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AS 2007 1669

Zollverordnung der EZV

Zollverordnung der EZV (ZV-EZV)

vom 4. April 2007

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), gestützt auf die Artikel 24 Absatz 4, 25 Absatz 3, 28 Absatz 2, 29 Absatz 1,

100 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG)

und in Ausführung der Zollverordnung vom 1. November 20062 (ZV), verordnet:

1. Titel: Zollpflicht

Art. 1 Kriegsmaterial des Bundes (Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG; Art. 29 ZV)

Waren, die von der Gruppe armasuisse des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Zollveranlagung angemeldet werden, gelten als Kriegsmaterial des Bundes.

Art. 2 Kosten für Vernichtung im Zollgebiet (Art. 11 Abs. 4, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 4 ZG; Art. 39 ZV)

Die Kosten für die Vernichtung von Waren im Zollgebiet trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.

1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs

Art. 3 Form der summarischen Anmeldung (Art. 24 Abs. 4 ZG)

1 Diesummarische Anmeldung muss in Papierform oder elektronisch erfolgen.

Ausgenommen davon sind Waren des Reiseverkehrs.

2 Die Zollstelle bezeichnet die Form der summarischen Anmeldung.

SR 631.013

2007-0116 1669

Zollverordnung der EZV AS 2007

Art. 4 Frist zur Zollanmeldung (Art. 25 Abs. 1 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss die zugeführten, gestellten und summarisch

angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden. 2 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen än- dern.

Art. 5 Voranmeldung (Art. 19 Abs. 1 Bst. b, 25 Abs. 3 und 69 Bst. b ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person darf Waren frühestens am Arbeitstag vor dem

Verbringen der Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bei der Zollstelle anmelden. 2 Waren, die nur in beschränkten Mengen ein- oder ausgeführt werden dürfen (Zoll- kontingente), können frühestens an dem Tag angemeldet werden, an dem sie gestellt werden. Die Zollstelle kann weitere Einschränkungen anordnen, um die Einhaltung der Zollgesetzgebung und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewähr- leisten. 3 Wird die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren ins Zollgebiet eingereicht, so bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Waren im Zeitpunkt, in dem diese über die Zollgrenze verbracht werden.

1. Abschnitt: Grundsatz

(Art. 28 ZG)

Art. 6 Erfolgt die Zollanmeldung in Papier- oder in elektronischer Form, so muss sie in einer schweizerischen Amtssprache erstellt werden.

2. Abschnitt: Elektronische Zollanmeldung

Art. 7 Obligatorium (Art. 28 Abs. 2 ZG)

1 Die elektronische Zollanmeldung ist obligatorisch für:

a. landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einem der Anhänge der Agrarein- fuhrverordnung vom 7. Dezember 19983 oder in einer marktordnungsspezi- fischen Produkteverordnung der Landwirtschaftsgesetzgebung enthalten sind;

3 SR 916.01

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Zollverordnung der EZV AS 2007

b. Waren, die nur in beschränkten Mengen ein- oder ausgeführt werden dürfen (Zollkontingente); c. gebrannte Wasser nach Artikel 2 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 19324, die in ein Steuerlager verbracht werden.

2 Vom Obligatorium der elektronischen Zollanmeldung ausgenommen sind:

a. landwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Zollkontingent: Sendungen bis 20 kg brutto oder 20 Liter; b. landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zollkontingent: Sendungen ausserhalb des Zollkontingents bis 20 kg brutto oder 20 Liter; c. landwirtschaftliche Erzeugnisse für Messen und Ausstellungen, die mit Sammelgeneraleinfuhrbewilligung veranlagt werden können; d. Naturwein für den privaten Gebrauch in Mengen bis 100 Liter; e. Naturwein, wenn er ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle, die für die Veranlagung von Handelswaren gelten, zum Ausserkontingentszollansatz angemeldet wird; f. Naturwein im Rahmen des «contingent particulier»; g. Naturwein aus dem eigenen Rebberg nach Artikel 22 der Weinverordnung vom 7. Dezember 19985; h. landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den landwirtschaftlichen Bewirtschaf- tungszonen, aus den Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex; i. zollfreie Gemüse und Schnittblumen des Marktverkehrs.

