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AS 2007 1803

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung)

Änderung vom 20. Dezember 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 20052, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 3bis zweiter Satz 3bis …Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 12

2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für

die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über:

12. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f),

Art. 53e Abs. 4bis 4bis Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen über- nimmt.

2005-1713 1803

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG AS 2007

Art. 53f Gesetzliches Kündigungsrecht

1 Die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung muss wesentliche

Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines Versicherungsvertrages mindes- tens sechs Monate, bevor die Änderungen in Kraft treten sollen, der andern Ver- tragspartei schriftlich ankündigen.

2 Die andere Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungs-

frist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt kündigen, auf den die Änderungen in Kraft treten sollen. 3 Sie kann schriftlich verlangen, dass die Vorsorgeeinrichtung oder die Versiche- rungseinrichtung ihr die für Offerten notwendigen Angaben zur Verfügung stellt. Werden ihr diese Angaben nicht innert 30 Tagen übermittelt, nachdem sie verlangt wurden, so verschieben sich der Beginn der 30-tägigen Kündigungsfrist und der Zeitpunkt, in dem die wesentlichen Änderungen in Kraft treten, entsprechend der Verzögerung. Wird vom gesetzlichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, so treten die wesentlichen Änderungen auf den angekündigten Termin in Kraft.

4 Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages oder Versicherungsvertrages

nach Absatz 1 gelten: a. eine Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Gut- haben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von drei Jahren; b. eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt; c. andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen; d. der Wegfall der vollen Rückdeckung. 5 Änderungen nach Absatz 4 gelten dann nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind.

Art. 56 Abs. 1 Bst. d

1 Der Sicherheitsfonds:

d. entschädigt die Auffangeinrichtung für die Kosten, die ihr auf Grund ihrer Tätigkeit nach den Artikeln 11 Absatz 3bis und 60 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie 4 Absatz 2 FZG entstehen und die nicht auf den Verursacher über- wälzt werden können;

Art. 60 Abs. 6 6 Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.

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II

Änderung bisherigen Rechts Das Zivilgesetzbuch4 wird wie folgt geändert:

Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 10 6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

10. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f),

III

Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Dezember 2006 Ständerat, 20. Dezember 2006 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Die Sekretärin: Elisabeth Barben

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. April 2007 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. Mai 2007 in Kraft gesetzt.7

28. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 210 5 SR 831.40; AS 2007 1803

6 BBl 2007 17

7 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 22. März 2007.

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