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Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister
Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister
vom 27. September 2007
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 der CO2-Verordnung vom 8. Juni 20071, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz Unternehmen und Personen, denen Emissionsgutschriften zugeteilt werden oder die mit solchen handeln wollen, müssen über ein Konto im nationalen Emissions- handelsregister (Register) verfügen.
Art. 2 Konti
1 Unternehmen, denen Emissionsrechte zugeteilt werden, müssen über ein Betrei-
berkonto verfügen.
2 Unternehmen und Personen, denen keine Emissionsrechte zugeteilt werden, müs-
sen über ein Personenkonto verfügen.
Art. 3 Kontoeröffnung
1 Unternehmen und Personen nach Artikel 1 müssen die Eröffnung eines Kontos
beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen.
2 Der Antrag muss enthalten:
a. für Unternehmen einen Auszug aus dem Handelsregister; b. für Personen einen Identitätsnachweis; c. Name, postalische und elektronische Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers; d. Namen, postalische und elektronische Adressen von mindestens zwei, höchstens drei Kontobevollmächtigten und deren Identitätsnachweis; e. eine Erklärung, wonach die Antragstellerin oder der Antragsteller die allge- meinen Bedingungen für das Register anerkennt.
SR 641.712.2 1 SR 641.712
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3 Das BAFU kann zusätzliche Nachweise verlangen, sofern es diese für die Konto-
eröffnung benötigt.
4 Es eröffnet das beantragte Konto, sobald die Gebühren dafür entrichtet wurden.
Art. 4 Entzug der Emissionsrechte
1 Stellt ein Unternehmen, das über ein Betreiberkonto verfügt, den Betrieb oder
einen wesentlichen Betriebsteil ein, so muss es dies dem BAFU unverzüglich mel- den. 2 Das BAFU sperrt das Betreiberkonto und entzieht alle Emissionsrechte, die für die Zeit nach der Schliessung oder Teilschliessung zugeteilt waren.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen, die Nachlassstundung beantra-
gen oder in Konkurs fallen.
2. Abschnitt: Transaktionen
Art. 5 Eintrag im Register
1 Sämtliche Emissionsgutschriften müssen im Register aufgezeichnet sein.
2 Alle Veränderungen im Bestand der Emissionsgutschriften werden über das Regis-
ter vorgenommen.
Art. 6 Übertragung
1 Die Emissionsgutschriften sind frei handelbar.
2 Die Kontobevollmächtigten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d haben Anspruch
auf einen gesicherten Zugang zum Register.
3 Sie müssen bei jeder Anordnung zur Übertragung von Emissionsgutschriften das
Quell- und das Zielkonto sowie Art und Menge der zu übertragenden Emissionsgut- schriften angeben.
4 Die Übertragung erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.
Art. 7 Registerführung 1 Das BAFU führt das Register auf elektronischer Grundlage und protokolliert alle Übertragungen.
2 Es sorgt dafür, dass das Register möglichst durchgehend zugänglich ist.
3 Es stellt sicher, dass anhand der bei der Übertragung erstellten Protokolle alle für die Übertragung wesentlichen Elemente jederzeit nachvollzogen werden können.
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Art. 8 Haftungsausschluss Der Bund haftet nicht für Schäden wegen mangelhafter Übertragung der Emissions- gutschriften, wegen eingeschränkten Zugangs zum Register oder wegen Miss- brauchs des Registers durch Dritte.
Art. 9 Sanktionen Bei Verstössen gegen die Vorschriften über das Register verfügt das BAFU den Entzug der betroffenen Vollmachten und die Sperrung der betroffenen Konti.
3. Abschnitt: Gebühren und Datenschutz
Art. 10 Gebühren Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Gebührenver- ordnung BAFU vom 3. Juni 20052.
Art. 11 Datenschutz Die Registerdaten werden elektronisch veröffentlicht, soweit sie nicht besonders schützenswert sind.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 12 Die Verordnung tritt am 15. Oktober 2007 in Kraft.
27. September 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
2 SR 814.014
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