Art. 8 Zulassung zur elektronischen Zollanmeldung (Art. 28 Abs. 2 ZG)

1 Die Oberzolldirektion (OZD) lässt auf schriftliches Gesuch hin eine anmelde-

pflichtige Person zur elektronischen Zollanmeldung zu, wenn die Person: a. Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat; b. über die erforderliche Informatikausrüstung verfügt; c. für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leistet; d. den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Daten- sicherheit gewährleistet; e. die an die Zulassung geknüpften Bedingungen und Auflagen einhält.

2 Das der OZD eingereichte Gesuch muss handschriftlich unterzeichnet sein.

4 SR 680 5 SR 916.140

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Zollverordnung der EZV AS 2007

3 Wenn die OZD die anmeldepflichtige Person zur elektronischen Zollanmeldung

zulässt, muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren elektronisch anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn die EZV die elektronische Zollanmeldung nicht anbieten kann.

4 Die OZD teilt der anmeldepflichtigen Person eine individuelle Firmennummer zu.

Art. 9 Entzug der Zulassung (Art. 28 Abs. 2 ZG)

Die OZD entzieht die Zulassung zur elektronischen Zollanmeldung, wenn die zuge- lassene Person: a. die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt; b. die an die Zulassung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.

Art. 10 Meldung von Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 28 Abs. 2 und 109 Abs. 1 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss der OZD die Mitarbeiterinnen oder Mitarbei-

ter, die zum gewerbsmässigen Ausstellen elektronischer Zollanmeldungen berechtigt und dafür verantwortlich sind, sowie die ihnen zugeteilten individuellen Personen- nummern melden.

2 Sie muss Mutationen unverzüglich der OZD melden.

Art. 11 Individuelle Identifikation der Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 28 Abs. 2 ZG)

Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, müssen sich in der elekt- ronischen Zollanmeldung mit der zugeteilten Firmennummer und der eigenen indi- viduellen Personennummer gegenüber der EZV identifizieren.

Art. 12 Datenübermittlung (Art. 28 Abs. 2 ZG) 1 Die OZD teilt der anmeldepflichtigen Person mit, an welche elektronische Adresse sie die Daten übermitteln muss. 2 Sie gibt ihr die technischen Angaben bekannt, die sie für eine sichere Übermittlung an das EDV-System der EZV benötigt. 3 Die anmeldepflichtige Person hat keinen Zugriff auf die elektronisch gespeicherten Daten der EZV.

4 Solange das EDV-System der EZV den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt

die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht.

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Art. 13 Haftungsausschluss (Art. 28 Abs. 2 ZG)

Die EZV haftet nicht: a. für die Auswirkungen technischer Störungen, soweit die Störung nicht auf Grobfahrlässigkeit seitens der EZV zurückzuführen ist; oder b. für indirekte Schäden und Folgeschäden im Zusammenhang mit der elektro- nischen Datenverarbeitung.

Art. 14 Unterhalt und Weiterentwicklung der EDV-Systeme (Art. 28 Abs. 2 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person muss ihre Informatikausrüstung in einem den Anfor- derungen der EZV entsprechenden Zustand halten.

2 Die OZD meldet Änderungen ihres EDV-Systems frühzeitig der anmeldepflichti-

gen Person. Diese muss die Änderungen fristgerecht umsetzen.

Art. 15 Kosten (Art. 28 Abs. 2 ZG)

Die anmeldepflichtige Person trägt die Kosten für: a. Anschaffung, Betrieb und Pflege ihrer Informatikausrüstung; und b. Anschluss, Betrieb und Pflege der Datenleitungen zur Datenübermittlung an das EDV-System der EZV.

Art. 16 Annahme der elektronischen Zollanmeldung (Art. 33 Abs. 2 ZG)

Die elektronische Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu.

Art. 17 Selektion (Art. 25 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZG)

1 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der

EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.

