AS 2006 4307
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
vom 29. September 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 4 Absätze 2 und 4, Artikel 4bis Absatz 2 und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 19341, verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Grundsatz
1 Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken
und Effektenhändler entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über ange- messene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen. 2 Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln.
Art. 2 Gegenstand Die Verordnung regelt: a. die anrechenbaren Eigenmittel; b. die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und die Höhe der Unter- legung; c. die Risikoverteilung, namentlich die Grenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen.
Art. 3 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 und Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19952 (im Folgenden Banken).
SR 952.03
2006-2034 4307
Eigenmittelverordnung AS 2006
Art. 4 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. regulierte Börse: eine nach international anerkannten Massstäben angemes- sen regulierte und beaufsichtigte Einrichtung, die den gleichzeitigen Kauf und Verkauf von Effekten unter mehreren Effektenhändlern bezweckt und mittels ausreichender Marktliquidität auch sicherstellt; b. Hauptindex: ein Index, der sämtliche an einer regulierten Börse gehandelten Effekten (Gesamtmarktindex) oder eine Auswahl der wichtigsten Effekten dieser Börse umfasst. Ein aus den wichtigsten Effekten verschiedener regu- lierter Börsen zusammengesetzter Index gilt ebenfalls als Hauptindex; c. Immobiliengesellschaft: eine Gesellschaft, deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb und im Halten von Grundstücken oder Liegenschaften auf eigene Rechnung besteht; d. repräsentativer Markt: ein Markt, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regel- mässig publiziert werden; e. qualifiziertes Zinsinstrument: ein Zinsinstrument:
1. mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 von mindestens zwei aner-
kannten Ratingagenturen,
2. mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 von einer anerkannten Rating-
agentur, wenn kein Rating einer schlechteren Ratingklasse einer andern von der Aufsichtsbehörde anerkannten Ratingagentur vorliegt,
3. ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur, aber mit einer Verfalls-
rendite und einer Restlaufzeit, die mit denjenigen von Titeln mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 vergleichbar sind, sofern Titel des Emit- tenten an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, oder
4. ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur (externes Rating), aber
mit einem bankinternen Rating (internes Rating) entsprechend den Ratingklassen 1–4, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelt werden.
Art. 5 Handelsbuch
1 Die Banken können ein Handelsbuch führen mit Positionen in Finanzinstrumenten
und in Waren, die mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer Positionen gehalten werden.
2 Sie können dem Handelsbuch nur Positionen zuordnen:
a. deren Handelbarkeit nicht durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt ist; oder b. die jederzeit vollständig abgesichert werden können.
Eigenmittelverordnung AS 2006
3 Eine Handelsabsicht besteht, wenn die Bank beabsichtigt:
a. die Positionen auf kurze Sicht zu halten; b. von kurzfristigen Marktpreisschwankungen zu profitieren; oder c. Arbitragegewinne zu erzielen.
4 Die Positionen sind häufig und exakt zu bewerten. Das Handelsbuch ist aktiv zu
verwalten.
2. Kapitel: Konsolidierung
Art. 6 Konsolidierungspflicht
1 Die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sind zusätzlich zur Stufe
Einzelinstitut auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerates zu erfüllen (Konsolidierungspflicht).
2 Die Konsolidierung erfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesell-
schaften im Sinne der Artikel 11 und 13 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19723 mit folgenden Ausnahmen: a. Beteiligungen im Versicherungsbereich werden vorbehaltlich Artikel 11 nur im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert. b. Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen für Rechnung von Anlegern oder das Halten des Gründungskapitals an Anlagegesellschaften begründet keine Pflicht zur Konsolidierung der kollektiven Anlage.
3 Banken, die den Schweizer Standardansatz (SA-CH; Art. 38) verwenden, haben
auch Immobiliengesellschaften zu konsolidieren, sofern diese als Gruppengesell- schaften gemäss Artikel 13 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 gelten.
Art. 7 Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung und Abzüge
1 Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind voll zu
konsolidieren.
2 Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20 Prozent an konsolidierungspflichti-
gen Unternehmen sind quotenkonsolidiert zu erfassen, wenn die Bank direkt oder indirekt mit anderen Eignern einen beherrschenden Einfluss ausübt. Dabei werden die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel sowie die Klumpenrisiken ent- sprechend dem Beteiligungsanteil berücksichtigt.
3 Die Bank kann für Minderheitsbeteiligungen nach Absatz 2 auch den Abzug vom
Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31 Abs. 1 Bst. b) wählen. In diesem Fall sind sie nicht in die konsolidierte Risikoverteilung einzubeziehen.
3 SR 952.02
Eigenmittelverordnung AS 2006
4 Beteiligungen, die zu je 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden (Joint Ventures), können wahlweise vollkonsolidiert oder quotenkonsolidiert erfasst werden.
Art. 8 Abweichende Behandlung mit Zustimmung der Prüfgesellschaft
1 Mit Zustimmung der Prüfgesellschaft können folgende Beteiligungen als nicht zu
konsolidierende Beteiligungen behandelt werden: a. Beteiligungen an Unternehmen, die aufgrund ihrer Grösse und Geschäfts- tätigkeit für die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften unwesentlich sind; b. unterjährig gehaltene wesentliche Gruppengesellschaften.
2 Beteiligungen von mehr als 50 Prozent der Stimmen können mit Zustimmung der
Prüfgesellschaft ausnahmsweise quotenkonsolidiert werden, wenn vertraglich fest- gelegt ist, dass: a. die Unterstützung des konsolidierungspflichtigen Unternehmens auf die Quote der Bank beschränkt ist; und b. die übrigen Aktionäre oder Gesellschafter im Umfang ihrer Quote zum Bei- stand verpflichtet sind sowie rechtlich und finanziell in der Lage sind, diese Pflicht zu erfüllen.
Art. 9 Besondere Vorschriften
1 In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde eine Bank von der Erfüllung der
Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf Stufe Einzelinstitut ganz oder teilweise befreien, namentlich wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19724 erfüllt sind.
2 In begründeten Fällen kann die Aufsichtsbehörde Folgendes verlangen:
a. für Minderheitsbeteiligungen nach Artikel 7 Absatz 2 die Quotenkonsolidie- rung; b. für Joint Ventures (Art. 7 Abs. 4) und Mehrheitsbeteiligungen nach Artikel 8 Absatz 3 die Vollkonsolidierung.
3 Im Rahmen der auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerates zu
erfüllenden Eigenmittelvorschriften kann sie ergänzend Auflagen betreffend die angemessene Kapitalisierung eines nicht als Einzelinstitut beaufsichtigten Unter- nehmens an der Spitze erlassen. 4 Sie kann einer Bank in besonderen Fällen erlauben, im Finanzbereich tätige Grup- pengesellschaften aufgrund ihrer besonders engen Beziehung zur Bank bereits auf Stufe Einzelinstitut zu konsolidieren (Solokonsolidierung).
4 SR 952.02
Eigenmittelverordnung AS 2006
Art. 10 Untergeordnete Finanzgruppen
1 Die Konsolidierungspflicht trifft jede Finanzgruppe, auch wenn eine ihr über-
geordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat von der Aufsichts- behörde bereits beaufsichtigt wird.
2 Die Aufsichtsbehörde kann eine untergeordnete Finanzgruppe in besonderen
Fällen von der Konsolidierungspflicht befreien, namentlich wenn: a. deren Gruppengesellschaften ausschliesslich in der Schweiz tätig sind; und b. die übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat ihrer- seits einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanz- marktaufsichtsbehörde untersteht.
Art. 11 Captives für operationelle Risiken Gruppengesellschaften mit dem ausschliesslichen Zweck der gruppeninternen Versi- cherung operationeller Risiken können mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde wie im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften auf Stufe Finanzgruppe voll konsoli- diert und gegebenenfalls in einer Solokonsolidierung (Art. 9 Abs. 4) erfasst werden.
Art. 12 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs Die Obergrenzen für qualifizierte Beteiligungen einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 gelten nicht, wenn: a. solche Beteiligungen vorübergehend im Rahmen einer Sanierung oder einer Rettung eines Unternehmens erworben werden; b. Effekten für die normale Dauer eines Emissionsgeschäfts übernommen wer- den; oder c. die Differenz zwischen dem Buchwert und den für diese Beteiligungen gel- tenden Obergrenzen vollständig durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist.
3. Kapitel: Nachweis angemessener Eigenmittel
Art. 13 Eigenmittelausweis
1 Die Banken erbringen den Nachweis ihrer angemessenen Eigenmittel vierteljähr-
lich mittels eines von der Aufsichtsbehörde festgelegten Eigenmittelausweises und reichen ihn innert zwei Monaten bei der Schweizerischen Nationalbank ein.
2 Der Eigenmittelausweis auf konsolidierter Basis ist halbjährlich einzureichen.
Eigenmittelverordnung AS 2006
Art. 14 Berechnungsgrundlagen
1 Die Bank stützt sich für die Berechnung der im Eigenmittelausweis aufgeführten
anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel auf den gemäss den Rechnungs- legungsvorschriften der Aufsichtsbehörde erstellten Abschluss. Die Aufsichts- behörde regelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz.
2 Wendet eine Bank von der Aufsichtsbehörde anerkannte internationale Rechnungs-
legungsstandards an, so muss sie die entsprechenden Vorgaben der Aufsichts- behörde über erforderliche Anpassungen berücksichtigen.
4. Kapitel: Vereinfachte Anwendung
Art. 15
1 Die Banken können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung und der sie präzi-
sierenden technischen Ausführungsbestimmungen der Aufsichtsbehörde in verein- fachter Form anwenden, wenn: a. sie dadurch unverhältnismässigen Aufwand vermeiden; b. sie ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement gewähr- leisten; und c. das Verhältnis der erforderlichen zu den anrechenbaren Eigenmitteln der Bank dadurch zumindest erhalten bleibt.
2 Siedokumentieren die Art der Vereinfachung und deren Zulässigkeit nach
Absatz 1.
2. Titel: Anrechenbare Eigenmittel
1. Kapitel: Grundlagen
Art. 16 Anforderungen
1 Eigenmittel müssen vollständig einbezahlt oder betriebsintern generiert sein.
2 Sie dürfen weder mit Forderungen der Bank verrechnet noch aus Vermögens-
werten der Bank sichergestellt werden. 3 Sie sind den nichtnachrangigen Forderungen aller übrigen Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens im Rang nachgehend.
4 Der Betrag der Nachschusspflicht bei Banken in der Rechtsform der Genossen-
schaft nach Artikel 28 Absatz 2 gilt ungeachtet der Absätze 1–3 als Eigenmittel.
Eigenmittelverordnung AS 2006
Art. 17 Bestandteile und Berücksichtigung
1 Die Eigenmittel setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
a. Kernkapital («tier 1»; Art. 18–22); b. ergänzendes Kapital («tier 2»; Art. 24–28), bestehend aus oberem und unte- rem ergänzendem Kapital; c. Zusatzkapital («tier 3»; Art. 29). 2 Das ergänzende Kapital («tier 2») und das Zusatzkapital («tier 3») dürfen höchs- tens zu den in Artikel 30 festgelegten Sätzen angerechnet werden.
3 Von den Eigenmitteln sind zudem in drei Schritten und auf unterschiedlichen
Ebenen Abzüge nach den Artikeln 23, 31 und 32 vorzunehmen, um die anrechen- baren Eigenmittel zu ermitteln.
2. Kapitel: Berechnung
1. Abschnitt: Kernkapital («tier 1»)
Art. 18 Uneingeschränkt anrechenbare Elemente Als Kernkapital können uneingeschränkt angerechnet werden: a. das einbezahlte Kapital (Aktien-, Stamm-, Genossenschafts-, Dotations- oder Partizipationskapital sowie die Kommanditsumme bei Privatbankiers); b. die offenen Reserven (Reserven für allgemeine Bankrisiken, allgemeine gesetzliche Reserve, Reserve für eigene Beteiligungstitel, andere Reserven); c. der Gewinnvortrag; d. der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwi- schenabschlusses nach den Anforderungen der Aufsichtsbehörde mit einer vollständigen Erfolgsrechnung nach Artikel 25a Absatz 1 der Bankenver- ordnung vom 17. Mai 19725 respektive nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards vorliegt.
Art. 19 Innovatives Kernkapital 1 Innovatives Kernkapital muss die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen und der Bank unbefristet zur Verfügung stehen.
2 Es darf nur zurückbezahlt werden, wenn seit der Emission mindestens fünf Jahre
vergangen sind oder sich die rechtliche Behandlung des innovativen Kernkapitals wesentlich zum Nachteil der Bank verändert hat. Die Initiative zur Rückzahlung muss von der Bank ausgehen. Für die Rückzahlung bedarf diese der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
5 SR 952.02
Eigenmittelverordnung AS 2006
3 Mit dem innovativen Kernkapital darf für die Bank keine Verpflichtung zur Zah-
lung von im Voraus festgelegten Entschädigungen verbunden sein, ausser wenn die Bank im entsprechenden Zeitraum: a. Dividenden auf dem einbezahlten Kapital (Art. 18 Bst. a) zahlt oder trotz genügender Eigenmittel freiwillig darauf verzichtet; b. einbezahltes Kapital zurückkauft; oder c. freiwillig den Nominalwert ihres einbezahlten Kapitals reduziert;
4 Ausgefallene Entschädigungszahlungen dürfen nicht zu einem späteren Zeitpunkt
kompensiert werden.
5 Die Konditionen der Entschädigungszahlungen dürfen sich während der Laufzeit
nicht wesentlich zum Nachteil der Bank verschlechtern und keine anderen indirekten Anreize zur Rückzahlung enthalten. 6 Im Falle der Liquidation und des Konkurses darf das innovative Kernkapital einzig gegenüber dem einbezahlten Kapital (Art. 18 Bst. a) vorrangig sein.
