgehoben. Sind die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63) erfüllt, so ordnet sie das Gericht an. Hält das Gericht eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt es dies der Vormundschaftsbehörde mit (Art. 62c Abs. 5).

3 Hat die verwahrte Person eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen,

so entscheidet das Gericht gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sach- verständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafver- folgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie. Sachverständiger und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.

1 Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Strafregister (Art. 365–371) sind

auch auf Urteile anwendbar, die auf Grund des bisherigen Rechts ergangen sind.

2 Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts entfernt die

zuständige Behörde von Amtes wegen: a. nach bisherigem Recht gelöschte Eintragungen; b. Eintragungen betreffend:

33 AS 1971 777 34 BS 3 203 35 AS 1951 1 36 BS 3 203 37 AS 1971 777

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

1. Erziehungsmassnahmen (alt-Art. 9138), ausgenommen diejenigen, die

gestützt auf alt-Artikel 91 Ziffer 2 angeordnet wurden;

4. Einrichtungen für den Massnahmenvollzug

Die Kantone errichten bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungen Einrichtungen für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 59 Absatz 3 sowie 64 Absatz 3.

VII Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt gleichzeitig mit dem Jugendstrafgesetz und der Änderung des Militärstraf- gesetzes in Kraft.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 13. Dezember 2002 Nationalrat, 13. Dezember 2002 Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Präsident: Yves Christen Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. April 2003 unbenützt abge-

laufen.41

5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

38 AS 1971 777 39 AS 1971 777 40 AS 1971 777

42 V vom 2. Dez. 2005 (AS 2005 5723)

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Anhang (Ziff. V)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 26. März 193143 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer Die Strafdrohungen in den nachfolgenden Artikeln werden wie folgt geändert:

Art. 23 Abs. 1, 2 und 5 1 …, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Zweiter Satz aufgehoben.

2 …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Die gleiche Strafdrohung gilt, … 5 …, kann zusätzlich zur Busse mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft wer- den.

Art. 23a …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, …

2. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195844

Ersatz von Ausdrücken:

1 In den Artikeln 90 Ziffer 1, 91 Absätze 1 erster Satz und 3, 91a Absatz 2, 92

Absatz 1, 93 Ziffern 1 zweiter Satz und 2 erster Satz, 94 Ziffern 1 zweiter Satz, 2 und 3 erster Satz, 95 Ziffern 1, 3 und 4, 96 Ziffer 1, 98, 99 Ziffern 5, 6, 7 und 8, 100 Ziffer 2 sowie 103 Absatz 1 wird der Ausdruck «Haft oder (mit) Busse» durch «Busse» ersetzt. 2 In den Artikeln 90 Ziffer 2, 91 Absätze 1 zweiter Satz und45 2, 91a Absatz 1, 92 Absatz 2, 93 Ziffer 1 erster Satz, 94 Ziffer 1 erster Satz, 95 Ziffer 2 und 97 Ziffer 1 wird der Ausdruck «Gefängnis oder mit Busse» beziehungsweise «Gefängnis» durch «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» ersetzt.

43 SR 142.20 44 SR 741.01 45 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

Die Strafdrohungen im nachfolgenden Artikel werden wie folgt geändert:

Art. 96 Ziff. 2 2. …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.

3. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195146

Ersatz von Ausdrücken. In den Artikeln 19a Ziffer 1, 19c, 20 Ziffer 2, 21 Ziffer 2 und 22 wird der Ausdruck «Haft oder mit Busse» bzw. «Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken» durch «Busse» ersetzt.

Die Strafdrohungen in den nachfolgenden Artikeln werden wie folgt geändert:

Art. 19 Ziff. 1 und 3 1. …, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann.

3. …, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Art. 20 Ziff. 1 1. …, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann.

Art. 21 Ziff. 1

1. …, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei

Jahren oder Geldstrafe bestraft.

46 SR 812.121

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Schweizerisches Strafgesetzbuch AS 2006

4. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198147

Art. 64 Abs. 2

2 Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach

Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig: a. zur Entlastung des Verfolgten; b. zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen darstel- len.

47 SR 351.1

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