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AS 2006 4459

Reglement für das Bundesstrafgericht

Reglement für das Bundesstrafgericht

vom 20. Juni 2006

Das Bundesstrafgericht, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 20021 (SGG), beschliesst:

1. Abschnitt: Gerichtsverwaltung

Art. 1 Gesamtgericht

2 Das Gesamtgericht ist ausserdem zuständig für:

a. die Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied des Gerichts (Art. 11a Abs. 1 SGG); b. die Bestellung der Verwaltungskommission (Gerichtsleitung) für jeweils zwei Jahre (Art. 16 Abs. 3 SGG).

3 Jedes Gerichtsmitglied kann beim Präsidium unter Angabe des Gegenstandes die

Einberufung des Gesamtgerichts verlangen.

Art. 2 Beschlüsse 1 Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen nach den Arti- keln 15 Absätze 2 und 3 und 19 SGG. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulations- weg ist in Ergänzung zu Artikel 15 Absatz 2 SGG zudem ausgeschlossen, wenn ein Mitglied des Gerichts bzw. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin die mündliche Beratung eines Geschäfts verlangt.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen des

Gesamtgerichts mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.

Art. 3 Verwaltungskommission (Gerichtsleitung)

1 In Bezug auf Zusammensetzung, Vorsitz und Zuständigkeit gelten die Artikel 14

und 16 SGG.

SR 173.710 1 SR 173.71

2006-2055 4459

Reglement für das Bundesstrafgericht AS 2006

2 Als weitere Mitglieder der Verwaltungskommission nach Artikel 16 Absatz 1

Buchstabe c SGG werden in der Regel Kammerpräsidenten oder Kammerpräsiden- tinnen gewählt. Diese können sich im Verhinderungsfall durch ein von ihnen bezeichnetes Kammermitglied vertreten lassen.

3 Die Verwaltungskommission ist ausserdem zuständig für:

a. sämtliche personellen Angelegenheiten der Gerichtsmitglieder, der Ange- stellten sowie der Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen, soweit sie nicht an das Präsidium, das Generalsekretariat oder die Leitung des Untersuchungsrichteramts delegiert sind; b. die Aufsicht über das Generalsekretariat; c. die Behandlung von Beschwerden, für welche sie als Beschwerdeinstanz bezeichnet wird; d. die Wahrnehmung von Anzeigepflichten gegenüber anderen Behörden; e. sämtliche weiteren Geschäfte, die das Gesetz oder dieses Reglement nicht einem anderen Organ überträgt.

4 Die Verwaltungskommission kann die Erledigung von Geschäften an das Präsidi-

um oder an das Generalsekretariat übertragen.

5 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission bzw. der Generalsekretär oder die

Generalsekretärin kann beim Präsidium unter Angabe des Gegenstandes die Ein- berufung der Verwaltungskommission verlangen.

Art. 4 Beschlüsse

1 Die Verwaltungskommission trifft ihre Entscheide nach Artikel 19 SGG mit der

absoluten Mehrheit der Stimmen. Zur Gültigkeit ist erforderlich, dass an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens drei Mitglieder teilnehmen.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen der Ver-

waltungskommission mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll; mit Zustimmung des Präsidiums kann eine andere Person mit der Protokollführung beauftragt werden.

Art. 5 Präsidium Dem Gerichtspräsidenten oder der Gerichtspräsidentin obliegen: a. die Vertretung des Gerichts nach aussen; b. der Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission; c. die Einberufung des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission sowie der Entscheid über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens; d. die Gewährung von Rechtshilfe gegenüber anderen Behörden; e. die Erledigung der ihm oder ihr von der Verwaltungskommission übertrage- nen Geschäfte.

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Reglement für das Bundesstrafgericht AS 2006

Art. 6 Generalsekretariat

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung

einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist insbesondere zuständig für:

a. die Organisation der Dienste und der Kanzlei; b. den Vollzug der vom Gesamtgericht und der Verwaltungskommission gefassten Beschlüsse; c. die Information und die Öffentlichkeitsarbeit (Art. 19) nach Anweisungen des Präsidenten; d. die Geschäfte, die von der Verwaltungskommission zur Erledigung übertra- gen sind.

3 Einzelne Aufgabenbereiche können durch die Verwaltungskommission der Stell-

vertretung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin zur selbständigen Wahr- nehmung übertragen werden.

Art. 7 Unterschrift 1 In Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungs- kommission fallen, zeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Generalsek- retär oder die Generalsekretärin gemeinsam. 2 In Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsiden- tin fallen, zeichnet dieser oder diese allein. 3 In den übrigen Verwaltungsangelegenheiten zeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein. Gleiches gilt für die Stellvertretung in ihrem Aufgaben- bereich.

2. Abschnitt: Rechtsprechung

Art. 8 Strafkammer

1 Die Strafkammer setzt sich aus den ihr vom Gesamtgericht zugewiesenen Richtern

und Richterinnen zusammen.

2 Der Strafkammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach Artikel 26 SGG oder ande-

ren Bundesgesetzen zugewiesen sind.

Art. 9 Beschwerdekammern 1 und 2

1 Die Beschwerdekammern 1 und 2 setzen sich aus den ihr vom Gesamtgericht

zugewiesenen Richtern und Richterinnen zusammen.

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2 Der Beschwerdekammer 1 (Strafverfahrenskammer) obliegen die Aufgaben, die

ihr nach Artikel 28 Absätze 1 Buchstaben a, b, c, cbis, d, g und gbis und 2 SGG zugewiesen sind.

