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AS 2007 3459

Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Änderung vom 29. Juni 2007

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 19971 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 9c

2a. Kapitel: Funkkonzessionen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen

Art. 9c Abs. 1 und 3

1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Funkkonzession für die

Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen erhebt die Konzessionsbehörde eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken. Belastet die Gebühr Veran- stalter mit Zugangsrecht, so reduziert die Behörde diese Gebühr um 60 Prozent für den Teil der Übertragungskapazität, der gemäss der Funkkonzession für die Verbrei- tung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird.

3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt

das BAKOM für jedes Gebiet, das für die digitale Versorgung mit einem Frequenz- block vorgesehen ist (Allotment), eine jährliche Verwaltungsgebühr von 4560 Fran- ken pro beanspruchte Hochfrequenzbandbreite von 1 MHz. Belastet diese Gebühr Radio- und Fernsehveranstalter mit Zugangsrecht, so reduziert das BAKOM diese Gebühr um 60 Prozent für den Teil der Übertragungskapazität, der für die Verbrei- tung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird.

1 SR 784.106.12

2007-1253 3459

Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich AS 2007

II Diese Änderung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

29. Juni 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

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