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AS 2006 671

Abkommen vom 28. Februar 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik von Singapur über den regelmässigen Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus

Abkommen vom 28. Februar 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik von Singapur über den regelmässigen Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus Änderung des Abkommens1

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 1. August 2001/15. September 2005 In Kraft getreten am 15. September 2005

Übersetzung2

Art. 3 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den im Anhang festgelegten Strecken zu bezeichnen und solche Bezeichnungen zu widerrufen oder zu ändern.

2. Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung erteilt die andere Vertragspartei unter

Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem Luftver- kehrsunternehmen ohne unnötigen Verzug die notwendigen Betriebsbewilligungen.

3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von einem Unternehmen,

das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien üblicherweise und vernünftigerweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestim- mungen des Übereinkommens vorgeschrieben werden. 4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder solche Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unter- nehmen als nötig erscheinen, in all den Fällen, in welchen sie nicht davon überzeugt ist, dass die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei, den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei oder bei beiden liegt; zudem in all den Fällen, in denen die Vertrags- partei nicht überzeugt ist, dass das Unternehmen rechtlich eingetragen ist und seinen Geschäftssitz im Gebiet der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei hat und über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von den Luftfahrtbehör- den dieser Vertragspartei ausgestellt wurde.

5. Sobald ein Unternehmen bezeichnet und ihm die Bewilligung erteilt wurde, kann

es mit dem Betrieb der Luftverkehrslinien auf den im Anhang festgelegten Strecken beginnen, vorausgesetzt, dass das Unternehmen alle anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens einhält.

1 SR 0.748.127.196.89

2 Übersetzung des englichen Originaltextes.

2003-0855 671

Regelmässiger Luftverkehr. Abkommen mit Singapur AS 2006

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unterneh- men der anderen Vertragspartei aufzuschieben oder die Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet: a) in denjenigen Fällen, in denen sie nicht davon überzeugt ist, dass die tatsäch- liche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei, den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei oder bei beiden liegt; zudem in all den Fällen, in denen die Vertragspartei nicht davon überzeugt ist, dass das Unternehmen rechtlich eingetragen ist und seinen Geschäftssitz im Gebiet der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei hat und über ein gültiges Luftverkehrsbetrei- berzeugnis verfügt, das von den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei ausgestellt wurde; b) in denjenigen Fällen, in denen das Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Bewilligung oder Rechte gewährt hat, nicht befolgt; oder c) in denjenigen Fällen, in denen es das Unternehmen auf andere Weise unter- lässt, in Übereinstimmung mit den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen zu handeln.

2. Soweit ein unverzüglicher Widerruf oder Aufschub der in Absatz 1 dieses Arti-

kels genannten Betriebsbewilligung oder die Auflage von Bedingungen nicht unmit- telbar notwendig sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten, kann ein solches Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden. Solche Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei das schriftliche Gesuch erhalten hat, stattfinden.

Art. 7 1. Jede Vertragspartei anerkennt die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luft- verkehrslinien, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise wenigstens den Mindestanforderungen entsprechen, die auf Grund des Übereinkommens festgelegt sind. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Aus- weisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertrags- partei oder von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.

2. Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei

aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen betreffend Luftfahrteinrichtungen, Besat- zungsmitglieder, Luftfahrzeuge und den Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass in diesen Bereichen die andere Vertragspartei Sicherheitsnormen und Erfordernisse, die

Regelmässiger Luftverkehr. Abkommen mit Singapur AS 2006

wenigstens den Mindestnormen entsprechen, die auf Grund des Übereinkommens festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfül- lung dieser Mindestnormen bekanntgegeben und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Für den Fall, dass die andere Vertragspartei solche geeignete Massnahmen nicht innerhalb angemessener Zeit ergreift, kommen die Bestimmungen von Artikel 3bis dieses Abkommens zur Anwendung.

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