AS 2007 1711
Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung
Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung
vom 4. April 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 108 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten (Geräte) durch die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung).
Art. 2 Zulässige Geräte
1 Die Zollverwaltung kann Geräte einsetzen, die:
a. visuelle Signale aufnehmen und aufzeichnen (Fotokameras, Videogeräte, Wärmebildgeräte, Infrarotgeräte oder Bewegungsmelder); b. akustische Signale aufnehmen und aufzeichnen (Tonbildgeräte oder Geräuschmelder); c. Fahrzeuge und Gegenstände lokalisieren und den jeweiligen Standort auf- zeichnen (Funkpeilung, Ortung oder GPS-Ortung).
2 Die Geräte dürfen miteinander kombiniert eingesetzt werden.
Art. 3 Einsatzart
1 Die Geräte können fest installiert oder mobil sein.
2 Sie können auch von Strassenfahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen oder Drohnen
aus eingesetzt werden.
Art. 4 Einsatzbereich
1 Die Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–c dürfen eingesetzt werden:
a. damit unerlaubte Grenzübertritte von Personen oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig erkannt werden können (Art. 108 Abs. 1 Bst. a ZG): im Zollgebiet sowie in den Zollaus- schlussgebieten;
SR 631.053 1 SR 631.0; AS 2007 1411
2007-0018 1711
Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen AS 2007 Überwachungsgeräten durch die Zollverwaltung
b. zur Fahndung nach Personen, Fahrzeugen und Gegenständen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): im Zollgebiet sowie in den Zollausschlussgebieten. 2 Die Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen eingesetzt werden:
a. zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): in diesen Räumen und an deren Ein- und Ausgang; b. zur Überwachung von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenom- menen Personen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): in diesen Räumen; c. zur Überwachung von Zollfreilagern (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): an den Zugängen zu den Zollfreilagern.
3 Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dürfen von Drohnen aus ausschliess-
lich im grenznahen Gebiet und nur für Zwecke nach Absatz 1 Buchstabe a eingesetzt werden. Als grenznahes Gebiet gilt ein Geländestreifen von 25 km Breite entlang der Zollgrenze.
Art. 5 Grundsätze für den Einsatz
1 Die Einsätze von mobilen Geräten sind im Einzelfall zeitlich zu beschränken.
2 Auf den Einsatz von Geräten ist durch geeignete Massnahmen hinzuweisen. Der
Hinweis kann unterbleiben, wenn dieser den Zweck des Einsatzes gefährden würde.
Art. 6 Zuständigkeit für den Einsatz Die Zollkreisdirektorinnen oder -direktoren und die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich: a. über den Einsatz der Geräte; b. über die Art der einzusetzenden Geräte.
Art. 7 Aufbewahrung von Aufzeichnungen
1 Die Aufzeichnungen dürfen während eines Monats aufbewahrt werden. Nach
diesem Zeitpunkt sind sie zu löschen.
2 Soweit abzuklären ist, ob ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Zollwiderhand-
lungen eröffnet wird oder ob die Aufzeichnungen herauszugeben sind, können die Aufzeichnungen über die Frist nach Absatz 1 hinaus aufbewahrt werden.
Art. 8 Herausgabe von Aufzeichnungen
1 Die Zollverwaltung darf im Einzelfall Aufzeichnungen herausgeben:
a. bei unerlaubten Grenzübertritten von Personen: den zuständigen Bundesbe- hörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörden; b. bei Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr und bei der Überwachung von Zollfreilagern: den für den Vollzug der jeweiligen nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zuständigen eidgenössischen oder
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kantonalen Verwaltungsbehörden sowie den für die Strafverfolgung zustän- digen eidgenössischen oder kantonalen Behörden; c. bei Fahndungen nach Personen, Fahrzeugen und Gegenständen: den zustän- digen eidgenössischen und kantonalen Behörden sowie den für die Strafver- folgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden; d. bei der Überwachung von Räumen mit Wertsachen: den zuständigen Bun- desbehörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden; e. bei der Überwachung von Räumen mit abgeführten oder vorläufig fest- genommenen Personen: den zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zur Beurteilung von Ansprüchen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19582 sowie zur Abwehr von Verfahren gegen das Personal der Zollverwaltung.
2 Sie kann Informationen aufgrund des Einsatzes der Geräte sowie Aufzeichnungen
zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen den zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Strafverfolgungsbehörden bekannt- bzw. herausgeben (Art. 112 und 114 ZG).
Art. 9 Zuständigkeit zur Herausgabe von Aufzeichnungen
1 Über die Herausgabe von Aufzeichnungen an eidgenössische oder kantonale
Behörden entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich: a. die Oberzolldirektion; b. die Zollkreisdirektionen; c. die Kommandos der Grenzwachtregionen.
2 Über die Herausgabe an ausländische Behörden (Art. 113 ZG) entscheidet die
Oberzolldirektion.
Art. 10 Rechte der betroffenen Personen
1 Die Rechte der von Aufzeichnungen betroffenen Personen, insbesondere das
Auskunfts- und Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni
19923 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen.
2 Entsprechende Gesuche sind an die Oberzolldirektion zu richten.
Art. 11 Sicherheitsmassnahmen Aufzeichnungen sind sicher aufzubewahren und gegen missbräuchliche Verwen- dung oder Zerstörung sowie gegen Entwendung zu schützen.
2 SR 170.32 3 SR 235.1
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Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. Oktober 19944 über die Geländeüberwachung mit Video- geräten wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
4. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 AS 1994 2471, 2005 1101