2 Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person

der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleit- dokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zoll- stelle sie freigegeben hat. 3 Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdoku- mente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben.

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4 Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente, Ursprungsnachweise im Sinne der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 19966 sowie Bewilligungen der OZD für die aktive oder passive Veredelung vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben. 5 Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne/mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person zum Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen sowie allfällige Dokumente nach Absatz 4 der Zollstelle vorlegen. Die Waren gelten für die EZV als freigegeben. Jedoch muss die anmelde- pflichtige Person sie gegebenenfalls den zuständigen Kontrollorganen übergeben.

Art. 18 Kennzeichnung der Begleitdokumente (Art. 25 Abs. 1 und 28 Abs. 2 ZG)

Die anmeldepflichtige Person muss die Begleitdokumente so kennzeichnen, dass diese eindeutig der entsprechenden Zollanmeldung zugeordnet werden können.

Art. 19 Frist zur Vorlage der Zollanmeldung und der erforderlichen Begleitdokumente (Art. 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG)

1 Erfolgt die Zollanmeldung vor der Gestellung der Ware, so muss die anmelde-

pflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergeb- nisses der Zollstelle vorlegen: a. bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Gestellung; b. bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestel- lung folgt.

2 Erfolgt die Zollanmeldung nach der Gestellung der Ware, so muss die anmelde-

pflichtige Person die Dokumente (Art. 17) nach Bekanntgabe des Selektionsergeb- nisses der Zollstelle vorlegen: a. bei Selektionsergebnis «gesperrt»: spätestens zwei Schalteröffnungsstunden nach der Zollanmeldung; b. bei Selektionsergebnis «frei»: spätestens am Arbeitstag, der auf die Zoll- anmeldung folgt.

3 Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen

ändern.

4 Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.

6 SR 946.39

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Art. 20 Frist zur erneuten Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung (Art. 19 Abs. 2 Bst. a, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 2 ZG)

1 Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel

festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird.

2 Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung

bis spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen. 3 Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle auf die Waren den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen, die nach ihrer Art anwendbar sind, anwenden.

3. Abschnitt: Zollanmeldung in Papierform

Art. 21 Geltungsbereich (Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG)

Die Zollanmeldung muss in Papierform erfolgen, wenn: a. die elektronische Zollanmeldung nicht vorgeschrieben ist oder die anmelde- pflichtige Person nicht zur elektronischen Zollanmeldung zugelassen wurde, obwohl sie darum ersucht hatte; oder b. die mündliche Zollanmeldung oder die Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäusserung nicht zugelassen ist.

Art. 22 Formerfordernisse (Art. 28 Abs. 1 Bst. b und 32 Abs. 2 ZG) 1 Die anmeldepflichtige Person muss das für das entsprechende Zollverfahren vorge- sehene amtliche Formular oder Dokument ausfüllen und es mit dem vollständigen Namen sowie der Unterschrift versehen.

2 Wird das amtliche Formular oder das Dokument handschriftlich ausgefüllt, so

muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.

3 Die anmeldepflichtige Person muss notwendige Berichtigungen oder Ergänzungen

auf der Zollanmeldung mit ihrer Unterschrift beglaubigen.

Art. 23 Ausfüllen der Zollanmeldung durch die EZV (Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG) 1 Ist die anmeldepflichtige Person nicht in der Lage die Zollanmeldung auszufüllen, so kann die Zollstelle gegen Gebühr ausnahmsweise das amtliche Formular ausfül- len. 2 Die anmeldepflichtige Person muss die Richtigkeit mit ihrer Unterschrift bestäti- gen.

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Art. 24 Annahme der schriftlichen Zollanmeldung (Art. 33 Abs. 2 ZG)

Die schriftliche Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn: a. die Zollstelle sie mit Datumstempel und Unterschrift versehen hat; oder b. die anmeldepflichtige Person sie in einer von der Zollkreisdirektion zugelas- senen Anmeldebox deponiert hat.

