Lexipedia

AS 2006 629

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) (mit Anhang)

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA)

Abgeschlossen am 22. Dezember 2004 In Kraft getreten am 1. Februar 2005

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, einerseits, und die Europäische Union (EU), andererseits nachstehend die «Parteien» genannt, in Erwägung, dass: der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 22. November 2004 die Resolution

1575 (2004) über den Einsatz der EUFOR angenommen hat,

der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2004/803/GASP2, vom 25. Novem- ber 2004, über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina angenommen hat, der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP3, vom 12. Juli 2004, über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina angenommen hat, die Schweizerische Eidgenossenschaft eine Einladung zur Teilnahme in der EU geführten Operation erhielt, der Prozess des Aufbaus der Streitkräfte erfolgreich beendet wurde und der EU Operation Commander (Kommandant der EU Operation) sowie der EU Militäraus- schuss empfehlen, der Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der EU geführten Operation zuzustimmen, das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit Beschluss BIH/1/20044, vom 21. September 2004, der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Operation der EU in Bosnien und Herzegowina zustimmte,

SR 0.510.268.1

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 ABl. L 353, vom 27.11.2004, S. 21.

3 ABl. L 252, vom 28.07.2004, S. 10.

4 ABl. L 324, vom 27.10.2004, S. 20.

2005-0497 629

Operation ALTHEA. Abk. mit der EU AS 2006

das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit Beschluss BIH/3/20045, vom 29. September 2004, über die Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina befand, sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Teilnahme an der Operation

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schliesst sich der Gemeinsamen Aktion

2004/570/GASP, vom 12. Juli 2004, über die militärische Operation der Euro- päischen Union in Bosnien und Herzegowina und allen weiteren gemeinsamen Aktionen oder Beschlüssen an, mit welchen der Rat der Europäischen Union die Ausdehnung seiner militärischen Krisenbewältigungsoperation beschliesst, in Über- einstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und jeglichen erforder- lichen Ausführungsvereinbarungen.

2 Die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen

Krisenmanagement Operation der EU berührt die autonome Beschlussfassung der Europäischen Union nicht. 3 Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Truppen und Personal ihren Auftrag in Übereinstimmung mit – der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP und möglichen nachfolgenden Ergänzungen; – dem Operationsplan; – Durchführungsbestimmungen; ausführen.

4 Durch die Schweizerische Eidgenossenschaft an die Operation abgeordnete Trup-

pen und Personal lassen sich bei Diensterfüllung und Verhalten ausschliesslich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

5 Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den EU Operation Commander recht-

zeitig über jede Änderung hinsichtlich ihrer Teilnahme an der Operation zu infor- mieren, einschliesslich des Rückzuges ihrer Beteiligung.

Art. II Rechtsstellung der Truppen

1 Die Rechtsstellung der an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

beteiligten Truppen und des zugewiesenen Personals der Schweizerischen Eidgenos- senschaft wird, falls vorliegend, durch die zwischen der Europäischen Union und dem Gastland vereinbarten Bestimmungen über die Rechtsstellung der Truppen geregelt.

2 Die

Rechtsstellung von Truppen und Personal, welche Hauptquartieren oder Kommandostrukturen ausserhalb von Bosnien und Herzegowina zugewiesen sind,

5 ABl. L 325, vom 28.10.2004, S. 64.

Operation ALTHEA. Abk. mit der EU AS 2006

wird durch Abmachungen zwischen den beteiligten Hauptquartieren oder Komman- dostrukturen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt.

3 Unbeschadet der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Bestimmungen zur

Rechtsstellung der Truppen, liegt die Ausübung der Gerichtsbarkeit über ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Truppen und Personal bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

4 Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche im Zusam-

menhang mit der Teilnahme an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von ihren Truppen oder ihrem Personal oder bezüglich ihrer Truppen oder ihres Personals erhoben werden. Die Zuständigkeit für Massnahmen gegen ihre Truppen und ihr Personal, vor allem rechtlicher oder disziplinarischer Natur, liegt bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Einklang mit ihren Gesetzen und Vorschriften. 5 Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber jedes an der militärischen Krisen- bewältigungsoperation der EU teilnehmenden Landes abzugeben. Dies erfolgt mit der Unterzeichnung dieses Abkommens. 6 Die Europäische Union verpflichtet sich sicherzustellen, dass ihre Mitgliedstaaten eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Hinblick auf die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisen- bewältigungsoperation der EU abgeben. Dies erfolgt mit der Unterzeichnung dieses Abkommens.

Art. III Verschlusssachen

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft trifft geeignete Massnahmen um sicherzu-

stellen, dass EU-Verschlusssachen entsprechend den Sicherheitsvorschriften des EU Rates, gemäss Beschluss 2001/264/EU6, vom 19. März 2001, des Rates sowie in Übereinstimmung mit weiteren durch zuständige Behörden und den EU Operation Commander herausgegebenen Richtlinien, gehandhabt werden.

2 Sofern die EU und die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Abkommen über

Sicherheitsmassnahmen für den Austausch von Verschlusssachen vereinbart haben, gelangen die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Zusammenhang mit der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU zur Anwendung.