Art. 20 Anrechnung innovativen Kernkapitals
1 Innovatives Kernkapital kann bis zu einem Anteil von maximal 15 Prozent des
bereinigten Kernkapitals angerechnet werden.
2 Die Bank muss den Betrag und den Anteil des innovativen Kernkapitals am Kern-
kapital offenlegen.
Art. 21 Zusätzliches Kernkapital bei Privatbankiers 1 Bei Banken in Form von Personengesellschaften gelten zusätzlich als Kernkapital:
a. die Kapitalkonten; b. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, sofern aus deren schriftlicher Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich den nichtnach- rangigen Forderungen aller übrigen Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses und eines Sanierungsverfahrens im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen der Bank verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden. 2 Diese beiden Bestandteile können nur angerechnet werden, wenn aus einer bei der Prüfgesellschaft hinterlegten schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sich die Bank verpflichtet, keinen der zwei Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass die Grenze von 120 Prozent der nach Artikel 33 erforderlichen Eigenmittel unterschritten wird.
Art. 22 Kapitalanteile von Minderheitsaktionären Bei der konsolidierten Eigenmittelberechnung können Kapitalanteile von Minder- heitsaktionären an voll konsolidierten Unternehmen im Sinne von Artikel 6 Absätze 2 und 3 an das Kernkapital angerechnet werden.
Eigenmittelverordnung AS 2006
Art. 23 Bereinigtes Kernkapital
1 Das Kernkapital ist durch Abzüge zu bereinigen. Abzuziehen sind:
a. ein Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres; b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres; c. Goodwill und immaterielle Werte, mit Ausnahme von Software.
2 Ebenfalls vom Kernkapital abzuziehen sind:
a. im Zusammenhang mit Verbriefungen nach den Basler Mindeststandards6 vorgesehene Abzüge; b. von den Banken, die den SA-CH anwenden, die Netto-Longposition nach Artikel 39 von nicht im Handelsbuch gehaltenen eigenen Beteiligungstiteln und innovativen Kapitalinstrumenten in direktem oder indirektem Eigen- besitz; c. von den Banken, die den internationalen Standardansatz (SA-BIZ) oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) anwenden:
1. die nicht im Handelsbuch gehaltenen eigenen Beteiligungstitel und
innovativen Kapitalinstrumente in direktem oder indirektem Eigen- besitz, soweit sie nicht bereits zu Lasten der Erfolgsrechnung verbucht wurden, und
2. die Netto-Longposition in eigenen Beteiligungstiteln oder innovativen
Kapitalinstrumenten in direktem oder indirektem Eigenbesitz im Han- delsbuch.
2. Abschnitt: Ergänzendes Kapital («tier 2»)
Art. 24 Oberes ergänzendes Kapital («upper tier 2»)
1 Als oberes ergänzendes Kapital anrechenbar sind:
a. hybride Instrumente, sofern sie:
1. die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen,
2. keinen festen Rückzahlungstermin enthalten und einzig auf Initiative
der Bank frühestens nach fünf Jahren rückzahlbar sind,
3. der Bank gestatten, fällige Zins- und Rückzahlungen aufzuschieben,
ohne dass sie dadurch in Verzug gerät, und
4. im Rahmen der Bestimmung einer allfälligen Unterdeckung im Sinne
des Gesellschaftsrechts dem Gesellschaftskapital zugerechnet werden können;
6 «International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework/Comprehensive Version» vom Juni 2006 des Basler Ausschusses für Banken- aufsicht. Bezugsquelle: Bank for International Settlements, Centralplatz 2, 4002 Basel.
Eigenmittelverordnung AS 2006
b. stille Reserven in der Position Wertberichtigungen und Rückstellungen, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden; c. stille Reserven im Anlagevermögen, wobei die Differenz zwischen dem Höchstwert nach Artikel 665 des Obligationenrechts7 und dem Buchwert auf
45 Prozent der Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert
begrenzt ist; d. Reserven in den gemäss Niederstwertprinzip zu bilanzierenden Beteiligungs- titeln und Obligationen in den Finanzanlagen, beschränkt auf 45 Prozent des nicht realisierten Gewinnes; e. innovatives Kapital, das die 15-Prozent-Grenze nach Artikel 20 übersteigt.
2 Die Prüfgesellschaft hat die Anrechenbarkeit der Bestandteile gemäss Absatz 1
Buchstaben b und c als oberes ergänzendes Kapital in ihrem Bericht über die Auf- sichtsprüfung zu bestätigen. Desgleichen haben die Banken die Beträge den Steuer- behörden unaufgefordert bekannt zu geben.
Art. 25 Zusätzliches oberes ergänzendes Kapital beim SA-BIZ Banken, die den SA-BIZ anwenden, können Wertberichtigungen für Ausfallrisiken, die weder einem bestimmten Kreditnehmer noch einer bestimmten Position zuge- ordnet werden konnten (Pauschalwertberichtigungen zur Deckung von latenten Risiken), bis zu höchstens 1,25 Prozent der Summe der nach dem SA-BIZ gewichte- ten Positionen an das obere ergänzende Kapital anrechnen.
Art. 26 Zusätzliches oberes ergänzendes Kapital beim IRB
1 Banken, die den IRB anwenden, können in dessen Rahmen einen allfälligen Über-
schuss an Wertberichtigungen dem oberen ergänzenden Kapital anrechnen.
2 Ein Überschuss liegt vor, wenn die Wertberichtigungen gemäss Basler Mindest-
standards8 die nach dem IRB berechneten erwarteten Verluste übersteigen.
3 Der Überschuss darf höchstens im Umfang von 0,6 Prozent der Summe der nach
dem IRB gewichteten Positionen angerechnet werden.
Art. 27 Unteres ergänzendes Kapital («lower tier 2»)
1 Als unteres ergänzendes Kapital anrechenbar sind der Bank gewährte Darlehen
einschliesslich Obligationenanleihen, welche die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen und eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren aufweisen.
7 SR 220 8 «International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework/Comprehensive Version» vom Juni 2006 des Basler Ausschusses für Banken- aufsicht. Bezugsquelle: Bank for International Settlements, Centralplatz 2, 4002 Basel.
Eigenmittelverordnung AS 2006
2 In den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung wird ihre Anrechnung als Eigen-
mittelbestandteil um einen kumulativen Abzug von jährlich je 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages vermindert (rechnerische Amortisation). Im letzten Jahr vor der Rückzahlung entfällt eine Anrechnung.
3 Bei einer Kündigungsmöglichkeit durch den Gläubiger bestimmt der frühestmög-
liche Kündigungstermin den Beginn der rechnerischen Amortisation.
Art. 28 Zusätzliches unteres ergänzendes Kapital bei Kantonalbanken und Banken in der Rechtsform der Genossenschaft 1 Bei Kantonalbanken ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar, sofern die betreffenden der Bank gewährten nachrangigen Darlehen in Folge Verzichts des Gläubigers oder auf andere Art nicht durch eine Staatsgarantie gedeckt sind.
2 Bei Banken in der Rechtsform der Genossenschaft gelten 50 Prozent der Summe
der auf einen bestimmten Betrag lautenden Nachschusspflicht pro Kopf als unteres ergänzendes Kapital, sofern eine unwiderrufliche, schriftliche Verpflichtung des Genossenschafters nach Artikel 840 Absatz 2 des Obligationenrechts9 vorliegt.
3. Abschnitt: Zusatzkapital («tier 3»)
Art. 29 Als Zusatzkapital anrechenbar sind Verbindlichkeiten der Bank, welche: a. die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen; b. eine Ursprungslaufzeit von mindestens zwei Jahren haben; c. vor dem vereinbarten Tilgungsdatum nicht ohne die Zustimmung der Auf- sichtsbehörde rückzahlbar sind; und d. eine Sperrklausel enthalten, wonach selbst bei Fälligkeit weder Zins- noch Tilgungszahlungen geleistet werden dürfen, wenn dadurch die anrechen- baren Eigenmittel unter das nach Artikel 33 erforderliche Minimum sinken oder unterhalb dieser Grenze bleiben würden.
4. Abschnitt: Anrechenbarkeit und Abzüge
Art. 30 Anrechenbarkeit des ergänzenden Kapitals und des Zusatzkapitals
1 Ergänzendes Kapital und Zusatzkapital sind gesamthaft höchstens bis zu 100
Prozent des bereinigten Kernkapitals anrechenbar.
2 Unteres ergänzendes Kapital ist höchstens zu 50 Prozent des bereinigten Kern-
kapitals anrechenbar.
9 SR 220
Eigenmittelverordnung AS 2006
3 Das Zusatzkapital ist ausschliesslich zur Unterlegung der Marktrisiken anrechen- bar und auf 250 Prozent des zur Unterlegung der Marktrisiken verwendeten Kern- kapitals beschränkt.
4 Das untere ergänzende Kapital, das aufgrund der Beschränkung nach Absatz 2
oder aufgrund der rechnerischen Amortisation nach Artikel 27 Absatz 1 nicht ange- rechnet werden kann, darf als Zusatzkapital bis auf 250 Prozent des zur Unterlegung der Marktrisiken verwendeten Kernkapitals angerechnet werden, sofern es die Voraussetzungen nach Artikel 29 erfüllt.
Art. 31 Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital
1 Vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital sind namentlich fol-
gende Grössen je zur Hälfte abzuziehen: a. im Zusammenhang mit Verbriefungen nach den Basler Mindeststandards10 vorgesehene Abzüge; b. im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung die Netto-Longpositionen der zu konsolidierenden und der nicht zu konsolidierenden Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Gesellschaften und der nachrangigen Forderungen gegenüber diesen; c. im Rahmen der konsolidierten Rechnung die nach Artikel 39 berechneten Netto-Longpositionen der nicht zu konsolidierenden Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Gesellschaften und der nachrangigen Forderungen gegenüber diesen; d. bei Banken, die den SA-BIZ oder den IRB anwenden, der Anteil an jeder Nettoposition von Beteiligungstiteln an im Finanzbereich tätigen Unterneh- men, der nach den Abzügen von Buchstaben a und b eine Beteiligung von
10 Prozent am Unternehmen übersteigt;
e. bei Banken, die den IRB anwenden, der Betrag, um den die nach diesem Ansatz berechneten erwarteten Verluste die Wertberichtigungen gemäss Basler Mindeststandards übersteigen.
2 Verfügt die Bank über kein oder nicht genügend ergänzendes Kapital, so sind
entsprechend höhere Abzüge vom bereinigten Kernkapital vorzunehmen.
10 «International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework / Comprehensive Version» vom Juni 2006 des Basler Ausschusses für Baken- aufsicht. Bezugsquelle: Bank for International Settlements, Centralplatz 2, 4002 Basel.
Eigenmittelverordnung AS 2006
Art. 32 Abzüge von den Eigenmitteln
1 Von den nach den Abzügen des Artikels 31 verbleibenden Eigenmitteln sind die
nach Artikel 39 berechneten Netto-Longpositionen der nachrangigen Schuldtitel abzuziehen, welche die Bank selbst ausgegeben hat und direkt oder indirekt in ihrem Eigenbesitz sind.
2 Banken, die den SA-CH anwenden, müssen die Netto-Longpositionen nach
Absatz 1 nur abziehen, wenn sie diese ausserhalb ihres Handelsbuches führen.
3. Titel: Erforderliche Eigenmittel
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 33 Mindestanforderungen («Säule 1»)
1 Die anrechenbaren Eigenmittel müssen die erforderlichen Eigenmittel dauernd
übersteigen.
2 Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich zusammen aus:
a. 8 Prozent der nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 37) sowie den erforderlichen Eigenmitteln für Positionen aus nicht abgewickel- ten Transaktionen (Art. 63); b. 8 Prozent der nach Artikel 67 gewichteten nicht gegenparteibezogenen Risi- ken; c. den erforderlichen Eigenmitteln für Marktrisiken (Art. 68–76); d. den erforderlichen Eigenmitteln für operationelle Risiken (Art. 77–82).
3 Für Kantonalbanken, die den SA-CH anwenden und für deren sämtliche nicht
nachrangige Verbindlichkeiten der Kanton haftet, vermindert sich die Summe der erforderlichen Eigenmittel nach Absatz 2 um höchstens 12,5 Prozent, soweit diesen nicht nach Artikel 28 Absatz 1 angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten gegenü- berstehen.
4 Eine Bank hat die Aufsichtsbehörde und die Prüfgesellschaft unverzüglich zu
informieren, wenn sie die Mindestanforderungen nicht erfüllt.
Art. 34 Zusätzliche Eigenmittel («Säule 2»)
1 Von den Banken wird erwartet, dass sie zusätzliche anrechenbare Eigenmittel
halten, um den von den Mindestanforderungen nicht erfassten Risiken Rechnung zu tragen und die Einhaltung der Mindestanforderungen auch unter ungünstigen Ver- hältnissen sicherzustellen. 2 Verfügt eine Bank über keine zusätzlichen Eigenmittel nach Absatz 1, so kann die Aufsichtsbehörde besondere Massnahmen zur Beobachtung und Kontrolle der Eigenmittel- und Risikolage anordnen.
Eigenmittelverordnung AS 2006
3 Sie kann unter besonderen Umständen von einzelnen Banken zusätzliche Eigen-
mittel verlangen, namentlich wenn die erforderlichen Eigenmittel im Verhältnis zu den Geschäftsaktivitäten, den eingegangenen Risiken, der Geschäftsstrategie, der Qualität des Risikomanagements oder dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken keine ausreichende Sicherstellung gewährleisten.
Art. 35 Offenlegung («Säule 3») 1 Die Banken informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über ihre Risi- ken und ihre Eigenmittel. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.
2 Die Aufsichtsbehörde erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmt
insbesondere, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offenzulegen sind.
