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AS 2006 5361

Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV)

Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität

vom 24. November 2006

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 1d Absatz 2 und 1e Absatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 (EnV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt die Anforderungen an den Nachweis der Produktionsart

und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis) fest. 2 Sie regelt im Weiteren die Verfahren für Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Weitergabe und Löschung des Herkunftsnachweises.

Art. 2 Herkunftsnachweis 1 Wer Elektrizität produziert und ins Netz einspeist (Produzent), kann durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Ausstellerin) die produzierte und ins Netz eingespeiste Elektrizität erfassen und dafür einen Her- kunftsnachweis ausstellen lassen.

2 Der massgebende Produktionszeitraum beträgt mindestens einen Kalendermonat

und höchstens ein Kalenderjahr.

3 Der Herkunftsnachweis umfasst insbesondere:

a. die produzierte Elektrizitätsmenge in kWh; b. den Zeitraum der Produktion in Monaten; c. die Bezeichnung der Energieträger, die zur Produktion der Elektrizität ein- gesetzt wurden gemäss Anhang 4 Ziffer 1.3 EnV; d. die Angaben zur Identifikation der Produktionsanlage, insbesondere Bezeichnung, Standort, Datum der Inbetriebnahme, Datum der neusten Kon- zessionserteilung bei Wasserkraftwerken, Name und Adresse des Betreibers; e. die technischen Daten der Produktionsanlage, insbesondere Art der Anlage, elektrische Leistung und bei Wasserkraftwerken zusätzlich die Angabe, ob es sich um ein Lauf- oder Speicherkraftwerk mit oder ohne Pumpbetrieb handelt;

SR 730.010.1 1 SR 730.01

2006-3055 5361

Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität AS 2006

f. die Angaben zur Identifikation der Stelle, an welcher Elektrizität vom Pro- duzenten ins Netz eingespeist und gemessen wird (Messstelle), insbesondere Betreiber und amtliche Prüfung der Messstelle, Identifikationsnummer, Standort, Betreiber des über diese Messstelle versorgten Netzes. 4 Das Bundesamt für Energie (BFE) erlässt Richtlinien über die Form der Herkunfts- nachweise; vorher gibt es den interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 3 Anlagedaten

1 Ein Produzent, der Herkunftsnachweise ausstellen lassen will, muss zuvor die

entsprechende Produktionsanlage von der Ausstellerin erfassen lassen.

2 Grundlage für die Erfassung der Anlage bilden die Angaben nach Artikel 2

Absatz 3 Buchstaben c–f. Die Angaben müssen durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Auditor) beglaubigt werden.

3 Der Produzent muss der Ausstellerin jede Änderung der Anlagedaten der betref-

fenden Produktionsanlage unverzüglich melden.

Art. 4 Produktionsdaten

1 Die Angaben nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b (Produktionsdaten)

müssen an der Messstelle erfasst werden. Die Mitteilung an die Ausstellerin muss im Auftrag des Produzenten erfolgen: a. über ein automatisiertes Verfahren direkt von der Messstelle aus; b. durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist; oder c. durch den Auditor. 2 Bei Pumpspeicherkraftwerken muss zusätzlich die für den Pumpbetrieb eingesetzte Elektrizitätsmenge mitgeteilt werden. Das BFE erlässt Richtlinien über weitere Einzelheiten. 3 Bei Anlagen, die zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger ein- setzen (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energie- träger mitgeteilt werden.

4 Die Produktionsdaten müssen der Ausstellerin spätestens mitgeteilt werden:

a. bei monatlicher Erfassung jeweils bis Ende des Folgemonats; b. bei nichtmonatlicher Erfassung jeweils bis Ende April des Folgejahres.

Art. 5 Ausstellerin 1 Die Ausstellerin erfasst und bewirtschaftet die für die Erfassung und Ausstellung des Herkunftsnachweises notwendigen Daten.

2 Sie führt eine Datenbank mit allen Angaben, die für die Erfassung und Bewirt-

schaftung der Daten sowie die Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Weiter- gabe und Löschung der Herkunftsnachweise notwendig sind.

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3 Sie muss für jede kWh einen Herkunftsnachweis in der Datenbank erfassen.

4 Sie stellt auf Verlangen Herkunftsnachweise als schriftliches oder als elektroni- sches Dokument mit elektronischer Signatur aus.

5 Sie überwacht die Weitergabe der von ihr erfassten Herkunftsnachweise in der

Schweiz. 6 Sie stellt sicher, dass für die mit einem bestimmten Herkunftsnachweis beschei- nigte Elektrizitätsmenge keine weiteren Herkunftsnachweise ausgestellt werden.

7 Sie muss den Herkunftsnachweis in der Datenbank löschen, wenn er für die

Stromkennzeichnung gemäss Artikel 1a EnV verwendet oder als schriftliches oder elektronisches Dokument nach Absatz 4 ausgestellt wird. 8 Sie stellt sicher, dass Herkunftsnachweise, welche elektronisch ins Ausland wei- tergegeben werden, für die weitere Verwendung in der Schweiz gesperrt sind. 9 Sie führt alle Tätigkeiten kostengünstig und transparent durch. Das BFE überwacht und kontrolliert diese Tätigkeiten sowie die anfallenden Kosten. Die Ausstellerin muss dem BFE alle dafür notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfü- gung stellen.

Art. 6 Übergangsbestimmung Solange keine gemäss Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe a EnV akkreditierte Konfor- mitätsbewertungsstelle als Ausstellerin zur Verfügung steht und der ordnungsge- mässe Vollzug dieser Verordnung anders nicht gewährleistet werden kann, erteilt das BFE einer anderen befähigten Stelle eine befristete Ermächtigung zur Ausstel- lung von Herkunftsnachweisen.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2006 in Kraft.

24. November 2006 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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