4. Abschnitt: Mündliche Zollanmeldung

Art. 25 Geltungsbereich (Art. 28 Abs. 1 Bst. c ZG)

1 Die mündliche Zollanmeldung ist nur zulässig für:

a. Waren des Reiseverkehrs; b. immatrikulierte Beförderungsmittel, für die Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 19907 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zoll- anmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

2 Die Zollstelle kann die anmeldepflichtige Person von der mündlichen Zollanmel-

dung ausschliessen, wenn: a. die Waren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen; oder b. es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle oder die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfordern.

Art. 26 Annahme der mündlichen Zollanmeldung (Art. 33 Abs. 2 ZG)

Die mündliche Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn die Zollstelle sie entge- gennimmt.

5. Abschnitt: Zollanmeldung bei grünem Durchgang

Art. 27 Grüner Durchgang (Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG)

Die Zollkreisdirektion kann an Zollstellen einen grünen Durchgang für die Zollan- meldung zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.

7 SR 0.631.24

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Art. 28 Benutzen des grünen Durchgangs (Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person darf den grünen Durchgang nur benutzen, wenn sie

Waren des Reiseverkehrs mitführt, die: a. abgabenfrei sind; b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.

2 Das Passieren des grünen Durchgangs gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren

gilt die Zollanmeldung als angenommen. 3 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.

6. Abschnitt: Grüne Sichtzollanmeldung im Strassenverkehr

Art. 29 Grüne Sichtzollanmeldung (Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG)

Die OZD kann im Strassenverkehr für private Motorfahrzeuge die grüne Sichtzoll- anmeldung zulassen.

Art. 30 Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung (Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)

1 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer darf die grüne Sichtzollanmeldung

nur benutzen, wenn sie oder er ein immatrikuliertes privates Beförderungsmittel führt, für das Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 19908 über die vorüber- gehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt, und wenn alle mitgeführten Waren: a. Waren des Reiseverkehrs sind; b. abgabenfrei sind; c. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und d. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.

2 Sie oder er muss die grüne Sichtzollanmeldung so an der Windschutzscheibe

anbringen, dass sie für das Personal der EZV gut sichtbar ist.

3 Das Benutzen der grünen Sichtzollanmeldung gilt als Zollanmeldung. Mit dem

Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.

4 Verbringt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer andere als in Absatz 1

aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie oder er die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.

8 SR 0.631.24

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7. Abschnitt:

Grünes Zollanmeldungsschild für öffentliche Verkehrsmittel

Art. 31 Grünes Zollanmeldungsschild (Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG)

1 Die Zollkreisdirektion kann konzessionierten Transportunternehmungen das

Anbringen grüner Zollanmeldungsschilder an öffentlichen Verkehrsmitteln bewilli- gen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle erlauben.

2 Istdas Anbringen grüner Zollanmeldungsschilder nicht möglich, so kann die

Zollkreisdirektion die Information der anmeldepflichtigen Personen auch in anderer Form, namentlich mittels Lautsprecherdurchsage, bewilligen.

3 In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen festgelegt.

Art. 32 Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem Zollanmeldungsschild (Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person darf ein öffentliches Verkehrsmittel mit grünem

Zollanmeldungsschild nur benutzen, wenn sie Waren des Reiseverkehrs mitführt, die: a. abgabenfrei sind; b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.

2 Das Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels mit grünem Zollanmeldungs-

schild gilt als Zollanmeldung.

3 Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn das öffentliche Verkehrsmittel den

letzten Aus- oder Zusteigeort vor der Zollgrenze verlässt.

4 Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für öffentliche Verkehrsmittel, in denen die

anmeldepflichtige Person in anderer Form auf die Regelung nach Absatz 1 hinge- wiesen wird.

8. Abschnitt: Zollanmeldung bei Zollstrassen mit Zollanmeldungstafel

Art. 33 Zollanmeldungstafeln (Art. 28 Abs. 1 Bst. d ZG)

Die Zollkreisdirektion kann an bestimmten Zollstrassen Zollanmeldungstafeln zulassen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Zollstelle es erlauben.