2. Kapitel: Kreditrisiken
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 36 Begriff In Zusammenhang mit der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel wird mit Kreditrisiko die Gefahr eines Verlustes bezeichnet, der dadurch entsteht, dass: a. eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nach- kommt; oder b. sich der Wert von Finanzinstrumenten vermindert, die von einer Drittpartei ausgegeben wurden, namentlich von Beteiligungstiteln, Zinsinstrumenten oder Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen.
Art. 37 Nach Risiko zu gewichtende Positionen 1 Positionen sind nach Risiko zu gewichten, sofern sie ein Kreditrisiko aufweisen und kein entsprechender Abzug von den Eigenmitteln nach den Artikeln 23, 31 und
32 vorgesehen ist.
2 Als Positionen gelten dabei:
a. Forderungen einschliesslich nicht in den Aktiven erfasster Forderungen aus Verpflichtungskrediten; b. Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen; c. übrige in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Ausserbilanzgeschäfte; d. Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten, die nicht im Handelsbuch geführt werden; e. Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten, die im Handels- buch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a.) angewendet wird;
Eigenmittelverordnung AS 2006
f. Nettopositionen in eigenen Titeln und qualifizierten Beteiligungen, die im Handelsbuch geführt werden. 3 Eine Position verbundener Gegenparteien im Sinne von Artikel 100, die nicht nach Gegenparteien aufgegliedert wird, ist mit dem höchsten der Risikogewichte zu gewichten, mit denen die einzelnen Gegenparteien des Verbundes gewichtet werden.
Art. 38 Ansätze
1 Die Gewichtung der einzelnen Positionen zur Ermittlung der erforderlichen
Eigenmittel für Kreditrisiken nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a erfolgt nach einem der folgenden Ansätze: a. dem SA-CH; b. dem SA-BIZ; oder c. dem IRB.
2 Der IRB und der SA-BIZ dürfen kombiniert werden.
3 Die Anwendung des IRB erfordert eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Diese
legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
4 Die Aufsichtsbehörde erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Kredit-
risiken und Verbriefungen.
2. Abschnitt: Berechnung der Positionen
Art. 39 Nettoposition
1 Die Nettopositionen werden wie folgt berechnet:
physischer Bestand zuzüglich Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing + nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps) ./. nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps) + feste Übernahmezusagen aus Emissionen abzüglich abgegebener Unterbetei- ligungen und abzüglich fester Zeichnungen, sofern sie das Preisrisiko der Bank beseitigen + Lieferansprüche aus Call-Käufen, deltagewichtet ./. Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet + Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts, deltagewichtet ./. Abgabeansprüche aus Put-Käufen, deltagewichtet 2 Ein passivierter Betrag von Einzelwertberichtigungen und -rückstellungen ist von der Nettoposition abzuziehen.
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3 Positive Nettopositionen werden als Netto-Longpositionen, die absoluten Beträge von negativen Nettopositionen als Netto-Shortpositionen bezeichnet.
Art. 40 Positionen bei Ausserbilanzgeschäften 1 Ausserbilanzgeschäfte sind mittels Kreditumrechnungsfaktoren in ein Kreditäqui- valent umzurechnen. Dieses bildet die nach Risiko zu gewichtende Position.
2 Banken, die den IRB anwenden, berechnen das Kreditäquivalent für Eventualver-
pflichtungen und unwiderrufliche Zusagen nach den Regeln des SA-BIZ, wo der IRB keine entsprechende Regelung enthält.
Art. 41 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen
1 Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäqui-
valent im SA-CH und im SA-BIZ berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Anhang 1 multipliziert wird.
2 Eventualverpflichtungen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat,
können im Umfang der Unterbeteiligung wie direkte Forderungen gegenüber den jeweiligen Unterbeteiligten behandelt werden.
Art. 42 Berechnungsansätze für Derivate
1 Kreditäquivalente für Derivate können nach folgenden Methoden berechnet wer-
den: a. der Marktwertmethode; b. der Standardmethode; c. der Expected-Positive-Exposure-Modellmethode (EPE-Modellmethode).
2 Die Verwendung der EPE-Modellmethode erfordert eine Bewilligung der Auf-
sichtsbehörde. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
3 Das Kreditäquivalent kann gleich null gesetzt werden, wenn die Bedingungen für
die Risikogewichtung von 0 Prozent für Kreditrisiken nach Artikel 56 Absätze 2 und
3 erfüllt sind.
4 Die Berechnung des Kreditäquivalents im Falle einer gesetzlichen oder vertrag-
lichen Verrechnung nach Artikel 47, an der mehr als zwei Parteien beteiligt sind, wird durch die Aufsichtsbehörde präzisiert.
Art. 43 Marktwertmethode
1 Das Kreditäquivalent entspricht nach der Marktwertmethode der Summe aus dem
aktuellen Wiederbeschaffungswert und dem Sicherheitszuschlag (Add-on).
2 Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Basis, auf welcher der jeweilige Add-on bei
den einzelnen Instrumenttypen zu ermitteln ist, und die Höhe des jeweiligen Add-ons.
Eigenmittelverordnung AS 2006
Art. 44 Standardmethode Zur Berechnung des Kreditäquivalents nach der Standardmethode wird der grössere der beiden folgenden Beträge mit dem Faktor 1,4 multipliziert: a. Marktwert der Derivate unter Berücksichtigung von Sicherheiten; b. aufsichtsrechtlich festgelegte Risikoposition.
Art. 45 EPE-Modellmethode
1 ZurBerechnung des Kreditäquivalents bei Derivaten nach der EPE-Modell-
methode wird die effektive EPE mit dem EPE-Faktor multipliziert. 2 Die Aufsichtsbehörde legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindes- tens 1,2.
Art. 46 Zinsinstrumente und Beteiligungstitel
1 Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln desselben Emittenten, die nicht im
Handelsbuch geführt werden und die gleiche Risikogewichtung aufweisen, ist die Nettoposition nach Artikel 39 zu berechnen.
2 Bei Positionen, die nicht im Handelsbuch geführt werden, ist der physische
Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen. 3 Absatz 1 gilt auch für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a) angewendet wird.
Art. 47 Risikomindernde Massnahmen
1 Folgende risikomindernde Massnahmen können bei der Berechnung der Positionen
berücksichtigt werden: a. die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting); b. Garantien; c. Kreditderivate; und d. andere Sicherheiten.
2 Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der Aufsichtsbehörde
nachweisen, dass die risikomindernden Massnahmen in den betroffenen Rechtsord- nungen rechtlich durchsetzbar sind.
3 Die Aufsichtsbehörde präzisiert diese risikomindernden Massnahmen.
Art. 48 Besicherte Transaktionen
1 Eine Bank kann Sicherheiten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d wahlweise
berücksichtigen nach: a. dem einfachen Ansatz (Substitutionsansatz); b. dem umfassenden Ansatz.
Eigenmittelverordnung AS 2006
2 Im einfachen Ansatz werden die besicherten Positionsanteile der Positionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.
3 Im umfassenden Ansatz wird die Position mit dem besicherten Positionsanteil
verrechnet. Die Nettoposition verbleibt in der ursprünglichen Positionsklasse.
4 Die Aufsichtsbehörde präzisiert diese Ansätze.
3. Abschnitt:
Positionsklassen und deren Gewichtung nach SA-CH und nach SA-BIZ
Art. 49 Positionsklassen
1 Die Banken ordnen die einzelnen Positionen Positionsklassen zu.
2 In folgenden Positionsklassen können die einzelnen Positionen aufgrund externer Ratings gewichtet werden:
1. Zentralregierungen und Zentralbanken,
2. öffentlichrechtliche Körperschaften,
3. BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken,
4. Banken und Effektenhändler,
5. Gemeinschaftseinrichtungen,
6. Börsen und Clearinghäuser,
7. Unternehmen.
3 In folgenden Positionsklassen können keine externen Ratings verwendet werden:
1. natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retailpositionen),
2. inländische Pfandbriefe,
3. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen,
4. nachrangige Positionen,
5. überfällige Positionen,
6. Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen,
7. übrige Positionen.
Art. 50 Verwendung externer Ratings
1 Banken können im SA-CH oder SA-BIZ Positionen mit Ratings von Ratingagentu-
ren gewichten, sofern diese von der Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck anerkannt sind. 2 Die Aufsichtsbehörde ordnet die Ratings der anerkannten Ratingagenturen einzel- nen Ratingklassen zu und legt die Risikogewichtung der einzelnen Klassen fest.
3 Der Verwendung externer Ratings muss ein konkretes, institutsspezifisches Kon-
zept zugrunde gelegt werden. Dieses ist konsequent zu befolgen.
Eigenmittelverordnung AS 2006
4 Gewichtet eine Bank Positionen aufgrund von Ratings externer Ratingagenturen,
so muss sie grundsätzlich alle Positionen ausserhalb der Positionsklasse Unterneh- men aufgrund von externen Ratings gewichten. Gewichtet sie auch Positionen der Positionsklasse Unternehmen nach externen Ratings, so muss sie grundsätzlich alle Positionen dieser Klasse nach externen Ratings gewichten.
5 Gewichtet eine Bank die Positionen ohne die Verwendung externer Ratings oder
liegt zur Gewichtung einer Position kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so sind die Gewichte der Ratingklasse «ohne Rating» zu verwenden.
Art. 51 Verwendung externer Ratings auf Konzernebene Auf Konzernebene können die in den zu konsolidierenden Gesellschaften verwende- ten Ratings verwendet werden.
Art. 52 Anerkennung von Ratingagenturen
1 Die Aufsichtsbehörde anerkennt eine Ratingagentur, wenn:
a. ihre Ratingmethode und ihre Ratings objektiv sind; b. sie und ihr Ratingverfahren unabhängig sind; c. sie ihre Ratings zugänglich macht; d. sie ihre Ratingmethode und die wesentlichen Eigenschaften ihrer Ratings offenlegt; e. sie über ausreichende Ressourcen verfügt; und f. sie und ihre Ratings glaubwürdig sind.
2 Sie veröffentlicht eine Liste der anerkannten Ratingagenturen.
3 Stellt sie fest, dass eine anerkannte Ratingagentur die Anerkennungsvoraussetzun- gen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie dieser die Anerkennung.
Art. 53 Berechnung der zu gewichtenden Positionen 1 Positionen innerhalb von Positionsklassen nach Artikel 49 Absatz 2 sind für den SA-CH nach Anhang 2 und für den SA-BIZ nach Anhang 3 zu gewichten.
2 Positionen innerhalb der Positionsklassen nach Artikel 49 Absatz 3 Ziffern 1–5
und 7 sind nach Anhang 4 zu gewichten. 3 Positionen innerhalb der Positionsklasse nach Artikel 49 Absatz 3 Ziffer 6 sind nach Anhang 5 zu gewichten. 4 Nettopositionen in Zinsinstrumenten nach Artikel 46 sind der Positionsklasse des Emittenten zuzuordnen und entsprechend zu gewichten.
5 Im SA-CH sind Netto-Longpositionen von nachrangigen Zinsinstrumenten in
direktem oder indirektem Eigenbesitz mit 1250 Prozent zu gewichten, sofern sie: a. von der Bank selbst ausgegeben wurden; b. im Handelsbuch geführt werden; und
Eigenmittelverordnung AS 2006
c. nach den Artikeln 27–29 als unteres ergänzendes Kapital oder Zusatzkapital angerechnet werden.
Art. 54 Positionen in lokaler Währung gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken Sieht die Aufsichtsbehörde eines anderen Landes als der Schweiz für auf lokale Währung lautende Positionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank dieses Landes eine tiefere Risikogewichtung als nach Artikel 53 Absatz 1 vor, so können Banken solche Positionen analog gewichten, sofern diese Positionen in lokaler Währung dieses Landes refinanziert sind und die Bankenaufsicht dieses Landes angemessen ist. Diese analoge Gewichtung bezieht sich auf den Teil dieser Position, der in lokaler Währung refinanziert ist.
Art. 55 Banken und Effektenhändler
1 Effektenhändler können nur dann der Positionsklasse Banken und Effektenhändler
(Art. 49 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4) zugeordnet werden, wenn sie einer den Banken gleichwertigen Aufsicht unterstehen.
2 Verrechnete Positionen aus Ausserbilanzgeschäften werden dem Laufzeitband der
kürzesten der verrechneten Positionen zugewiesen.
Art. 56 Börsen und Clearinghäuser 1 Clearinghäuser sind Einrichtungen, über welche die Leistungserfüllung gehandel- ter Kontrakte erfolgt. 2 Für Kreditrisiken gilt das Risikogewicht von 0 Prozent nach Anhang 2 und Anhang 3 nur, sofern eine regulierte zentrale Gegenpartei unmittelbar in die Transaktion zwischen zwei Marktteilnehmern eintritt und ein umfassendes und angemessenes Besicherungssystem als Grundlage für die Funktionsausübung dieser zentralen Gegenpartei etabliert ist.
3 Dieses Besicherungssystem gilt insbesondere dann als angemessen und umfassend,
wenn: a. die Kontrakte täglich zu Marktkursen bewertet werden und täglich ein Mar- genausgleich stattfindet; b. die innerhalb des nächsten Tages zu erwartenden Wertveränderungen mit einem hohen Konfidenzniveau laufend besichert werden; und c. unerwartete Verluste abgesichert sind.
Art. 57 Positionen gegenüber Unternehmen ohne Rating Gewichtet eine Bank die Positionen gegenüber Unternehmen unter der Verwendung von Ratings, so erhalten Positionen ohne Rating das Risikogewicht von 100 Prozent oder dasjenige des zugehörigen Zentralstaates, sofern dieses höher als 100 Prozent ist.
Eigenmittelverordnung AS 2006
Art. 58 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen
1 Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die durch den Kreditnehmer selbst
genutzt werden oder vermietet sind.
