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AS 2006 939

Verordnung über das automatisierte Strafregister

Verordnung über das automatisierte Strafregister

Änderung vom 10. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 1. Dezember 19991 über das automatisierte Strafregister wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3 Bst. c 3 Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt (online) abfragen: c. das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren und zur Verhängung oder Aufhebung von Fernhalte- massnahmen sowie zum Zwecke der Weiterleitung an das Europäische Polizeiamt (Europol), sofern diese Daten von Europol für ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren benötigt werden;

II Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 331

2006-0089 939

Automatisiertes Strafregister AS 2006

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