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Art. 34 Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden» (Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)

1 Zollstrassen mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden» dürfen nur mit

Waren des Reiseverkehrs benutzt werden, die: a. abgabenfrei sind; b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.

2 Das Verbringen von Waren nach Absatz 1 mit einem Beförderungsmittel ist nur

zulässig, wenn es sich um ein immatrikuliertes Beförderungsmittel handelt, für das Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 19909 über die vorübergehende Ver- wendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt. 3 Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung. Mit dem Passieren der Zoll- grenze gilt die Zollanmeldung als angenommen. 4 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 1 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie: a. eine für den Warenverkehr geöffnete Zollstelle benutzen; und b. die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.

Art. 35 Benutzen einer Zollstrasse mit Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden/Waren anzumelden» (Art. 28 Abs. 1 Bst. d und 33 Abs. 2 ZG)

1 Das Benutzen einer Zollstrasse mit der Zollanmeldungstafel «Nichts anzumelden/

Waren anzumelden» ist ausserhalb der Besetzungszeiten der Zollstelle nur mit Waren des Reiseverkehrs zulässig.

2 Das Passieren der Zollgrenze gilt als Zollanmeldung, wenn die Waren:

a. abgabenfrei sind; b. weder Beschränkungen noch Verboten unterliegen; und c. weder zeugnis- noch bewilligungspflichtig sind.

3 Das Verbringen von Waren nach Absatz 2 mit einem Beförderungsmittel ist nur

zulässig, wenn es sich um ein immatrikuliertes Beförderungsmittel handelt, für das Anlage C des Übereinkommens vom 26. Juni 199010 über die vorübergehende Verwendung weder eine Zollanmeldung noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

4 Mit dem Passieren der Zollgrenze gilt die Zollanmeldung als angenommen.

5 Verbringt die anmeldepflichtige Person andere als in Absatz 2 aufgeführte Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, so muss sie diese nach den allgemeinen Bestimmungen der Zollgesetzgebung anmelden.

9 SR 0.631.24 10 SR 0.631.24

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Zollverordnung der EZV AS 2007

3. Kapitel: Freigabe und Abtransport von Waren

Art. 36 Bezugsdokument (Art. 40 Abs. 1 ZG)

Zum Abtransport von Waren berechtigt auch: a. das von der Zollstelle gestempelte Bezugsdokument; b. das von der Zollstelle gestempelte Frachtdokument; c. das ungestempelte Bezugsdokument für die vom EDV-System der EZV freigegebenen Waren.

Art. 37 Frist für den Abtransport von Waren (Art. 40 Abs. 3 ZG)

1 Die anmeldepflichtige Person muss die freigegebenen Waren spätestens am Ar-

beitstag, der auf die Freigabe folgt, abtransportieren. 2 Auf Gesuch hin kann die Zollstelle die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.

4. Kapitel: Vereinfachtes Verfahren für Versand und Empfang

Art. 38 Frist zur Zollanmeldung (Art. 25 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG )

1 Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die zugeführ-

ten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am siebten Arbeits- tag, der auf die Gestellung folgt, bei der Kontrollzollstelle anmelden.

2 Im Übrigen gilt Artikel 4 Absatz 2.

Art. 39 Zahlungsweise (Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d sowie 73 Abs. 3 ZG; Art. 15 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung des EFD vom 4. April 200711)

Die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die Zollschuld bargeldlos gegen Rechnung im Rahmen des Zentralisierten Abrechnungsverfahrens der EZV (ZAZ) bezahlen.

11 SR 631.011; AS 2007 1617

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Zollverordnung der EZV AS 2007

Art. 40 Frist zur Vorlage der Zollanmeldung und der erforderlichen Begleitdokumente (Art. 25 Abs. 1, 35 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

1 Nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses muss die zugelassene Versenderin

oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Dokumente nach Artikel 17 der Kontrollzollstelle vorlegen: a. bei einer Intervention der Kontrollzollstelle im Sinne von Artikel 108 oder

112 ZV: vor der Zollprüfung;

b. in den übrigen Fällen: spätestens am Arbeitstag, der auf die Bekanntgabe des Selektionsergebnisses folgt. 2 In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Kontrollzollstelle auf Gesuch hin die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.