2 Baukredite und Kredite für Bauland sind entsprechend der zukünftigen Nutzung
des finanzierten Objekts den Liegenschaftskategorien nach Anhang 4 zuzuordnen.
3 Das Risikogewicht von 35 Prozent für ausländische Wohnliegenschaften gilt nur,
sofern für diese Liegenschaften ein angemessenes und im Vergleich mit schweizeri- schen Wohnliegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann. 4 Das Risikogewicht von 35 Prozent gilt auch für verpfändete Vorsorgeguthaben und verpfändete Ansprüche auf Vorsorgeleistungen nach Artikel 30b des Bundesgeset- zes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge sowie Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 198512 über die steuer- liche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, sofern: a. die Verpfändung als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forde- rung besteht; und b. es sich bei der Liegenschaft um eine durch den Kreditnehmer selbst genutzte Liegenschaft handelt.
Art. 59 Beteiligungstitel Im SA-BIZ sind nur Anteile von Nettopositionen in Beteiligungstiteln nach Anhang 5 zu gewichten, die nicht nach: a. Artikel 31 vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital abzu- ziehen sind; oder b. den Bestimmungen zur Unterlegung von Marktrisiken zu behandeln sind.
Art. 60 Lombardkredite 1 Lombardkredite können innerhalb der entsprechenden Positionsklasse einzeln nach dem Substitutionsansatz (Art. 48) oder dem umfassenden Ansatz (Art. 48) oder im SA-CH nach dem Pauschalansatz mit einem Risikogewicht von 50 Prozent gewich- tet werden. Nicht zulässig ist jedoch die gleichzeitige Verwendung des Pauschalan- satzes und des umfassenden Ansatzes.
2 Der Pauschalansatz darf nur verwendet werden, wenn der Lombardkredit:
a. gedeckt ist durch ein diversifiziertes Portfolio aus banküblichen, an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten beweg- lichen Vermögenswerten, Bareinlagen oder Treuhandanlagen sowie unge- bundenen Lebensversicherungen mit Rückkaufwert; und b. mindestens wöchentlich, bei aussergewöhnlichen Marktverhältnissen täglich zu Marktkursen bewertet wird.
11 SR 831.40 12 SR 831.461.3
Eigenmittelverordnung AS 2006
Art. 61 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten
1 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten können innerhalb der
entsprechenden Positionsklasse für die einzelnen Geschäfte nach dem einfachen oder dem umfassenden Ansatz, im SA-BIZ zusätzlich nach der EPE-Modellmethode gewichtet werden.
2 BeiDarlehens-, Repo-, und repoähnlichen Geschäften mit Effekten muss im
SA-CH nur die Differenz zwischen der Deckung und der Effektenposition mit Eigenmitteln unterlegt werden, wenn: a. die Deckung aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig gesicherten Bareinlagen oder aus an einer regulierten Börse oder an einem repräsenta- tiven Markt gehandelten Effekten oder Rohstoffen besteht; b. sowohl die Deckung als auch die Effekten- oder Rohstoffposition täglich neu zu Marktkursen bewertet werden; und c. allfällige Über- und Unterdeckungen gegenüber der ursprünglich vereinbar- ten Sicherstellung durch tägliche Margenausgleichszahlungen oder Verände- rungen der Hinterlegung bereinigt werden und die Geschäfte bei Nichterfül- lung der Nachschusspflicht im Rahmen des bei Optionen- und Futures- Börsen üblichen Zeitraumes liquidiert werden.
Art. 62 Abzüge von den gewichteten Positionen
1 Im SA-CH sind von der Summe der nach Risiko gewichteten Positionen 75 Pro-
zent der unter den Passiven bilanzierten Wertberichtigungen und Rückstellungen zur Deckung von Positionen, für welche Eigenmittel benötigt werden, abzuziehen.
2 In die unter den Passiven bilanzierten Wertberichtigungen und Rückstellungen
nicht einberechnet werden: a. die nach Artikel 24 angerechneten stillen Reserven; und b. bei der Berechnung der Nettoposition nach Artikel 39 Absatz 2 einbezogene passivierte Wertberichtigungen.
Art. 63 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen 1 Für Positionen aus nicht abgewickelten Devisen-, Effekten- und Warentransaktio- nen, bei denen aufgrund einer verspäteten oder fehlgeschlagenen Abwicklung ein Verlustrisiko besteht (Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen) und die nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» oder «Zahlung gegen Zahlung» über ein Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystem abgewickelt werden, werden die erforderlichen Eigenmittel durch Multiplikation eines allfälligen positiven Wieder- beschaffungswertes mit dem entsprechenden Unterlegungssatz wie folgt berechnet:
Eigenmittelverordnung AS 2006
Anzahl Bankwerktage nach Unterlegungssatz dem vereinbarten Erfüllungsdatum
5–15 8% 16–30 50 % 31–45 75 %
46 oder mehr 100 %
2 FürPositionen aus nicht abgewickelten Transaktionen, die auf andere Weise
abgewickelt werden, sind die erforderlichen Eigenmittel wie folgt zu berechnen: a. Die Bank, welche ihre Leistung erbracht hat, behandelt das Geschäft wie einen Kredit, bis die Gegenleistung erbracht wird. Falls die Positionen nicht materiell sind, kann anstelle einer ratingabhängigen Risikogewichtung auch ein Risikogewicht von 100 Prozent eingesetzt werden. b. Falls fünf Bankwerktage nach dem dafür vereinbarten Erfüllungstermin die Gegenleistung nicht erbracht wurde, werden der gelieferte Wert und ein all- fälliger Wiederbeschaffungswert je zur Hälfte vom Kernkapital und vom ergänzenden Kapital abgezogen.
3 Repurchase-, Reverse-Repurchase-Agreements und Securities Lending und Bor-
rowing werden ausschliesslich nach Artikel 61 behandelt.
Art. 64 Multiplikatoren im SA-BIZ Im SA-BIZ sind folgende Multiplikatoren anzuwenden: a. 1,1 für die Summe der nach Artikel 53 Absatz 1 und 2 gewichteten Positio- nen und der mit 12,5 multiplizierten erforderlichen Eigenmittel nach Arti- kel 63; b. 2,5 für die nach Artikel 53 Absatz 3 gewichteten Positionen.
4. Abschnitt: IRB
Art. 65
1 Die Banken, die zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen und zur
Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, haben die Wahl zwischen: a. dem einfachen IRB (F-IRB13); oder b. dem fortgeschrittenen IRB (A-IRB14).
13 Stehend für Foundation IRB
14 Stehend für Advanced IRB
Eigenmittelverordnung AS 2006
2 Die Aufsichtsbehörde präzisiert die Berechnung. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards15. 3 Sie kann für die Bestimmung der Höhe der erforderlichen Eigenmittel einen insti- tutsspezifischen Multiplikator festlegen.
4 Bei fehlender Regelung unter dem IRB gelten sinngemäss die Bestimmungen des
SA-BIZ.
3. Kapitel: Nicht gegenparteibezogene Risiken
Art. 66 Begriff Mit nicht gegenparteibezogenen Risiken wird die Gefahr eines Verlustes aufgrund von Wertänderungen oder Liquidation von nicht gegenparteibezogenen Aktiven wie Liegenschaften, Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und anderen Sachan- lagen bezeichnet.
Art. 67 Gewichtung
1 Nach dem SA-CH sind nicht gegenparteibezogene Risiken wie folgt zu gewichten:
a. mit 0 Prozent der Aktivsaldo des Ausgleichskontos; b. mit 250 Prozent Bankgebäude sowie Beteiligungen an Immobiliengesell- schaften mit solchen Liegenschaften; c. mit 375 Prozent andere Liegenschaften sowie Beteiligungen an Immobilien- gesellschaften mit solchen Liegenschaften; d. mit 625 Prozent übrige Sachanlagen und Software, ohne Goodwill und übrige immaterielle Werte, sowie unter den Sonstigen Aktiven bilanzierte abschreibungspflichtige Aktivierungen.
2 Nach SA-BIZ oder IRB sind nicht gegenparteibezogene Risiken mit 100 Prozent
zu gewichten und mit dem Multiplikator 3,0 zu multiplizieren.
4. Kapitel: Marktrisiken
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 68 Grundsatz
1 Die Marktrisiken von Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln, die im Handels-
buch geführt werden, sowie von Devisen-, Gold- und Rohstoffpositionen in der gesamten Bank sind mit Eigenmitteln zu unterlegen.
15 «International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework/Comprehensive Version» vom Juni 2006 des Basler Ausschusses für Banken- aufsicht. Bezugsquelle: Bank for International Settlements, Centralplatz 2, 4002 Basel.
Eigenmittelverordnung AS 2006
2 Die Aufsichtsbehörde erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Markt-
risiken.
Art. 69 Begriff Mit Marktrisiko wird die Gefahr eines Verlustes aus Wertschwankungen einer Position bezeichnet, die durch eine Veränderung der ihren Preis bestimmenden Faktoren wie Aktien- oder Rohstoffpreise, Wechselkurse und Zinssätze und deren jeweiligen Volatilitäten ausgelöst wird.
Art. 70 Berechnungsansätze 1 Die zur Unterlegung von Marktrisiken erforderlichen Eigenmittel können nach den folgenden Ansätzen berechnet werden: a. dem De-Minimis-Ansatz; b. dem Marktrisiko-Standardansatz; oder c. dem Marktrisiko-Modellansatz.
2 Bei Verwendung mehrerer dieser Ansätze ergeben sich die erforderlichen Eigen-
mittel aus der Summe der nach diesen Ansätzen berechneten erforderlichen Eigen- mittel.
2. Abschnitt: De-Minimis-Ansatz
Art. 71 1 Banken, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, dürfen die erforderlichen Eigenmittel für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt werden, nach den Artikeln 53–64 berechnen. Sie wenden dabei die Bestimmungen desselben Ansatzes an wie für die Unterlegung der Kreditrisiken.
2 Die Aufsichtsbehörde legt die Grenzwerte fest.
3. Abschnitt: Marktrisiko-Standardansatz
Art. 72 Zinsinstrumente im Handelsbuch 1 Die Eigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumen- ten erforderlich sind, ergeben sich aus der Multiplikation der Nettoposition pro Emittent mit den Sätzen nach Anhang 6.
2 Für die Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Zinsinstrumenten entspre-
chen die erforderlichen Eigenmittel der Summe der pro Währung mittels der Lauf- zeitmethode oder der Durationsmethode ermittelten Werte.
Eigenmittelverordnung AS 2006
Art. 73 Aktieninstrumente im Handelsbuch 1 Die Eigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Aktieninstru- menten erforderlich sind, betragen 8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro Emittent.
2 Für die Unterlegung von diversifizierten und liquiden Aktienportfolios genügen
4 Prozent der Summe der Nettopositionen pro Emittent nach Artikel 39, für Aktien- indexkontrakte 2 Prozent. Als diversifiziert und liquide gelten in diesem Zusam- menhang Portfolios, die höchstens zu 5 Prozent Titel eines einzelnen Emittenten und nur börsenkotierte Aktieninstrumente enthalten.
3 Für die Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Aktieninstrumenten sind
8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro nationalen Markt erforderlich.
Art. 74 Devisenpositionen Zur Unterlegung des Marktrisikos für Devisenpositionen sind Eigenmittel in der Höhe von 10 Prozent der Summe der Netto-Longpositionen oder der Summe der Netto-Shortpositionen erforderlich. Massgebend ist der höhere Wert.
Art. 75 Gold- und Rohstoffpositionen
1 Zur Unterlegung von Marktrisiken von Goldpositionen sind Eigenmittel in der
Höhe von 10 Prozent der Nettoposition erforderlich.
2 Zur Unterlegung von Marktrisiken von Rohstoffpositionen entsprechen die erfor-
derlichen Eigenmittel der Summe aus 20 Prozent der Nettoposition pro Rohstoff- gruppe und 3 Prozent der Bruttoposition pro Rohstoffgruppe. Die Bruttoposition entspricht der Summe der absoluten Werte der Long- und der Shortpositionen.
4. Abschnitt: Marktrisiko-Modellansatz
Art. 76 Berechnung
1 Für die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes bedarf es einer Bewilligung
der Aufsichtsbehörde. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest. 2 Die Eigenmittel, die für die Unterlegung der nach diesem Ansatz quantifizierten Marktrisiken erforderlich sind, entsprechen dem jeweils höheren der folgenden Beträge: a. dem Value-at-Risk (VaR) des Vortages; oder b. dem Durchschnitt der täglichen VaR der vorangegangenen 60 Handelstage multipliziert mit einem institutsspezifischen Multiplikator. 3 Die Aufsichtsbehörde legt diesen Multiplikator im Einzelfall fest. Dabei trägt sie der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Prognosegenauigkeit des instituts- spezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung. Der Multiplikator beträgt min- destens 3.
Eigenmittelverordnung AS 2006
5. Kapitel: Operationelle Risiken
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 77 Begriff Mit operationellen Risiken wird die Gefahr von Verlusten bezeichnet, die in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder in Folge von externen Ereignissen eintreten. Eingeschlossen sind Rechtsrisiken, nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken.
Art. 78 Berechnungsansätze
1 Zur Bestimmung der für die Unterlegung operationeller Risiken erforderlichen
Eigenmittel können die Banken zwischen den folgenden Ansätzen wählen: a. dem Basisindikatoransatz; b. dem Standardansatz; oder c. institutsspezifischen Ansätzen (AMA16).
2 Die Anwendung eines institutsspezifischen Ansatzes erfordert eine Bewilligung
der Aufsichtsbehörde.
3 Die Aufsichtsbehörde erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Ansät-
zen.
