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AS 2006 3693

Lärmschutz-Verordnung

Lärmschutz-Verordnung (LSV)

Änderung vom 23. August 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Konformitätsbewertung und Kennzeichnung von Geräten und Maschinen

1 Geräte und Maschinen, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, dürfen nur

nach einer Konformitätsbewertung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion legt fest: a. die Arten von Geräten und Maschinen, die der Konformitätsbewertung und Kennzeichnung unterliegen; b. die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung und an die Kennzeichnung unter Berücksichtigung international anerkannter Normen; c. die Unterlagen, die für die Konformitätsbewertung eingereicht werden müs- sen; d. die massgebenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren; e. die nachträgliche Kontrolle; f. die Anerkennung ausländischer Prüfergebnisse und Kennzeichnungen.

Art. 17 Abs. 6

6 Bei Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 2006 von An-

hang 7 sanierungspflichtig werden, müssen die Sanierungen und Schallschutzmass- nahmen bis zum 1. November 2016 durchgeführt sein.

Art. 47 Ortsfeste Anlagen und Gebäude 1 Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechts- kräftig ist.

1 SR 814.41

2005-0340 3693

Lärmschutz-Verordnung AS 2006

2 Für ortsfeste Anlagen, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 8–12 nur, wenn der Entscheid, der die Änderung gestattet, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.

3 Gebäude gelten als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des

Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.

4 Für Gebäude, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 31 und 32 Absatz 3

nur, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht rechtskräftig ist.

Art. 49 Konformitätsbewertung und Kennzeichnung von Geräten und Maschinen Geräte und Maschinen dürfen bis zum Erlass der Vorschriften des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Art. 5) ohne Konformitätsbewertung und Kennzeichnung nach dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden.

II

2 Anhang 8 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. November 2006 in Kraft.

23. August 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang 1 (Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1)

Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern

1 Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass mit am Bau gemessenem Spektrum-

Anpassungswert R’w + (C oder Ctr) der Fenster einschliesslich der zugehörigen Bauteile wie Rollladenkästen und Schalldämmlüfter muss in Abhängigkeit des massgebenden Beurteilungspegels Lr mindestens folgende Werte aufweisen:

Lr in dB(A) R’w + (C oder Ctr) in dB

Tag Nacht

bis und mit 75 bis und mit 70 32 über 75 über 70 38

2 R’w beträgt mindestens 35 dB und höchstens 41 dB.

3 Bei besonders grossen Fenstern verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 angemessen.

4 Das bewertete Bau-Schalldämm-Mass R’w und der Spektrum-Anpassungswert C

oder Ctr werden nach den anerkannten Regeln ermittelt. Als solche gelten insbeson- dere die Normen der Internationalen Normenorganisation ISO 140 und ISO 717.

5 Der Spektrum-Anpassungswert Ctr gilt bei überwiegend tieffrequentem Lärm,

insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 80 km/h und von Flugplätzen. Der Spektrum-Anpassungswert C gilt bei überwiegend hochfrequentem Lärm, insbesondere von Strassen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 80 km/h und von Eisenbahnen.

6 Die Vollzugsbehörde kann den Einbau von Schalldämmlüftern für Schlafräume

anordnen.

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Anhang 2 (Art. 38 Abs. 3)

Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte

1 Berechnungsverfahren

1 Die Verfahren zur Berechnung der Lärmimmissionen müssen berücksichtigen: a. die Emissionen der Lärmquellen der Anlage; b. die Abstände des Immissionsorts von den Lärmquellen der Anlage oder von den Flugwegen (Abstands- und Luftdämpfung); c. die Auswirkungen des Bodens auf die Schallausbreitung (Bodeneffekte); d. die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf die Schallausbreitung (Hindernisdämpfung und Reflexionen).

2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt den Vollzugsbehörden entspre-

chend dem Stand der Technik geeignete Berechnungsverfahren.

1 Für die Messung der Lärmimmissionen (Art. 36 ff.) müssen Mess- und Kalibrier-

geräte verwendet werden, die vom Bundesamt für Metrologie (METAS) nach Anhang 5 Ziffer 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 zugelassen und durch eine von diesem Amt anerkannte Stelle geeicht sind.

2 Messgeräte werden zugelassen, wenn:

a. sie die Messung des A-bewerteten Schallpegels LA ermöglichen; b. sie die direkte oder indirekte Bestimmung des Mittelungspegels Leq ermög- lichen; c. deren Aufbau und messtechnische Eigenschaften dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC)3 für Geräte der Klasse 1 zum Aus- druck kommt.

2 SR 941.210

3 IEC 61672-1:2002 für Schallpegelmesser

IEC 1260:1995 für Oktav- und Terzfilter IEC 60942:2003 für Schall-Kalibratoren Bezugsquellen: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV) Bürglistrasse 29,

8400 Winterthur oder electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf.

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3 Kalibriergeräte werden zugelassen, wenn deren Aufbau und messtechnische Eigen-

schaften dem Stand der Technik, insbesondere den Empfehlungen der IEC, entspre- chen. 4 Mess- und Kalibriergeräte müssen vor ihrer ersten Inbetriebnahme und danach mindestens alle zwei Jahre durch das METAS oder eine von diesem Amt anerkannte Stelle geeicht werden. 5 Messgeräte müssen vor jeder Messreihe kalibriert werden.