Art. 41 Bezugsdokument (Art. 40 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

Zum Abtransport von Waren berechtigt: a. nach einer Intervention der Zollstelle im Sinne von Artikel 108 oder 112 ZV: die elektronische Freigabe durch die Kontrollzollstelle oder das im Abnahmebericht bezeichnete Bezugsdokument; b. in den übrigen Fällen: ein Nachweis über die ordnungsgemässe Veranla- gung.

5. Kapitel: Nationale Transitverfahren

Art. 42 Art des Verschlusses (Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZG; Art. 153 Abs. 1 ZV)

Der Verschluss erfolgt: a. durch Raumverschluss, sofern das Beförderungsmittel von der Zollstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist; oder b. durch Packstückverschluss.

Art. 43 Kosten für den Verschluss (Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZG; Art. 153 Abs. 1 ZV)

Die Kosten für den Verschluss sind von der anmeldepflichtigen Person zu tragen.

Art. 44 Abschluss des Transitverfahrens (Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV)

Das Transitverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager verbracht oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.

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Zollverordnung der EZV AS 2007

Art. 45 Ablauf der Gültigkeitsfrist (Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV)

Verhindert ein Unfall oder höhere Gewalt den Abschluss des Transitdokuments, so wird das Transitverfahren trotzdem abgeschlossen. Über das Hindernis ist eine amtliche Bescheinigung vorzulegen.

Art. 46 Identitätsnachweis (Art. 49 Abs. 4 ZG)

Wird das Transitverfahren für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet ver- bracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann die EZV den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, namentlich der Veranlagungsverfügung einer ausländischen Zollbehörde, abhängig machen.

1. Abschnitt: Offene Zolllager

Art. 47 Frist zur Aufnahme in die Bestandesaufzeichnung (Art. 56 Abs. 1 ZG)

Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summa- risch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.

Art. 48 Inhalt der Bestandesaufzeichnung (Art. 56 Abs. 1 ZG)

1 Die Bestandesaufzeichnung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 ZV

enthalten. Sie muss zudem die Eigenmasse der Waren angeben.

2. Abschnitt: Lager für Massengüter

Art. 49 Zugelassene Waren (Art. 55 Abs. 1 ZG)

Als Massengüter gelten Waren in Mengen von mindestens 10 000 kg Eigenmasse netto, die sich aufgrund ihres gleichmässigen physikalischen Charakters für Mas- sengutumschlag und -transport anbieten.

Art. 50 Frist zur Aufnahme in die Bestandesaufzeichnung (Art. 56 Abs. 1 ZG)

Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die zugeführten, gestellten und summa- risch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen.

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Zollverordnung der EZV AS 2007

Art. 51 Inhalt der Bestandesaufzeichnungen (Art. 56 Abs. 1 ZG)

Die Bestandesaufzeichnung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 Buchsta- ben a–f, h–k, m, n und p ZV enthalten. Sie muss zudem die Eigenmasse der Waren angeben.

7. Kapitel: Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Art. 52 Identitätsnachweis (Art. 58 Abs. 3 ZG)

Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für Waren, die bereits wieder aus dem Zollgebiet verbracht worden sind, nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann die EZV den Identitätsnachweis von der Vorlage einer amtlichen Bescheini- gung, namentlich der Veranlagungsverfügung der ausländischen Zollbehörde, ab- hängig machen.

Art. 53 Verlängerung der Gültigkeitsfrist (Art. 30 Abs. 2 ZV)

Die Gültigkeitsfrist der Zollanmeldung wird jeweils um höchstens ein Jahr verlängert.

Art. 54 Pferde (Art. 30 Abs. 3 ZV)

2 Sie kann einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden.

3 Die Identität von Pferden, die über die Zollgrenze verbracht werden, muss mit dem Equidenpass nachgewiesen werden.

Art. 55 Beförderungsmittel (Art. 35 Abs. 1 und 164 Abs. 2 ZV)

Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets können Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch im Verfahren der vorübergehenden Verwendung grundsätzlich bis höchstens ein Jahr ohne Zollanmeldung verwenden.