Art. 79 Ertragsindikator
1 Banken, die ihre erforderlichen Eigenmittel für operationelle Risiken nach dem
Basisindikator- oder dem Standardansatz bestimmen, müssen dazu für die drei vorangegangenen Jahre jeweils einen Ertragsindikator berechnen. Dieser entspricht der Summe der folgenden Positionen der Erfolgsrechnung: a. Erfolg aus dem Zinsengeschäft; b. Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft; c. Erfolg aus dem Handelsgeschäft; d. Beteiligungsertrag aus nicht zu konsolidierenden Beteiligungen; und e. Liegenschaftenerfolg.
2 Sämtliche Erträge aus Auslagerungsvereinbarungen (Outsourcing), bei denen die
Bank selbst als Dienstleisterin auftritt, sind als Bestandteile des Ertragsindikators zu berücksichtigen. 3 Tritt die Bank als Auftraggeberin einer ausgelagerten Dienstleistung auf, so dürfen entsprechende Aufwendungen vom Ertragsindikator nur abgezogen werden, wenn die Auslagerung innerhalb derselben Finanzgruppe erfolgt und konsolidiert erfasst wird.
16 Steht für Advanced Measurement Approaches.
Eigenmittelverordnung AS 2006
4 Zur Bestimmung des Ertragsindikators können Banken anstelle der schweizeri-
schen Rechnungslegungsvorschriften international anerkannte Rechnungslegungs- standards verwenden, sofern die Aufsichtsbehörde dies bewilligt.
2. Abschnitt: Ansätze
Art. 80 Basisindikatoransatz
1 Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen 15 Prozent des Durchschnitts der
Ertragsindikatoren der vorangegangenen drei Jahre. Es sind nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, in denen der Ertragsindikator positiv ausfiel.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung des Basisindikatoransatzes von zusätz-
lichen qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.
Art. 81 Standardansatz 1 Die zur Unterlegung der operationellen Risiken erforderlichen Eigenmittel werden wie folgt berechnet: a. Für jedes Geschäftsfeld und für jedes der drei vorangegangenen Jahre ist ein Ertragsindikator zu ermitteln und mit dem Satz nach Absatz 2 zu multipli- zieren. b. Die resultierenden Zahlenwerte sind für jedes Jahr zu addieren. Dabei kön- nen negative Zahlenwerte aus einzelnen Geschäftsfeldern mit positiven Zah- lenwerten anderer Geschäftsfelder verrechnet werden. c. Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen dem Betrag des Dreijahresdurch- schnitts. Für die Bildung des Durchschnitts werden allfällige negative Sum- manden gleich null gesetzt.
2 Die Aktivitäten sind folgenden Geschäftsfeldern zuzuordnen und mit den folgen-
den Sätzen zu multiplizieren:
1. Unternehmensfinanzierung/-beratung 18 %
2. Handel 18 %
3. Privatkundengeschäft 12 %
4. Firmenkundengeschäft 15 %
5. Zahlungsverkehr/Wertschriftenabwicklung 18 %
6. Depot- und Treuhandgeschäfte 15 %
7. Institutionelle Vermögensverwaltung 12 %
8. Wertschriftenprovisionsgeschäft 12 %
3 Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung des Standardansatzes von zusätzlichen
qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.
Eigenmittelverordnung AS 2006
Art. 82 Institutsspezifische Ansätze (AMA) 1 Die Banken können die für die Unterlegung operationeller Risiken erforderlichen Eigenmittel unter Verwendung eines institutsspezifischen Ansatzes bestimmen.
2 Die Aufsichtsbehörde erteilt die dazu erforderliche Bewilligung, wenn die Bank
über ein Modell verfügt, das ihr erlaubt, unter Verwendung interner und externer Verlustdaten, Szenarioanalysen sowie der entscheidenden Faktoren des Geschäfts- umfeldes und des internen Kontrollsystems operationelle Risiken zu quantifizieren.
4. Titel: Risikoverteilung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 83 Klumpenrisiko
1 Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegen-
partei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel der Bank erreicht oder überschreitet.
2 Die Banken müssen ihre Klumpenrisiken begrenzen und überwachen.
Art. 84 Marktrisiken Jede Bank muss für alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Marktrisiken angemessene interne Beschränkungen vorsehen. In diese Beschränkungen sind Bankgebäude und andere Liegenschaften ebenfalls einzubeziehen.
Art. 85 Ausführungsbestimmungen Die Aufsichtsbehörde erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen zur Risi- koverteilung.
2. Abschnitt: Obergrenzen der Klumpenrisiken
Art. 86 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel aus- machen.
Art. 87 Obergrenze für die Gesamtheit der Klumpenrisiken
1 Alle Klumpenrisiken zusammen dürfen höchstens 800 Prozent der anrechenbaren
Eigenmittel ausmachen.
2 Bei der Berechnung dieser Obergrenze werden folgende Positionen nicht einbe-
zogen:
Eigenmittelverordnung AS 2006
a. bei Anwendung des Schweizer Ansatzes:
1. Positionen gegenüber der BIZ, dem IWF und bestimmten multilateralen
Entwicklungsbanken, die von der Aufsichtsbehörde bezeichnet werden,
2. Positionen gegenüber Banken sowie gegenüber Effektenhändlern, die
einer den Banken gleichwertigen Aufsicht unterstehen, mit einer Rest- laufzeit von bis zu drei Monaten,
3. Positionen gegenüber von der Aufsichtsbehörde anerkannten Gemein-
schaftseinrichtungen der Banken,
4. Positionen gegenüber dem Träger der Einlagensicherung,
5. Positionen gegenüber regulierten Börsen, sofern die Kontrakte sowie
die Deckung einer täglichen Bewertung zu Marktkursen und einem täg- lichen Margenausgleich unterliegen; b. bei Anwendung des internationalen Ansatzes:
1. Positionen, welche gemäss Artikel 114 vollständig von der Berechnung
der Gesamtposition einer Gegenpartei ausgenommen sind,
2. Positionen gegenüber Banken sowie gegenüber Effektenhändlern, die
einer den Banken gleichwertigen Aufsicht unterstehen, mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu drei Monaten; c. Positionen gegenüber Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe, soweit sie als befreite gruppeninterne Positionen nach den Artikeln 89 Absatz 1 und
103 Absatz 2 Buchstabe d gelten;
d. nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckte Anteile einer Position; e. Positionen, die nach den Abzügen gemäss Buchstaben a–d kein Klumpen- risiko mehr bilden; f. Positionen gegenüber einem Konsortium nach Artikel 100 Absätze 2 Buch- stabe d und 3, sofern und soweit sie gleichzeitig nach Artikel 101 in der Gesamtposition eines oder mehrerer anderer Konsorten als Teil von dessen Klumpenrisiko miterfasst sind.
Art. 88 Überschreitungen der Obergrenze
1 Die Obergrenzen für einzelne und für die Gesamtheit der Klumpenrisiken dürfen
nur überschritten werden, wenn: a. der darüber liegende Betrag durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist; oder b. die Überschreitung einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.
2 Werden Eigenmittel zur Deckung der Überschreitung eines Klumpenrisikos ver-
wendet, so ist dies im Eigenmittelausweis nach Artikel 13 aufzuführen.
Eigenmittelverordnung AS 2006
3 Die Überschreitung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nicht weiter erhöht werden.
Sie ist innerhalb von zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseitigen.
Art. 89 Gruppeninterne Positionen
1 Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, welches
einer angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht, so können gruppeninterne Positionen gegenüber vollständig in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsoli- dierung einbezogenen (voll konsolidierten) Gruppengesellschaften von den Ober- grenzen nach den Artikeln 86 und 87 ausgenommen werden, wenn die Gruppen- gesellschaften: a. einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen; oder b. ihrerseits als Gegenpartei ausschliesslich Gruppengesellschaften haben, wel- che einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen.
2 Gruppeninterne Positionen gegenüber anderen Gruppengesellschaften unterliegen
aggregiert der ordentlichen Obergrenze von 25 Prozent der anrechenbaren Eigen- mittel.
3. Abschnitt:
Meldepflichten in Zusammenhang mit den Klumpenrisiken
Art. 90 Meldung von Klumpenrisiken 1 Die Bank hat vierteljährlich ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie, innert Monatsfrist, der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft ein Verzeichnis aller an den gewählten Stichtagen bestehenden Klumpenrisiken auf Einzelbasis mittels eines von der Aufsichtsbehörde festgelegten Formulars zu melden. 2 Auf konsolidierter Basis hat zusätzlich eine entsprechende Meldung halbjährlich innert zwei Monaten zu erfolgen.
3 Klumpenrisiken nach Artikel 86 sind vor Abzug der beanspruchten freien anre-
chenbaren Eigenmittel (Art. 88 Abs. 1 Bst. a) zu melden. 4 Betrifft ein Klumpenrisiko ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Arti- kel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Bankengesetzes vom 8. November 1934 qualifi- ziert Beteiligten der Bank oder eine ihnen nahe stehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen. 5 Betrifft es andere Gruppengesellschaften, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff «Gruppengeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Position Gruppengeschäft, welche nach den Artikeln 89 Absatz 1 und 103 Absatz 2 Buchstabe d von der Obergrenze ausgenommen sind.
6 Die Prüfgesellschaft prüft die bankinterne Kontrolle der Klumpenrisiken und
würdigt deren Entwicklung.
Eigenmittelverordnung AS 2006
Art. 91 Meldung unzulässiger Überschreitungen Stellt die Bank fest, dass ein Klumpenrisiko die Obergrenze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 88 Absatz 1 vorliegt, so muss sie unverzüglich ihre Prüfgesellschaft und die Aufsichtsbehörde davon unterrichten.
Art. 92 Meldung gruppeninterner Positionen Die Bank hat vierteljährlich eine Übersicht über die gruppeninternen Positionen nach Artikel 89 zu erstellen und der Prüfgesellschaft sowie dem Organ für Oberlei- tung, Aufsicht und Kontrolle zusammen mit dem Verzeichnis über die bestehenden Klumpenrisiken zuzustellen. Dabei ist zwischen den Gruppengesellschaften gemäss Artikel 89 Absatz 1 und Absatz 2 zu unterscheiden.
4. Abschnitt: Berechnungsgrundsätze
Art. 93 Ansätze 1 Banken, welche die für die Unterlegung der Kreditrisiken erforderlichen Eigenmit- tel nach dem SA-CH berechnen, müssen die Gesamtpositionen nach dem Schweizer Ansatz berechnen. 2 Banken, welche die für die Unterlegung der Kreditrisiken erforderlichen Eigenmit- tel nach dem SA-BIZ oder dem IRB berechnen, müssen die Gesamtpositionen nach dem Internationalen Ansatz berechnen.
Art. 94 Feste Übernahmezusagen aus Emissionen Die emittentenspezifischen Positionen für feste Übernahmezusagen aus Emissionen sind wie folgt zu berechnen: a. Von festen Übernahmezusagen aus Emissionen von Schuld- und Beteili- gungstiteln können abgegebene Unterbeteiligungen und feste Zeichnungen abgezogen werden, sofern sie das damit verbundene Marktrisiko der Bank beseitigen. b. Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist mit einem der folgenden Kreditum- rechnungsfaktoren zu multiplizieren:
1. 0,05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwider-
ruflich eingegangen wird,
2. 0,1 am Tag der Liberierung der Emission,
3. 0,25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der
Emission,
4. 0,5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
5. 0,75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
6. 1 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der
Emission.
Eigenmittelverordnung AS 2006
Art. 95 Beteiligungstitel und nachrangige Schuldtitel Beteiligungstitel und nachrangige Schuldtitel, die vom Kernkapital (Art. 23 Abs. 2), vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) oder von den Eigenmitteln abgezogen oder nach Artikel 53 Absätze 3 und 5 mit 1250 Prozent gewichtet werden, sind bei der Berechnung der Gesamtposition nicht zu berücksich- tigen.
Art. 96 Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen Vor der Gewichtung der einzelnen Positionen sind Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen abzuziehen, die für Positionen, Ausserbilanzgeschäfte und Netto-Longpositionen gebildet wurden.
Art. 97 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 63) sind entsprechend den Multiplikationsfaktoren beziehungsweise der Risikogewichtung für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel in die Gesamtposition einzubeziehen.
Art. 98 Derivate Derivate werden nach den Artikeln 42–45 in ihr Kreditäquivalent umgerechnet.
Art. 99 Verrechnung Die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting) von Forderungen mit Ver- pflichtungen gegenüber Gegenparteien ist in gleichem Umfang zulässig wie für die Eigenmittelberechnung.
Art. 100 Gruppe verbundener Gegenparteien
1 Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt
sich aus der Summe der Gesamtpositionen der einzelnen Gegenparteien. 2 Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gelten als Gruppe verbunde- ner Gegenparteien und sind als Einheit zu behandeln, wenn: a. eine von ihnen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an der anderen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Ein- fluss auf sie ausübt; b. zwischen ihnen erkennbare wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die anderen auf Zahlungsschwierig- keiten stossen, wenn eine in finanzielle Schwierigkeiten gerät; c. sie von derselben Person als Beteiligung gehalten oder durch sie beherrscht werden; oder d. sie ein Konsortium bilden.
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3 Mehrere Konsortien gelten auch bei Identität einzelner oder aller Konsorten nicht als untereinander verbundene Gegenparteien; ebenso wenig sind andere Positionen gegenüber einzelnen Konsorten dazuzuzählen.
4 Rechtlich selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand gelten unter sich und
zusammen mit der sie beherrschenden öffentlichrechtlichen Körperschaft nicht als verbundene Gegenparteien, wenn: a. die öffentlichrechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet; oder b. es sich um eine Bank handelt. 5 Kollektive Kapitalanlagen und, im Falle von kollektiven Kapitalanlagen mit Teil- vermögen (Umbrella-Fonds) jedes Teilvermögen, gelten als eigenständige Gegen- parteien. Verfügt eine Bank über aktuelle Informationen über die Zusammensetzung der Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage, so kann sie die entsprechenden Bestandteile stattdessen den Gesamtpositionen der jeweiligen Emittenten der Anlage zurechnen.