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Anhang 7 (Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Schiessanlagen

1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm von Schiessanlagen,

in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegte Ziele geschossen wird.

2 Die auf den Schiessanlagen eingesetzten Hand- oder Faustfeuerwaffen werden

folgenden Waffenkategorien zugeordnet: a. Sturmgewehre und Handfeuerwaffen vergleichbaren Kalibers; b. Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerpatronen, namentlich Ordonnanzpistolen; c. Faustfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen; d. Handfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen; e. Jagdgewehre mit Kugelpatronen; f. Schrotflinten; g. weitere Feuerwaffen. 3 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten nicht für militärische Schiessen auf fest eingerichteten militärischen Schiess- und Übungsplätzen. 4 Die Schiessanlagen gelten als öffentlich, soweit auf diesen Schiessübungen nach den Artikeln 62 und 63 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 durchgeführt werden.

2 Belastungsgrenzwerte

Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissions- Alarmwert (Art. 43) grenzwert

Lr in dB(A) Lr in dB(A) Lr in dB(A)

I 50 55 65 II 55 60 75 III 60 65 75 IV 65 70 80

Für Lärm von öffentlichen Anlagen nach Ziffer 1 Absatz 4, bei welchen die Waffenkategorien a oder b eine Pegelkorrektur Ki < –15 aufweisen, gelten keine

4 SR 510.10

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Alarmwerte. Für solche Anlagen entfallen Schallschutzmassnahmen nach Arti- kel 15. Die ermittelte Pegelkorrektur Ki berechnet sich nach Ziffer 321.

1 Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Schiessanlagen ist die energetische

Summe der Teilbeurteilungspegel Lri der Waffenkategorien:

Lr = 10 ⋅ log ∑10 i 0.1⋅ Lri

2 Der Teilbeurteilungspegel Lri ist die Summe des mittleren Einzelschusspegels Li einer Waffenkategorie und der Pegelkorrektur Ki: Lri = Li + Ki 3 Der mittlere Einzelschusspegel Li ist das über die Schusszahlen gewichtete energe- tische Mittel der energetisch gemittelten Einzelschusspegel Lj eines Waffen- bzw. Munitionstyps:

∑ Mi ⋅ 10 Mj 0.1⋅ Lj Li = 10 ⋅ log j

4 Der energetisch gemittelte Einzelschusspegel Lj ist anhand von Messungen des

A-bewerteten Maximalpegels mit der Zeitkonstanten FAST zu ermitteln. Dabei bedeutet: Mj die Anzahl jährlicher Schüsse im Durchschnitt von drei Jahren, welche mit einem Waffen- bzw. einem Munitionstyp einer Waffenkategorie abgege- ben werden; Mi die Anzahl jährlicher Schüsse im Durchschnitt von drei Jahren, welche mit einer Waffenkategorie abgegeben werden.

1 Die Pegelkorrektur Ki berechnet sich wie folgt:

Ki = 10 ⋅ log (Dwi + 3 ⋅ Dsi) + 3 ⋅ log Mi – 44 Dabei bedeutet: Dwi die Anzahl jährlicher Schiesshalbtage an Werktagen im Durchschnitt von drei Jahren pro Waffenkategorie; Dsi die Anzahl jährlicher Schiesshalbtage an Sonn- und allgemeinen Feier- tagen im Durchschnitt von drei Jahren pro Waffenkategorie.

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2 Bei der Erhebung der Schiesshalbtage und der Anzahl Schüsse werden alle Schies- sen berücksichtigt, die innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfinden.

322 Ermittlung der Schiesshalbtage

1 Jedes Schiessen vormittags oder nachmittags, das länger als zwei Stunden dauert, zählt als Schiesshalbtag. Dauert es zwei Stunden oder weniger lang, so zählt es als halber Schiesshalbtag.

2 Für neue oder geänderte Anlagen werden die Schiesshalbtage anhand von Progno-

sen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt. Bei bestehenden Schiessanlagen sind die Schiesshalbtage aus Zählungen zu ermitteln.

1 Bei bestehenden Schiessanlagen sind die Schusszahlen Mi pro Waffenkategorie

aus Erhebungen über den Schiessbetrieb zu ermitteln.

2 Fehlen bei bestehenden Schiessanlagen ausreichende Erhebungen oder werden

Schiessanlagen neu erstellt oder geändert, wird die Schusszahl M anhand von Prog- nosen über die künftige Nutzung bestimmt.

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Anhang 8 (Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für Lärm von Militärflugplätzen

22 Belastungsgrenzwerte in Lrz

Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lr gelten für den Lärm des zivilen Verkehrs auf Militärflugplätzen die Belastungsgrenzwerte in Lr nach Anhang 5, im Folgenden Lrz genannt.

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