AS 2007 2695
Mineralölsteuerverordnung
Mineralölsteuerverordnung (MinöStV)
Änderung vom 16. Mai 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 62a) 6a. Abschnitt: Steuerrückerstattung an den Naturwerkstein-Abbau
Art. 62a Art und Umfang 1 Die Steuer wird den Betrieben des Naturwerkstein-Abbaus rückerstattet; der Rück- erstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie aufgrund der verbrauchten Menge berechnet.
2 Das Departement bestimmt, für welche Arbeiten und für welche Fahrzeuge und
Maschinen die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.
Art. 62b Materielle Voraussetzungen 1 Der begünstigte Betrieb muss nachweisen, welche Treibstoffmengen er für steuer- begünstigte Zwecke verwendet hat; er muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) führen.
2 Die Verbrauchskontrollen müssen:
a. je Treibstoffart in der von der Oberzolldirektion festgelegten Form geführt werden; b. die zu steuerbegünstigten und anderen Zwecken verwendeten Mengen getrennt ausweisen; c. mindestens folgende Angaben enthalten:
2. den Stand des Kilometer- beziehungsweise Betriebsstundenzählers
beim Tanken, und
1 SR 641.611
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Mineralölsteuerverordnung AS 2007
3. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise der Betriebs-
stunden.
3 Der begünstigte Betrieb muss für jede Warenart Aufzeichnungen führen über Ein-
und Ausgänge sowie über die Lagerbestände; diese sind am Ende jeder Rückerstat- tungsperiode zu messen.
Art. 62c Formelle Voraussetzungen
1 Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular
einzureichen.
2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
16. Mai 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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