Art. 101 Positionen gegenüber einem Konsortium
1 Positionen gegenüber einem Konsortium werden den einzelnen Konsorten entspre-
chend ihrer Quote angerechnet. 2 Im Fall einer Solidarschuldnerschaft muss die Bank die ganze Position gegenüber demjenigen Konsorten anrechnen, dessen Bonität sie beim Kreditentscheid am höchsten eingestuft hat.
Art. 102 Positionen der Gruppengesellschaften Die Gruppengesellschaften stellen aus Sicht jeder Bank der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerates eine Gruppe verbundener Gegenparteien dar.
5. Abschnitt: Erleichterungen und Verschärfungen
Art. 103 1 In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Risikoverteilungsvorschriften erleichtern oder verschärfen.
2 Namentlich kann sie:
a. für einzelne Gesamtpositionen tiefere Melde- oder Obergrenzen festlegen; b. Obergrenzen für die von einer Bank direkt und indirekt gehaltenen Liegen- schaften vorschreiben; c. auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen;
Eigenmittelverordnung AS 2006
d. die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 89 Absatz 1 für einzelne oder die Gesamtheit der Gruppengesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Gruppengesellschaften ausdehnen, welche die Voraus- setzungen nach Artikel 89 Absatz 1 nicht erfüllen; e. einzelne nicht im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften vom Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 89 Absatz 2 befreien; f. nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a nicht in die Konsolidierung einzubezie- hende Beteiligungen von einem Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 89 Absatz 2 befreien; g. für eine bestimmte Gegenpartei die anwendbaren Risikogewichte herabset- zen oder erhöhen; h. eine andere Frist ansetzen als in Artikel 88 Absatz 3 vorgesehen.
2. Kapitel: Schweizer Ansatz
Art. 104 Gesamtposition
1 Die Gesamtposition einer Gegenpartei ergibt sich nach dem Schweizer Ansatz aus
folgenden Positionen: a. den nach den Artikeln 106 und 107 gewichteten Positionen; b. den in ihr Kreditäquivalent umgerechneten und gewichteten Ausserbilanzge- schäften (Art. 108–110); c. den Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten (Art. 111); und d. den Netto-Longpositionen in Effekten (Art. 112).
2 Positionen gegenüber von der Bank gehaltenen Immobiliengesellschaften sowie
die entsprechenden Beteiligungstitel sind nicht in die Berechnung der Gesamtposi- tion einzubeziehen, sofern die Aktiven der Gesellschaft ausschliesslich aus Liegen- schaften sowie flüssigen Mitteln und kurzfristigen Forderungen bestehen.
Art. 105 Einbezug in die Gesamtposition
1 Positionengegenüber einer Gegenpartei sind wie folgt in die Gesamtposition
einzubeziehen: a. in der Höhe der durch die zuständigen Organe bewilligten und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbaren Limite oder der effektiven Beanspruchung, wenn diese höher ist; b. bei internen gegenparteibezogenen Limiten für Derivate in der Höhe der als Kreditäquivalent ausgedrückten Risikolimite oder, bei Fehlen einer solchen Limite, in der Höhe eines Zehntels der gesprochenen Volumenlimite;
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c. bei internen, gegenparteibezogenen Limiten für Securities Lending and Bor- rowing (SLB)- und Repo-Transaktionen in der Höhe der maximal zulässigen ungedeckten Position.
2 Bei gruppeninternen Positionen kann die tatsächliche Beanspruchung berücksich-
tigt werden, wenn: a. die gesprochenen Limiten widerruflich sind; b. kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Leistung besteht; und c. die Beanspruchung der Limiten im Hinblick auf die dauernde Einhaltung der Risikoverteilungsvorschriften täglich überwacht wird.
Art. 106 Risikogewichtung 1 Bei jeder Position einer Gegenpartei ist das Risikogewicht der Gegenpartei oder dasjenige der erhaltenen Sicherheit entsprechend der Gewichtung der Kreditrisiken nach dem SA-CH (Art. 53–60) anzuwenden.
2 Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Gewichtungssätze:
a. 100 Prozent für Positionen gegenüber Unternehmen (Positionsklasse nach Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7); b. 0 Prozent für Positionen, die durch bei der Bank verpfändete oder mindes- tens gleichwertig gesicherte Bareinlagen gedeckt sind; c. 0 Prozent für Positionen, die durch Kassenobligationen, Anleihensobligatio- nen und andere nicht nachrangige Schuldtitel gedeckt sind, die von der Bank selbst ausgegeben und bei ihr verpfändet oder mindestens gleichwertig gesi- chert sind.
3 Wenn eine Position durch Schuld- oder Beteiligungstitel von Dritten oder Treu-
handanlagen bei Dritten besichert oder durch diese garantiert ist, muss die Bank den besicherten Teil in die Gesamtposition derjenigen Partei einbeziehen, auf die beim Kreditentscheid aufgrund der Bonität abgestellt wurde. 4 Wurde die Bonität der Gegenpartei und des Dritten als gleichwertig beurteilt oder die Position nachträglich besichert, so kann die Bank den gedeckten Teil: a. wie eine direkte Position gegenüber dem Dritten behandeln; oder b. ohne Berücksichtigung der Deckung in die Gesamtposition der Gegenpartei einbeziehen.
Art. 107 Lombardkredite 1 Banken, die den einfachen Ansatz (Art. 48 Abs. 1 Bst. a) allein oder zusammen mit dem Pauschalansatz (Art. 60) anwenden, können Lombardkredite, welche die Vor- aussetzungen für den Pauschalansatz (Art. 60 Abs. 2) erfüllen, mit 50 Prozent gewichten.
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2 Bei Lombardkrediten, welche die Voraussetzungen für den Pauschalansatz nicht
erfüllen, muss die Bank: a. die Position ohne Berücksichtigung der Sicherheit in die Gesamtposition der Gegenpartei einrechnen; oder b. die Sicherheit in die einzelnen Positionen zerlegen und diese den entspre- chenden Gesamtpositionen zurechnen.
3 Banken, die den einfachen Ansatz allein oder zusammen mit dem umfassenden
Ansatz (Art. 48 Abs. 1 Bst. b) anwenden, haben nach dem einfachen Ansatz berech- nete Positionen gemäss Absatz 2 und nach dem umfassenden Ansatz berechnete Positionen nach Artikel 118 Absatz 1 zu behandeln.
Art. 108 Ausserbilanzgeschäfte Ausserbilanzgeschäfte sind nach den Artikeln 109 und 110 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und mit den nach Gegenpartei oder Sicherheiten nach Artikel 106 anwendbaren Sätzen zu gewichten.
Art. 109 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen
1 Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäqui-
valent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Artikel 41 Absatz 1 multipliziert wird.
2 Unwiderrufliche Kreditzusagen werden unabhängig von ihrer Laufzeit wie vom
zuständigen Organ bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare Limi- ten nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a behandelt.
3 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank Unter-
beteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 106 Absätze 3 und 4 behandelt.
Art. 110 Derivate
1 Derivate sind nach Artikel 98 zu behandeln.
2 Bei Kontrakten, die an einer regulierten Börse gehandelt werden, kann die Bank
die Margendeckung abziehen, sofern sie aus verpfändeten oder mindestens gleich- wertig gesicherten Bareinlagen, an einer regulierten Börse oder an einem repräsenta- tiven Markt gehandelten Effekten, Edelmetallen oder Waren besteht und täglich neu zu Marktkursen bewertet wird.
3 Wenn ein Geschäft bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, gelten die Regelungen
nach Artikel 97.
Art. 111 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten sind nach Artikel 61 zu berechnen und nach den Artikeln 53–60 zu gewichten.
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Art. 112 Emittentenspezifische Gesamtpositionen 1 Die Netto-Longposition der Schuld- und Beteiligungstitel jedes einzelnen Emitten- ten mit gleicher Risikogewichtung inner- und ausserhalb des Handelsbuches berech- net sich nach Artikel 39, wobei feste Übernahmezusagen aus Emissionen nach Artikel 94 behandelt werden können. Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist nach den Artikeln 53–60 zu gewichten. 2 Unter den Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften nicht zu konsolidierende Beteiligungen ausserhalb des Bank-, Finanz- und Versicherungsbereichs werden mit 166⅔ Prozent gewichtet.
3. Kapitel: Internationaler Ansatz
Art. 113 Gesamtposition Die Gesamtposition einer Gegenpartei ergibt sich nach dem internationalen Ansatz aus folgenden Positionen: a. den nach Artikel 115 gewichteten Positionen unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Artikel 114; b. den Positionen nach den Artikeln 116–118; c. den in ihr Kreditäquivalent umgerechneten Ausserbilanzgeschäften (Art. 119); d. den Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten (Art. 122); e. den Netto-Longpositionen in Effekten (Art. 123).
Art. 114 Ausnahmen von der Gesamtposition Von der Berechung der Gesamtposition einer Gegenpartei sind folgende Positionen ausgenommen: a. Positionen gegenüber:
1. Zentralbanken und Zentralregierungen, die mit 0 Prozent gewichtet
werden, und
2. der BIZ, dem IWF und bestimmten multilateralen Entwicklungsbanken,
die von der Aufsichtsbehörde bezeichnet werden; b. Positionen mit einer ausdrücklichen Garantie von Gegenparteien nach Buch- stabe a; c. Positionen, welche mit Schuldtiteln von Gegenparteien nach Buchstabe a besichert sind; d. Positionen gegenüber einer Zentralbank oder Zentralregierung in deren loka- ler Währung, sofern diese Positionen in dieser Währung refinanziert und die Bedingungen nach Artikel 54 eingehalten sind;
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e. Positionen gedeckt durch Bareinlagen, die bei der Bank selbst, ihrer Mutter- gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank verpfändet oder min- destens gleichwertig gesichert sind; f. Positionen gedeckt durch Schuldtitel, die von der Bank selbst ausgegeben und bei ihr, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank verpfändet oder hinterlegt sind; g. Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei nach Artikel 56 Absätze 2 und 3; h. Positionen in inländischen Pfandbriefen; i. Positionen gedeckt durch Grundpfandrecht auf Wohnliegenschaften im In- und Ausland, welche vom Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermie- tet sind, bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes der jeweiligen Liegenschaft.
Art. 115 Risikogewichtung
1 Positionen gegenüber einer Gegenpartei werden grundsätzlich mit 100 Prozent
gewichtet.
2 Alle Positionen gegenüber Banken werden mit 20 Prozent gewichtet.
3 Für Positionen gegenüber öffentlichrechtlichen Körperschaften der Ratingklassen 1 und 2 gilt ein Gewichtungssatz von 20 Prozent.
Art. 116 Besicherte Positionen
1 Eine Bank kann bei besicherten Positionen den besicherten Teil entweder in die
Gesamtposition der Drittpartei oder in diejenige der Gegenpartei einbeziehen, wenn die Position durch eines der folgenden Instrumente besichert ist: a. Schuld- oder Beteiligungstitel von Dritten sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen; b. Treuhandanlagen bei Dritten; c. Garantien von Dritten.
2 Besteht die Besicherung aus Schuld- oder Beteiligungstiteln von Dritten oder
Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen oder aus Treuhandanlagen bei Dritten, so kann eine Bank die einzelnen Positionen auch nach Artikel 117 oder Artikel 118 berechnen.
Art. 117 Anrechnung von Sicherheiten unter dem einfachen Ansatz
1 Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den einfachen Ansatz anwenden, können
Sicherheiten nur anrechnen, wenn diese: a. für diesen Ansatz von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind; b. zum Marktwert bewertet werden; c. keine Laufzeit aufweisen oder deren Laufzeit mindestens derjenigen der besicherten Position entspricht; und
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d. für eine Laufzeit sicherungsübereignet oder verpfändet sind, die mindestens derjenigen der besicherten Position entspricht.
2 Bareinlagen, Treuhandanlagen sowie Kassenobligationen können zum Nominal-
wert berücksichtigt werden.
3 Bei der Anrechnung einer Sicherheit nach Absatz 1 sind folgende Abschläge zu
berücksichtigen: a. 33 Prozent für Schuldverschreibungen:
1. von Zentralregierungen und Zentralbanken mit einem Rating der
Ratingklassen 3 oder 4
2. von öffentlichrechtlichen Körperschaften mit einem Rating der Rating-
klassen 1−3, und
3. von Banken sowie von Effektenhändlern, die einer den Banken gleich-
wertigen Aufsicht und Regulierung unterstehen, mit einem Rating der Ratingklassen 1−4; b. 60 Prozent für Aktien, die einem Hauptindex angehören; c. 50 Prozent für alle anderen anerkannten Sicherheiten.
Art. 118 Anrechnung von Sicherheiten unter dem umfassenden Ansatz und dem IRB
1 Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den umfassenden Ansatz nach Artikel 48
Absatz 1 Buchstabe b oder den F-IRB anwenden, haben für besicherte Positionen die vollständig angepassten Positionswerte nach Artikel 48 Absatz 3 zu berechnen.
2 Banken, die den A-IRB anwenden, können besicherte Positionen nach Absatz 1
berechnen oder eigene Verlustquoten (Loss Given Default; LGD) und Positions- werte (Exposure at Default; EAD) verwenden, wenn: a. die Wirkungen von Finanzsicherheiten unabhängig von anderen LGD- relevanten Aspekten zuverlässig geschätzt werden können; und b. das Verfahren demjenigen für die Eigenmittelanforderungen verwendeten Ansatz entspricht.
3 Sicherheiten dürfen nach dem entsprechenden Verfahren angerechnet werden,
wenn die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt und überwacht werden. Andernfalls ist einheitlich entweder der einfache Ansatz (Art. 117) oder das Verfahren nach Artikel 116 Absatz 1 anzuwenden.