Art. IV Kommandostruktur 1 Alle Truppen und Personal, welche an der militärischen Krisenbewältigungsopera- tion der EU teilnehmen, unterstehen weiterhin der vollen Befehlsgewalt der jeweili- gen nationalen Behörden.

2 Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation (EU

Operation Commander) die operationelle und taktische Befehls- und Führungs- gewalt (Operational and Tactical command and/or control) über ihre Truppen und

6 ABl. L 101, vom 11. 4. 2001, S. 1.

Operation ALTHEA. Abk. mit der EU AS 2006

ihr Personal. Der EU Operation Commander ist ermächtigt, diese Befugnisse weiter zu delegieren.

3 Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat hinsichtlich der laufenden Durchfüh-

rung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die teilnehmenden EU Mit- gliedstaaten.

4 Der Befehlshaber der EU-Operation kann, nach Konsultationen mit der Schweize-

rischen Eidgenossenschaft, jederzeit darum ersuchen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren Beitrag zurücknimmt.

5 Die Schweizerische Eidgenossenschaft ernennt einen Senior Military Representa-

tive, (SMR), als hochrangigen militärischen Vertreter ihres nationalen Kontingentes in der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU. Hinsichtlich aller die Operation betreffenden Angelegenheiten nimmt der SMR Rücksprache mit dem Befehlshaber der EU-Truppen (EU Force Commander) und übt die laufende Diszip- linarverantwortlichkeit über sein Kontingent aus.

Art. V Finanzielle Angelegenheiten

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt alle im Zusammenhang mit ihrer

Teilnahme an der Operation anfallenden Kosten selbst, ausser die unter die gemein- same Finanzierung fallenden Kosten, wie vorgesehen in der unter Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten rechtlichen Mitteln sowie im Beschluss 2004/197/GASP7 des Rates, vom 23. Februar 2004, über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europä- ischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.

2 Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder

juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Opera- tion durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Verantwortlichkeit festgestellt wurde Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen über die Rechtsstellung der Truppen, sofern solche Bestimmungen vorliegen.

Art. VI Regelungen für die Ausführung dieses Abkommens Alle notwendigen technischen und administrativen Regelungen zur Ausführung dieses Abkommens werden zwischen dem Generalsekretär des Rates der Europäi- schen Union/hohen Vertreter für Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart.

Art. VII Nichterfüllung der Verpflichtungen Erfüllt eine der Parteien die ihr aufgrund der vorhergehenden Artikel obliegenden Verpflichtungen nicht, ist die andere Partei berechtigt, dieses Abkommen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu beenden.

7 ABl. L 63, vom 28.2.2004, S. 68.

Operation ALTHEA. Abk. mit der EU AS 2006

Art. VIII Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Parteien auf diplomatischem Wege geregelt.

Art. IX Inkrafttreten

1 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den

Monat folgt, in dem die Parteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

2 Dieses

Abkommen gelangt ab Datum der Unterzeichnung provisorisch zur Anwendung.

3 Dieses Abkommen bleibt in Kraft für die Dauer der Beteiligung der Schweizeri-

schen Eidgenossenschaft an der Operation.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004 in englischer Sprache in vier Kopien.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Union: Bernhard Marfurt Pierre Boissieu

Operation ALTHEA. Abk. mit der EU AS 2006

Anhang

Erklärungen (nach Artikel II Absätze 5 und 6)

Erklärung der EU Mitgliedstaaten: «In Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP des EU Rates, vom 12. Juli 2004, über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina, sind die EU Mitgliedstaaten bestrebt, sofern ihre internen Rechts- systeme dies erlauben, auf mögliche Ansprüche gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Verletzungen und Todesfälle bei EU Personal oder Schäden an oder Verlust von irgendwelchen der EU gehörenden und durch die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU benutzten Mitteln soweit wie möglich zu verzichten, falls eine solche Verletzung, ein solcher Todesfall, Schaden oder Ver- lust: – verursacht wurde durch Personal der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Ausübung seiner Dienstpflichten im Zusammenhang mit der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU, ausgenommen bei grober Fahrlässig- keit oder vorsätzlichem Fehlverhalten – oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, ausser im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisen- bewältigungsoperation der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Nut- zung dieser Mittel.»

Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: «In Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP des EU Rates, vom 12. Juli 2004, über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina, ist die Schweizerische Eidgenossenschaft bestrebt, sofern ihr internes Rechtssystem dies erlaubt, auf mögliche Ansprüche gegenüber allen ande- ren an der militärischen Krisenbewältigungsperation der EU teilnehmenden Staaten für Verletzungen, Todesfälle bei schweizerischem Personal oder Schäden an oder Verlust von irgendwelchen der Eidgenossenschaft gehörenden und durch die militä- rische Krisenbewältigungsoperation der EU benutzten Mitteln soweit wie möglich zu verzichten, falls eine solche Verletzung, ein solcher Todesfall, Schaden oder Verlust: – verursacht wurde durch Personal in Ausübung seiner Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Krisenbewältigungsoperation der EU, ausgenom- men bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten

Operation ALTHEA. Abk. mit der EU AS 2006

– oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der EU- Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mit- tel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, ausser im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten der Perso- nals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.»

Operation ALTHEA. Abk. mit der EU AS 2006

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) (mit Anhang) | Lexipedia | Lexipedia