AS 2006 5341
Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung
Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Vorratshaltung (Vorratshaltungsverordnung)
Änderung vom 22. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 19831 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 4, 8, 10, 10a, 11, 16, 27, 28 Absatz 4, 52, 55, 56 und 57 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19822 (LVG),
Art. 7a Steuerliche Behandlung von Pflichtlagern 1 Bei der Veranlagung der direkten Steuern des Bundes sind bei Gütern, die Gegen- stand eines Pflichtlagervertrags sind, folgende steuerwirksame Wertberichtigungen zulässig: a. bei obligatorischen Pflichtlagern höchstens 50 % auf dem Grundpreis; b. bei freiwilligen Pflichtlagern höchstens 80 % auf dem Erwerbs- oder dem Gestehungspreis; ist der effektive Warenwert tiefer, so bildet er die Berech- nungsbasis der Wertberichtigung.
2 Die Besteuerung von stillen Reserven, die durch Wertberichtigungen nach
Absatz 1 entstehen, erfolgt im Zeitpunkt der Auflösung der Wertberichtigung.
3 Unterliegen Lagerbestände auf Grund einer Änderung des Pflichtlagervertrags
durch das Bundesamt nicht mehr der Pflichtlagerhaltung, so kann die Auflösung der nicht mehr zulässigen Wertberichtigung linear auf höchstens drei Steuerperioden verteilt werden. Löst der Pflichtlagerhalter die Wertberichtigung freiwillig auf, so ist eine Verteilung nicht zulässig.
4 Bei der Veranlagung der direkten Steuern der Kantone gelten die Bestimmungen
von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
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Vorratshaltungsverordnung AS 2006
Art. 10a Auskunftspflicht Die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) stellen dem Bundesamt und den von ihm mit der Erteilung von Ein- fuhrbewilligungen oder der Erfassung der Lagerpflichtigen beauftragten Organisa- tionen die nötigen Bewilligungs- oder Einfuhrdaten, insbesondere Zolldeklarationen, in geeigneter Form zur Verfügung.
Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz
2 ... Die Genehmigung der Beiträge an Garantiefonds erfolgt durch Verfügung.
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
22. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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