4 Die Ausnahmen nach Artikel 114 Buchstaben c, e und f finden im umfassenden
Ansatz keine Berücksichtigung.
Art. 119 Ausserbilanzgeschäfte Ausserbilanzgeschäfte sind nach den Artikeln 120 und 121 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und mit den nach Gegenpartei nach Artikel 115 anwendbaren Sätzen zu gewichten.
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Art. 120 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen
1 Bei Eventualverpflichtungen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der
Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrech- nungsfaktor nach Artikel 40 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 41 Absatz 1 multipli- ziert wird.
2 In Abweichung dazu werden für unwiderrufliche Kreditzusagen die Nominalwerte
des jeweiligen Geschäfts mit folgenden Kreditumrechnungsfaktoren multipliziert: a. 0,5 für Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr; b. 1,0 für Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr.
3 Für unwiderrufliche Kreditzusagen im Rahmen eines Syndikatskredits sind fol-
gende Kreditumrechnungsfaktoren anzuwenden: a. 0,0 vom Zeitpunkt der Abgabe der Zusage durch die Bank bis zur Annahme und Bestätigung durch die Gegenpartei; b. 0,5 ab und mit dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei die Zusage der Bank akzeptiert, bis zum Start der Syndizierungsphase; c. 0,5 für den nicht syndizierten Anteil während der Syndizierungsphase sowie
1 für den geplanten Eigenanteil;
d. 1,0 für den gesamten nicht syndizierten Anteil nach 90 Tagen (Residual- risiko).
4 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank Unter-
beteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 116 Absatz 1 behandelt.
Art. 121 Derivate
1 Derivate sind nach Artikel 98 zu behandeln.
2 Wenn ein Geschäft mit Derivaten bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, gelten die Regelungen nach Artikel 97.
Art. 122 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten sind nach den Artikeln
117 und 118 zu behandeln.
Art. 123 Emittentenspezifische Gesamtposition Unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Artikel 114 berechnen sich die Netto- Longpositionen jedes einzelnen Emittenten inner- und ausserhalb des Handels- buches separat für Schuld- und Beteiligungstitel nach Artikel 39, wobei feste Über- nahmezusagen aus Emissionen nach Artikel 94 behandelt werden können. Die Summe der einzelnen Netto-Longpositionen ergibt die emittentenspezifische Gesamtposition.
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5. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 124 Parallelrechnung und minimale erforderliche Eigenmittel
1 Banken, die Kreditrisiken nach dem IRB oder operationelle Risiken nach einem
institutsspezifischen Ansatz unterlegen, müssen ihre Eigenmittel vorübergehend nach altem und nach neuem Recht parallel berechnen. Zum Zweck der Vergleich- barkeit gilt Folgendes: a. Bei der Berechnung nach neuem Recht sind zu den erforderlichen Eigenmit- teln nach Artikel 33 Absatz 2 die Abzüge nach den Artikeln 31 und 32 hin- zuzurechnen, während die Wertberichtigungen und der angerechnete Über- schuss nach den Artikeln 25 und 26 abzuziehen sind. b. Bei der Berechnung nach altem Recht sind zu den 8 Prozent der risikoge- wichteten Positionen nach Artikel 12 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 17. Mai 197217 die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung von Markt- risiken nach Artikel 12 Absatz 5 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 sowie die Abzüge von den Eigenmitteln nach Artikel 11d der Bankenver- ordnung vom 17. Mai 1972 hinzuzurechnen.
2 Die Aufsichtsbehörde kann weitere Anpassungen der Eigenmittel nach Absatz 1
zulassen.
3 Unter Berücksichtigung weiterer Anpassungen nach Absatz 2 müssen die Eigen-
mittel nach Absatz 1 Buchstabe a mindestens folgenden Prozentsätzen der Eigenmit- tel nach Absatz 1 Buchstabe b entsprechen: a. 95 Prozent für das Jahr 2007; b. 90 Prozent für das Jahr 2008; c. 80 Prozent für das Jahr 2009. 4 Unterschreiten sie diese Prozentsätze, so sind die erforderlichen Eigenmittel nach Artikel 33 Absatz 1 so zu erhöhen, dass die Untergrenze eingehalten wird. 5 Für die parallele Berechnung sind die Positionen des gleichen Stichtags zugrunde zu legen.
6 Für Banken, die den IRB oder einen institutsspezifischen Ansatz erstmalig nach
dem 1. Januar 2008 anwenden, kann die Aufsichtsbehörde entsprechende Unter- grenzen festlegen.
Art. 125 Übergangsbestimmungen
1 Die Banken können die Bestimmungen dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2007
anwenden.
2 Spätestens ab dem 1. Januar 2008 müssen sie sie einhalten.
17 AS 1995 253, 1998 16
Eigenmittelverordnung AS 2006
3 Der A-IRB für Kreditrisiken und institutsspezifische Ansätze für operationelle
Risiken dürfen für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel nicht vor dem 1. Januar 2008 angewendet werden.
4 Bis zur bankspezifischen Umstellung auf die vorliegende Verordnung gelten bis
zum 31. Dezember 2007 weiterhin die Vorschriften der Bankenverordnung vom 17. Mai 197218. 5 Die Umstellung auf die neuen Eigenmittelvorschriften und die neuen Risikovertei- lungsvorschriften hat zum gleichen Zeitpunkt zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
6 Positionen, die bei der Umstellung auf die Risikoverteilungsvorschriften nach
dieser Verordnung die Obergrenze nach Artikel 86 überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden. Die Überschreitungen sind innerhalb von zwei Jahren zu beseitigen.
7 Die Aufsichtsbehörde kann die Übergangsfristen auf begründetes Gesuch hin
verlängern.
Art. 126 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 7 geregelt.
Art. 127 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
29. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
18 AS 1972 821, 1995 253, 1996 45, 1998 16, 2004 2777
Eigenmittelverordnung AS 2006
Anhang 1 (Art. 41 Abs. 1)
Kreditumrechnungsfaktoren bei Anwendung des SA-CH und des SA-BIZ
Ziffer Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen Kreditumrechnungsfaktoren
SA-CH SA-BIZ
1. Kreditzusagen
1.1 nach SA-CH mit fester Verpflichtung bis zu einer Restlaufzeit von einem Jahr, 0,25 0,20 beziehungsweise nach SA-BIZ mit einer vereinbarten Ursprungslaufzeit von einem Jahr 1.2 nach SA-CH mit fester Verpflichtung mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, 0,50 beziehungsweise nach SA-BIZ mit einer vereinbarten Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 1.3 die jederzeit und ohne Auflagen kündbar sind oder die automatisch nichtig werden, 0,00 wenn sich die Bonität des Schuldners verschlechtert
2. Bauhandwerkerbürgschaften
2.1 für die Ausführung von Bauten in der Schweiz 0,25 0,50
2.2 für die Ausführung von Bauten im Ausland 0,50
3. Selbstliquidierende Gewährleistungen aus Warenhandelsgeschäften
3.1 Selbstliquidierende Gewährleistungen aus Warenhandelsgeschäften 0,25 0,20
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Ziffer Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen Kreditumrechnungsfaktoren
SA-CH SA-BIZ
4. Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen
4.1 auf nicht unter Beteiligungen bilanzierten Beteiligungstiteln 1,25 1,00
4.2 auf Beteiligungstiteln, wenn es sich um nicht zu konsolidierende Beteiligungen handelt 2,50 1,00 4.3 auf Beteiligungstiteln, wenn es sich um zu konsolidierende Beteiligungen oder um Beteiligungstitel 6,25 1,00 im Versicherungsbereich handelt
5. Gewährleistungen
5.1 die nicht zur Abdeckung des Delkredererisikos dienen 0,50
5.2 die zur Abdeckung des Delkredererisikos dienen 1,00 0,50
6. Übrige Eventualverpflichtungen
6.1 Übrige Eventualverpflichtungen 1,00
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Anhang 2 (Art. 53 Abs. 1)
Positionsklassen nach SA-CH bei Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung
Ziffer Positionsklassen (SA-CH) mit der Möglichkeit zur Verwendung Ratingklassen externer Ratings
1 2 3 4 5 6 7 ohne fest
Rating
1. Zentralregierungen und Zentralbanken
1.1 Zentralregierungen und Zentralbanken 0% 0% 25 % 50 % 100 % 100 % 150 % 100 % –
1.2 Eidgenossenschaft, Schweizerische Nationalbank, – – – – – – – – 0%
Europäische Zentralbank, Europäische Union
2. Öffentlichrechtliche Körperschaften
2.1 Öffentlichrechtliche Körperschaften 25 % 25 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 % 100 % –
2.2 Öffentlichrechtliche Körperschaften ohne Rating, – – – – – – – – 50 %
sofern diese über das Recht zur Erhebung von Steuern verfügen oder sofern deren Verpflichtungen vollständig und unbegrenzt durch ein öffentliches Gemeinwesen garantiert sind
2.3 Kantone ohne Rating – – – – – – – – 25 %
3. BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken
3.1 Multilaterale Entwicklungsbanken 25 % 25 % 50 % 50 % 100 % 100 % 150 % 50 % –
3.2 Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), – – – – – – – – 25 %
Internationaler Währungsfonds (IWF), bestimmte von der Aufsichtsbehörde bezeichnete multilaterale Entwicklungsbanken
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Ziffer Positionsklassen (SA-CH) mit der Möglichkeit zur Verwendung Ratingklassen externer Ratings
1 2 3 4 5 6 7 ohne fest
Rating
4. Banken und Effektenhändler
4.1 Banken und Effektenhändler, Restlaufzeit der Forderung 25 % 25 % 25 % 25 % 50 % 50 % 150 % 25 % – < 3 Monate 4.2 Banken und Effektenhändler, Restlaufzeit der Forderung 25 % 25 % 50 % 50 % 100 % 100 % 150 % 50 % – > 3 Monaten, < 3 Jahre 4.3 Banken und Effektenhändler, Restlaufzeit der Forderung 25 % 25 % 50 % 50 % 100 % 100 % 150 % 75 % – > 3 Jahre
5. Gemeinschaftseinrichtungen
5.1 Von der Aufsichtsbehörde anerkannte Gemeinschafts- – – – – – – – – 25 %
einrichtungen der Banken
5.2 Einzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Träger der – – – – – – – – 25 %
Einlagensicherung
6. Börsen und Clearinghäuser
6.1 Börsen und Clearinghäuser 25 % 25 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 % 100 % – 6.2 Börsen und Clearinghäuser, sofern Kreditrisiken in direktem – – – – – – – – 0% Zusammenhang mit der durch eine zentrale Gegenpartei garantierten Leistungserfüllung börslich oder ausserbörslich gehandelter Kontrakte stehen
7. Unternehmen
7.1 Unternehmen 25 % 25 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 % 100 % –
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Anhang 3 (Art. 53 Abs. 1)
Positionsklassen nach SA-BIZ bei Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung
Ziffer Positionsklassen (SA-BIZ) mit der Möglichkeit zur Verwendung Ratingklassen externer Ratings
1 2 3 4 5 6 7 ohne fest
Rating
1. Zentralregierungen und Zentralbanken
1.1 Zentralregierungen und Zentralbanken 0% 0% 20 % 50 % 100 % 100 % 150 % 100 % –
1.2 Eidgenossenschaft, Schweizerische Nationalbank, – – – – – – – – 0%
Europäische Zentralbank, Europäische Union
2. Öffentlichrechtliche Körperschaften
2.1 Öffentlichrechtliche Körperschaften 20 % 20 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 % 100 % –
2.2 Öffentlichrechtliche Körperschaften ohne Rating, sofern – – – – – – – – 50 %
diese über das Recht zur Erhebung von Steuern verfügen oder sofern deren Verpflichtungen vollständig und unbe- grenzt durch ein öffentliches Gemeinwesen garantiert sind
2.3 Kantone ohne Rating – – – – – – – – 20 %
3. BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken
3.1 Multilaterale Entwicklungsbanken 20 % 20 % 50 % 50 % 100 % 100 % 150 % 50 % –
3.2 Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), – – – – – – – – 0%
Internationaler Währungsfonds (IWF), bestimmte von der Aufsichtsbehörde bezeichnete multilaterale Entwicklungs- banken
Eigenmittelverordnung AS 2006
Ziffer Positionsklassen (SA-BIZ) mit der Möglichkeit zur Verwendung Ratingklassen externer Ratings
1 2 3 4 5 6 7 ohne fest
Rating
4. Banken und Effektenhändler
4.1 Banken und Effektenhändler, Ursprungslaufzeit 20 % 20 % 20 % 20 % 50 % 50 % 150 % 20 % – der Forderung < 3 Monate 4.2 Banken und Effektenhändler, Ursprungslaufzeit 20 % 20 % 50 % 50 % 100 % 100 % 150 % 50 % – der Forderung > 3 Monate
5. Gemeinschaftseinrichtungen
5.1 Von der Aufsichtsbehörde anerkannte Gemeinschafts- 20 % 20 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 % 100 % – einrichtungen der Banken
5.2 Einzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Träger – – – – – – – – 20 %
der Einlagensicherung
6. Börsen und Clearinghäuser
6.1 Börsen und Clearinghäuser 20 % 20 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 % 100 % – 6.2 Börsen und Clearinghäuser, sofern Kreditrisiken in direktem – – – – – – – – 0% Zusammenhang mit der durch eine zentrale Gegenpartei garantierten Leistungserfüllung börslich oder ausserbörslich gehandelter Kontrakte stehen
7. Unternehmen
7.1 Unternehmen 20 % 20 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 % 100 % –
Eigenmittelverordnung AS 2006
Anhang 4 (Art. 53 Abs. 2)
Positionsklassen SA-CH und SA-BIZ ohne Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung
Positionsklassen (SA-CH und SA-BIZ) ohne externe Ratings Risikogewichte
SA-CH SA-BIZ
1. Natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retail)
1.1 Retailpositionen, wenn der Gesamtwert der Positionen nach Artikel 37 Absatz 1, 75 % ohne grundpfandrechtliche Sicherung, gegenüber einer Gegenpartei 1,5 Millionen Franken und 1 Prozent aller Retailpositionen nicht übersteigt
1.2 Übrige Retailpositionen 100 %
2. Pfandbriefe
2.1 Inländische Pfandbriefe 25 % 20 %
3. Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen
3.1 Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, bis zu zwei Drittel des Verkehrswertes 35 % 3.2 Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, über zwei Drittel des Verkehrswertes 75 % 50 % 3.3 Landwirtschaftsliegenschaften in der Schweiz, bis zwei Drittel des Verkehrswertes 50 % 100 % 3.4 Landwirtschaftsliegenschaften in der Schweiz, über zwei Drittel des Verkehrswertes 75 % 100 % 3.5 Büro-, Geschäftshäuser und multifunktionale Gewerbeobjekte, bis zur Hälfte des Verkehrswertes 75 % 100 % 3.6 Grossgewerbliche und industrielle Objekte, bis ein Drittel des Verkehrswertes 75 % 100 %
3.7. Übrige Liegenschaften 100 %
Eigenmittelverordnung AS 2006
Positionsklassen (SA-CH und SA-BIZ) ohne externe Ratings Risikogewichte
SA-CH SA-BIZ
4. Nachrangige Positionen
4.1 Nachrangige Positionen gegenüber öffentlichrechtlichen Körperschaften, deren Risikogewicht 50 % werden wie nicht nach Anhang 2 (SA-CH) oder Anhang 3 (SA-BIZ) höchstens 50 % beträgt nachrangige Positionen
4.2 Übrige nachrangige Positionen 250 % gewichtet
5. Überfällige Positionen
5.1 Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten Positionen nach Ziffer 3.1, 100 % wobei grundpfandgesicherte Positionen nach den Ziffern 3.2–3.7 als unbesichert gelten 5.2 Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten Positionsanteile, 100 % sofern die Einzelwertberichtigungen mindestens 20 Prozent des ausstehenden Betrags ausmachen 5.3 Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten Positionsanteile, 150 % sofern die Einzelwertberichtigungen weniger als 20 Prozent des ausstehenden Betrags ausmachen
6. Übrige Positionen
6.1 Flüssige Mittel 0%
6.2 Kreditäquivalente aus Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen 100 %
6.3 Übrige Positionen (inkl. Rechnungsbegrenzungsposten) 100 %
Eigenmittelverordnung AS 2006
Anhang 5 (Art. 53 Abs. 3)
Risikogewichtung von Beteiligungstiteln und Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen nach SA-CH und SA-BIZ
Positionsklasse Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen Risikogewichte
SA-CH SA-BIZ
Nettoposition der im Bankenbuch und Handels- Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt buch gehaltenen Beteiligungstitel (ggf. unter Berücksichtigung von indirekt über Anteile von kollektiven Kapitalanlagen gehaltene Titel) stellt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Banken- gesetzes vom 8. November 193419 dar.