3 Der Beschwerdekammer 2 (Rechtshilfekammer) obliegen die Aufgaben, die ihr

nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben e und h SGG zugewiesen sind.

4 Die Beschwerdekammern können auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich

Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.

Art. 10 Geschäftsverteilung und Bildung der Spruchkörper

1 Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen verteilen die Geschäfte unter

den Mitgliedern ihrer Kammer und bestimmen die Spruchkörper. Sie können die Instruktion der Verfahren und den Vorsitz über einzelne Verhandlungen an ein Mitglied ihrer Kammer delegieren. In diesem Fall obliegen dem Kammermitglied auch die Präsidialfunktionen im Sinne von Absatz 2.

2 Wo das Bundesgesetz vom 15. Juni 19342 über die Bundesstrafrechtspflege die

Begriffe «Präsident» oder «Präsident des Bundesstrafgerichts» verwendet, obliegt die jeweilige Aufgabe dem Präsidenten oder der Präsidentin der Strafkammer.

3 Die Kompetenzen, welche die Gesetzgebung dem Präsidenten oder der Präsidentin

der Beschwerdekammer zuweist, können von ihm oder von ihr an ein anderes Mit- glied der Kammer delegiert werden.

Art. 11 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen versehen die Aufgaben nach

Artikel 22 Absätze 2 und 3 SGG.

2 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen die Kammerpräsidenten und Kammerprä-

sidentinnen oder die Verwaltungskommission übertragen.

Art. 12 Aushilfe zwischen den Kammern Soweit nötig kann der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin vorübergehend die Aushilfe durch Mitglieder und Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen einer andern Kammer anordnen.

Art. 13 Geschäftskontrolle Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin organisiert in Absprache mit den Kammerpräsidenten die Führung der Geschäftskontrolle durch die Kanzlei.

2 SR 312.0

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Reglement für das Bundesstrafgericht AS 2006

3. Abschnitt: Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Art. 14

1 Die Eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen bilden

zusammen mit ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen das Eidgenössische Unter- suchungsrichteramt (URA). Das URA hat seinen Sitz in Bern und kann Aussenstel- len führen.

2 Die Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen sind in ihrer richter-

lichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Sie stehen unter der rechtlichen Aufsicht der Beschwerdekammer 1 nach Artikel 28 Absatz 2 SGG.

3 Die Organisation des URA und die allgemeine Aufsicht werden in einem Regle-

ment geregelt.

2. Kapitel: Gerichtsbetrieb

Art. 15 Kleidung Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Gerichtsmitglieder, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie die Vertreter und Vertreterin- nen der Parteien in dunkler und dezenter Kleidung.

Art. 16 Bild- und Tonaufnahmen Während den Verhandlungen sind Bild- und Tonaufnahmen durch Drittpersonen untersagt. Das Verbot gilt für den Gerichtssaal und im Gerichtsgebäude sowie für alle weiteren Örtlichkeiten, an denen eine Verhandlung des Bundesstrafgerichts stattfindet.

Art. 17 Genehmigung und Unterzeichnung der Entscheide 1 Die Mitglieder des Spruchkörpers legen fest, ob die endgültige Ausfertigung eines Entscheides genehmigt werden muss.

2 Die Entscheide der Kammern unterzeichnen der oder die Vorsitzende des Spruch-

körpers und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin. Im Verhinderungs- falle unterzeichnet ein anderes mitwirkendes Gerichtsmitglied.

3 Die übrigen Entscheide unterzeichnen das verantwortliche Gerichtsmitglied und

ein allenfalls mitwirkender Gerichtsschreiber oder eine allenfalls mitwirkende Gerichtsschreiberin. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin respektive ein von ihm oder ihr bezeichnetes Gerichtsmit- glied; im Einzelrichterverfahren erfolgt die Vertretung des Gerichtsschreibers oder der Gerichtsschreiberin durch einen andern Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin.

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Reglement für das Bundesstrafgericht AS 2006

3. Kapitel:

Öffentlichkeitsprinzip, Information und Schlussbestimmung

Art. 18 Öffentlichkeitsprinzip in Bezug auf die Justizverwaltung

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann für ein Dokument aus dem

Bereich der Justizverwaltung den Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom

17. Dezember 20043 gewähren. Gesuche sind in der Regel schriftlich zu stellen.

Über den gewährten Zugang ist eine Aktennotiz zu erstellen, die von der ersuchen- den Person zu unterzeichnen ist. 2 Wird der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert, teilt der Generalsek- retär oder die Generalsekretärin dies der ersuchenden Person in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 19684 über das Verwaltungsverfahren mit. Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich nach den Artikeln 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20055 über das Bundesgericht.

24. August 19946 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit diese

keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Tarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 20067.

4 Im Übrigen wird die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 sinngemäss

angewendet.

Art. 19 Information

1 Dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin obliegt die Information und die

Öffentlichkeitsarbeit. Über hängige oder abgeschlossene Verfahren informiert er oder sie nach Anweisung des Kammerpräsidenten oder der Kammerpräsidentin.

2 Die Grundsätze der Information (Art. 25 Abs. 3 SGG) und die Akkreditierung für

die Gerichtsberichterstattung (Art. 25 Abs. 4 SGG) werden in einem separaten Reglement geregelt.

3 SR 152.3 4 SR 172.021 5 SR 173.110 6 SR 173.118.2 7 SR 152.31

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Reglement für das Bundesstrafgericht AS 2006

Art. 20 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom

20. Juni 2006 Im Namen des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Alex Staub Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi

8 AS 2004 1575

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Reglement für das Bundesstrafgericht AS 2006

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