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AS 2006 963

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom 10. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 26a Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen 1 Auf Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1ter des Gesetzes und die in ihnen für die Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeit- nehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt die Bahnhöfe und

Flughäfen nach Absatz 1 fest. Dabei gilt: a. Die Bahnhöfe müssen mit dem Personenverkehr jährlich mindestens 20 Mil- lionen Franken umsetzen oder von grosser regionaler Bedeutung sein. b. Die Flughäfen müssen Linienverkehr anbieten.

3 Vor der Bezeichnung hört das EVD an:

a. für Bahnhöfe, deren Umsatz mit dem Personenverkehr jährlich mindestens

20 Millionen Franken beträgt: das Bahnunternehmen;

b. für Bahnhöfe von grosser regionaler Bedeutung: das Bahnunternehmen und den betroffenen Kanton; c. für Flughäfen: den Flughafenbetreiber.

1 SR 822.112

2006-0556 963

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz AS 2006

II Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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