1.1 Beteiligungstitel, die in den Finanz- Ja Ja 500 % 100 %20
anlagen oder im Handelsbuch Nein 500 % 150 %24 gehalten werden, sofern die Bank den De-Minimis-Ansatz anwendet Nein Ja 125 % 100 % Nein 250 % 150 %
19 Für die Qualifikation der Beteiligung nach Ar. 3 Abs. 2 Bst. cbis des Bankengesetzes vom 8. Nov. 1934 sind alle Beteiligungstitel im Banken- und im Handelsbuch zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind ebenfalls Beteiligungstitel, die indirekt im Sinne von Bestandteilen von Positionen in kollektiven Kapitalanlagen gehalten werden, sofern ein naheliegender Grund zur Annahme besteht, dass diese Anlagen nicht diversifiziert sind. 20 Die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) sind zu berücksichtigen, soweit es sich um Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmen handelt.
Eigenmittelverordnung AS 2006
Positionsklasse Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen Risikogewichte
SA-CH SA-BIZ
1.2 Beteiligungstitel im Handelsbuch, die Es handelt sich um eine qualifizierte Beteiligung im Finanzbereich eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis Ja 250 % –21 des Bankengesetzes vom 8. November Nein 250 % –22
1934 bilden
Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, die in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb deren Reglemente die Verpflichtung zur zugelassen sind täglichen Rücknahme von Anteilen enthalten
1.3 Anteile von kollektiven Kapitalanlagen Ja Ja 125 % 100 %
– Nein 250 % 150 % Nein – 250 % 150 % Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt
1.4 Anteile von Immobilienfonds Ja 125 % 100 %
Nein 250 % 150 % Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt
1.5 Beteiligungen ausserhalb des Bank-, Ja 500 % 100 %
Finanz- und Versicherungsbereichs Nein 500 % 150 % 1.6 Netto-Longposition in eigenen Beteiligungstiteln oder innovativen Kapitalinstrumenten in direktem oder indirektem 1250 % –23 Eigenbesitz im Handelsbuch
21 Die Marktrisikovorschriften (Art. 68 ff.) und die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) sind zu berücksichtigen, d.h. der unter 10 Prozent liegende Teil ist gemäss den Marktrisikovorschriften zu unterlegen, der über 10 Prozent liegende Teil ist nach Art. 31 zu behandeln.
22 Die Marktrisikovorschriften (Art. 68 ff.) sind zu berücksichtigen
23 Die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital (Art. 23) sind zu berücksichtigen.
Eigenmittelverordnung AS 2006
Anhang 6 (Art. 72 Abs. 1)
Sätze für die Berechnung der für die Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten erforderlichen Eigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz
Kategorie Ratingklasse Satz
Zentral- 1 oder 2 0.00 % regierungen 3 oder 4 0.25 % (Restlaufzeit < 6 Monate) und Zentral- 1.00 % (Restlaufzeit > 6 Monate und < 24 Monate) banken
1.60 % (Restlaufzeit > 24 Monate)
8.00 %
5 oder 6 12.00 %
7 8.00 % Ohne Rating
Qualifizierte 0.25 % (Restlaufzeit < 6 Monate) Zinsinstrumente 1.00 % (Restlaufzeit > 6 Monate und < 24 Monate) (Art. 4 Bst. e) 1.60 % (Restlaufzeit > 24 Monate)
Übrige 5 8.00 %
6 oder 7 12.00 %
Ohne Rating 8.00 %
Eigenmittelverordnung AS 2006
Anhang 7 (Art. 126)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Bankenverordnung vom 17. Mai 197224
Art. 4 Abs. 2
2 Wird ein bestehendes Unternehmen in eine Bank umgewandelt, so darf das voll
einbezahlte Kapital weniger als 10 Millionen Franken betragen, wenn das bereinigte Kernkapital im Sinne des Artikels 23 der Eigenkapitalverordnung vom 29. Septem- ber 200625 diesen Betrag erreicht. Die Bankenkommission entscheidet darüber im Einzelfall.
Gliederungstitel vor Art. 11
4. Gruppen- und Konglomeratsaufsicht
Art. 11 Finanzbereich
1 Im Finanzbereich tätig ist, wer:
a. Finanzdienstleistungen erbringt oder vermittelt, insbesondere für sich selbst oder für Dritte das Einlagen- oder Kreditgeschäft, den Effektenhandel, das Kapitalanlagegeschäft oder die Vermögensverwaltung betreibt; oder b. qualifizierte Beteiligungen überwiegend an im Finanzbereich tätigen Unter- nehmen hält (Holdinggesellschaft).
2 Die Tätigkeit der Versicherungsunternehmen (Versicherungsbereich) wird der
Tätigkeit im Finanzbereich gleichgestellt, sofern für sie nicht in dieser Verordnung oder in der Eigenmittelverordnung vom 29. September 200626 abweichende Rege- lungen vorgesehen sind.
Art. 12 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang 1 Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn das eine direkt oder indi- rekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals am anderen beteiligt ist oder dieses auf andere Weise beherrscht.
24 SR 952.02 25 SR 952.03; AS 2006 4307 26 SR 952.03; AS 2006 4307
Eigenmittelverordnung AS 2006
2 Ein Beistandszwang im Sinne von Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe c des Bankenge-
setzes vom 8. November 1934 kann sich auch aufgrund anderer Umstände ergeben, insbesondere aufgrund: a. personeller oder finanzieller Verflechtungen; b. der Verwendung einer gemeinsamen Firma; c. eines einheitlichen Marktauftritts; oder d. von Patronatserklärungen.
Art. 13 Gruppengesellschaften Gruppengesellschaften sind durch eine wirtschaftliche Einheit oder einen Beistands- zwang verbundene Unternehmen.
Art. 14 Umfang der konsolidierten Aufsicht
1 Die Gruppenaufsicht durch die Bankenkommission umfasst sämtliche im Finanz-
bereich gemäss Artikel 11 Absatz 1 tätigen Gruppengesellschaften einer Finanz- gruppe. Im Rahmen der Konglomeratsaufsicht sind zusätzlich Gruppengesellschaf- ten gemäss Artikel 11 Absatz 2 erfasst.
2 Die Bankenkommission kann in begründeten Fällen Gruppengesellschaften des
Finanzbereiches von der konsolidierten Aufsicht ausnehmen oder deren Inhalt für sie nur teilweise anwendbar erklären, namentlich wenn die Gruppengesellschaften für die konsolidierte Aufsicht unwesentlich sind.
3 Sie kann ein Unternehmen im Finanzbereich, welches von einer durch die Banken-
kommission beaufsichtigten Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat gemein- sam mit Dritten beherrscht wird, ganz oder teilweise in die konsolidierte Aufsicht einschliessen.
Art. 14a Inhalt der konsolidierten Aufsicht
1 Die konsolidierte Aufsicht hat namentlich zum Gegenstand, ob die Finanzgruppe:
a. angemessen organisiert ist; b. über ein angemessenes internes Kontrollsystem verfügt; c. die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht; d. von Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäfts- tätigkeit bieten; e. die personelle Trennung zwischen Geschäftsführung und dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 8 einhält; f. die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften einhält; g. über eine angemessene Liquidität verfügt; h. die Rechnungslegungsvorschriften korrekt anwendet; und
Eigenmittelverordnung AS 2006
i. über eine anerkannte, unabhängige und sachkundige Prüfgesellschaft ver- fügt.
2 Für die konsolidierte Aufsicht über Finanzkonglomerate kann die Bankenkommis-
sion vom Inhalt nach Absatz 1 abweichen.
Art. 18 Abs. 3 3 Die Banken haben für eine angemessene Liquidität auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerates entsprechend den Artikeln 6–12 der Eigenmittelverord- nung vom 29. September 200627 zu sorgen.
Gliederungstitel vor Art. 21 Aufgehoben
Art. 21–22 Aufgehoben
2. Börsenverordnung vom 2. Dezember 199628
Art. 22 Abs. 6
6 Für Banken gelten die Bestimmungen der Eigenmittelverordnung vom 29. Sep-
tember 200629.
Art. 29 Eigenmittel, Risikoverteilung und Rechnungslegung
1 Die Bestimmungen der Eigenmittelverordnung vom 29. September 200630 sowie
die Bestimmungen der Bankenverordnung vom 17. Mai 197231 über die Jahresrech- nung (Art. 23 ff.) gelten auch für Effektenhändler.
2 In begründeten Einzelfällen kann die Bankenkommission ausnahmsweise:
a. Erleichterungen gewähren; b. Verschärfungen in Bezug auf die Eigenmittel und die Risikoverteilungsvor- schriften anordnen, insbesondere kann sie verlangen, dass der Effektenhänd- ler Eigenmittelausweise nach Artikel 13 der Eigenmittelverordnung vom 29. September 2006 in kürzeren zeitlichen Abständen erstellt.
27 SR 952.03; AS 2006 4307 28 SR 954.11 29 SR 952.03; AS 2006 4307 30 SR 952.03; AS 2006 4307 31 SR 952.02
Eigenmittelverordnung AS 2006
3 Bei nicht dem Bankengesetz vom 8. November 193432 unterstellten Effektenhänd-
lern müssen die Eigenmittel mindestens einen Viertel der jährlichen Vollkosten betragen, wenn: a. die Anforderungen nach Artikel 33 der Eigenmittelverordnung vom 29. Sep- tember 2006 geringer sind; und b. das Kernkapital nach Artikel 18 der Eigenmittelverordnung vom 29. Sep- tember 2006 10 Millionen Franken nicht erreicht.
4 Als Vollkosten gelten die Aufwendungen, die in der Erfolgsrechnung des letzten
Jahresabschlusses unter den Positionen 1.5.1 (Personalaufwand), 1.5.2 (Sachauf- wand), 2.2 (Abschreibungen auf dem Anlagevermögen) und 2.3 (Wertberichtigun- gen, Rückstellungen und Verluste) nach Artikel 25a Absatz 1 der Bankenverord- nung vom 17. Mai 1972 ausgewiesen sind.
3. EBK-Gebührenverordnung vom 2. Dezember 199633
Art. 12 Abs. 1 Bst. i
1 Die Bankenkommission erhebt für ihre Verfügungen in Anwendung des Banken-
gesetzes vom 8. November 1934, des Börsengesetzes vom 24. März 199534, des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 193035, des AFG36 und der Eigenmittelverordnung vom vom 29. September 200637 Spruchgebühren in folgender Höhe: i. von Ratingagenturen:
1. bis zu 30 000 Franken für den Entscheid über die Anerkennung,
2. 2 000–20 000 Franken für den Entzug der Anerkennung.
32 SR 952.0 33 SR 611.014 34 SR 954.1 35 SR 211.423.4 36 SR 951.31 37 SR 952.03; AS 2006 4307
Eigenmittelverordnung AS 2006
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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