8. Kapitel: Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung

Art. 56 Erteilung von Bewilligungen durch die OZD (Art. 59 und 60 ZG; Art. 165–173 ZV)

1 Für Gesuche um Erteilung einer Bewilligung muss die Gesuchstellerin oder der

Gesuchsteller das im Internet zur Verfügung stehende Gesuchsformular verwenden. Sie oder er kann auch eigene Vorlagen verwenden, sofern alle erforderlichen Anga- ben vorhanden sind.

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Zollverordnung der EZV AS 2007

2 Für Gesuche um Erneuerung einer Bewilligung sind die Angaben nach Absatz 1

nicht erforderlich.

3 Die Gesuche müssen rechtsgültig unterschrieben sein und der OZD per Post oder

Telefax zugestellt werden.

Art. 57 Erteilung von Bewilligungen durch die Zollstellen (Art. 59 und 60 ZG; Art. 165–173 ZV)

Für die im Anhang aufgeführten Waren und Veredelungsarten erteilen die Zollstel- len die Bewilligungen für die aktive und die passive Veredelung.

3. Titel: Erhebung der Zollabgaben

Art. 58 Verzicht auf Erhebung der Zollabgaben (Art. 71 ZG)

1 Zollabgaben von nicht mehr als 5 Franken je Veranlagungsverfügung werden nicht

erhoben.

2 Ausgenommen sind:

a. Waren des Reiseverkehrs; b. Fälle, in denen die Nichterhebung missbräuchlich ausgenutzt wird.

Art. 59 Zuständigkeit für den Erlass von Zollabgaben (Art. 86 ZG)

Die OZD entscheidet über den Erlass von Zollabgaben.

Art. 60 Kosten für die Vernichtung von Waren (Art. 86 ZG; Art. 220 ZV)

Die Kosten für die Vernichtung von Waren trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller.

4. Titel: Befugnisse des Personals der EZV

(Art. 100 Abs. 2 ZG)

Art. 61 Die Befugnisse nach den Artikeln 101, 102 Absätze 1 und 2 sowie 103–105 ZG stehen zu: a. den Angehörigen des Grenzwachtkorps; b. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sektionen Untersuchung der Zollkreisdirektionen und der Abteilung Strafsachen der OZD;

1684

Zollverordnung der EZV AS 2007

c. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EZV, die mit Kontrollen nach den Artikeln 30 und 31 ZG sowie mit der Beschau nach Artikel 36 ZG betraut sind.

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung der Oberzolldirektion vom 19. November 198712 über Privat-

lagerwaren;

2. Reglement der Oberzolldirektion vom 25. Oktober 196713 über die Zoll-

behandlung des vom Bund eingeführten Zivilschutzmaterials.

Art. 63 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

4. April 2007 Eidgenössische Zollverwaltung

Oberzolldirektion: Rudolf Dietrich

12 AS 1987 2668

13 In der AS nicht veröffentlicht.

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Zollverordnung der EZV AS 2007

Anhang (Art. 57)

Erteilung von Bewilligungen durch die Zollstellen

Die Veredelung der nachfolgend aufgeführten Waren wird von den Zollstellen bewilligt, sofern die Veranlagung im Verfahren nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung des EFD vom 4. April 200714 über den Veredelungsverkehr erfolgt:

Ware Veredelungsarten

a. Privatwaren aller Art Veredelungen aller Art b. Handelswaren aller Art Ausbesserung; Restaurieren; Bearbeitun- gen wie Bedrucken, Lackieren, Schleifen, Stanzen o. Ä. c. Maschinen, Geräte, Software Modifizieren, Updaten d. Beförderungsmittel aller Art Karrossieren, Umbau, Montage oder (inkl. Zubehör) ähnliche Zwecke

14 SR 631.016; AS 2007 1687

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