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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
Änderung vom 6. Oktober 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20051, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text
Gliederungstitel vor Art. 3a Zweiter Abschnitt a: Die Früherfassung
Art. 3a Grundsatz 1 Durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG3 Versicherten soll bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden.
2 Die IV-Stelle führt die frühzeitige Erfassung in Zusammenarbeit mit anderen
Versicherungsträgern und mit privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Ver- sicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20044 unterstehen, durch.
Art. 3b Meldung 1 Zur Früherfassung einer versicherten Person werden der zuständigen IV-Stelle die Personalien und Angaben der versicherten Person und der meldenden Person oder Stelle schriftlich gemeldet. Der Meldung kann ein ärztliches Arbeitsunfähigkeits- zeugnis beigelegt werden.
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2 Zur Meldung berechtigt sind:
a. die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung; b. die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicher- ten Person; c. der Arbeitgeber der versicherten Person; d. die behandelnden Ärzte und Chiropraktoren der versicherten Person; e. der Krankentaggeldversicherer nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung (KVG); f. private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20046 unterstehen und eine Krankentaggeld- oder eine Rentenversicherung anbieten; g. der Unfallversicherer nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. März
19817 über die Unfallversicherung;
h. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19938 unterstehen; i. die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung; j. die Durchführungsorgane der kantonalen Sozialhilfegesetze; k. die Militärversicherung.
3 Die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b–k haben die versicherte
Person vor der Meldung darüber zu informieren.
4 Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung
für die Meldung festlegen und weitere Vorschriften über die Meldung erlassen.
Art. 3c Verfahren 1 Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über Zweck und Umfang der beab- sichtigten Datenbearbeitung.
2 Sie klärt die persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die
Arbeitsunfähigkeit und deren Ursachen und Auswirkungen ab und beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind. Sie kann die versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch einladen. 3 Sie fordert die versicherte Person auf, den Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG9, Versicherungen sowie Amtsstellen generell zu ermächti- gen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung im Rahmen der Früherfassung erforderlich sind.
5 SR 832.10 6 SR 961.01 7 SR 832.20 8 SR 831.42 9 SR 832.10
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4 Gibt die versicherte Person diese Ermächtigung nicht, so kann ein Arzt des regio- nalen ärztlichen Dienstes (Art. 59 Abs. 2) die erforderlichen Auskünfte bei den behandelnden Ärzten der versicherten Person einholen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Arzt beurteilt, ob Massnahmen zur Frühinterven- tion nach Artikel 7d angezeigt sind, und informiert die IV-Stelle, ohne die medizi- nischen Auskünfte und die Unterlagen weiterzuleiten. 5 Die IV-Stelle informiert die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung, den Krankentaggeldversicherer, die private Versicherungseinrichtung nach Arti- kel 3b Absatz 2 Buchstabe f oder den Unfallversicherer sowie den Arbeitgeber, sofern dieser die versicherte Person zur Früherfassung gemeldet hat, ob Massnah- men zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind; sie leitet die medizini- schen Auskünfte und Unterlagen nicht weiter. 6 Bei Bedarf fordert sie die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invali- denversicherung (Art. 29 ATSG10) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt.
Art. 6a Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften
1 In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG11 ermächtigt die versicherte Person
mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. 2 Die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36–40 KVG12, Versicherungen und Amtsstellen sind ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.
Art. 7 Pflichten der versicherten Person
1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und
das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG13) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2 Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
10 SR 830.1 11 SR 830.1 12 SR 832.10 13 SR 830.1
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a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a); c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG14.
Art. 7a Zumutbare Massnahmen Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht ange- messen sind.
Art. 7b Sanktionen
1 Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG15 gekürzt oder verweigert
werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
2 Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne
Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die ver- sicherte Person: a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3c Absatz 6 nicht unverzüg- lich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität aus- wirkt; b. der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
3 Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle
Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen.
4 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Taggelder und Hilflosen-
entschädigungen weder verweigert noch gekürzt.
Art. 7c Mitwirkung des Arbeitgebers Der Arbeitgeber arbeitet aktiv mit der IV-Stelle zusammen. Er wirkt bei der Herbei- führung einer angemessenen Lösung im Rahmen des Zumutbaren mit.
14 SR 832.10 15 SR 830.1
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Gliederungstitel vor Art. 7d B. Massnahmen der Frühintervention
Art. 7d 1 Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG16) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.
2 Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:
a. Anpassungen des Arbeitsplatzes; b. Ausbildungskurse; c. Arbeitsvermittlung; d. Berufsberatung; e. sozialberufliche Rehabilitation; f. Beschäftigungsmassnahmen.
3 Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.
4 Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der
Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versi- cherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf.
Gliederungstitel vor Art. 8 C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder I. Der Anspruch
Art. 8 Abs. 1, 1bis, 3 Bst. abis, b und e sowie 4
1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG17) bedrohte Versicherte haben
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 1bis Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen.
16 SR 830.1 17 SR 830.1
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3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe); e. Aufgehoben
4 Aufgehoben
Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1bis und 2 Versicherungsmässige Voraussetzungen 1bis Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unter- stellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätes- tens mit dem Ende der Versicherung. 2 Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchs- tens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern min- destens ein Elternteil: a. freiwillig versichert ist; oder b. während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist:
1. nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG18,
2. nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder
3. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.
Art. 10 Beginn und Ende des Anspruchs
1 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeit- punkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG19.
2 Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche
im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind. 3 Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG20 Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht.
Art. 11a Entschädigung für Betreuungskosten 1 Nicht erwerbstätige Versicherte, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und die mit Kindern unter 16 Jahren oder mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten, wenn:
18 SR 831.10 19 SR 830.1 20 SR 831.10
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a. sie nachweisen, dass die Eingliederungsmassnahmen zusätzliche Kosten für die Betreuung verursachen; und b. die Eingliederungsmassnahmen mindestens zwei aufeinander folgende Tage dauern.
2 Der Anspruch auf eine Entschädigung gilt für die Betreuung:
a. der eigenen Kinder; b. der Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben; c. der Familienangehörigen, für die ihnen ein Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nach Artikel 29septies AHVG21 zusteht.
3 Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest.
Art. 12 Abs. 1
1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische
Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchti- gung zu bewahren.
Gliederungstitel vor Art. 14a
IIbis. Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
Art. 14a 1 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG22) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.
2 Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung
gerichtete: a. Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation; b. Beschäftigungsmassnahmen.
3 Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber
gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefäl- len um höchstens ein Jahr verlängert werden.
21 SR 831.10 22 SR 830.1
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4 Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmass- nahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen.
5 Die Massnahmen, welche im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit
mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Bleibt der oder die Angestellte weiter- hin im Betrieb beschäftigt, so kann die Versicherung dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt Betrag, Befristung und Auszahlungsbedingungen fest.
Art. 18 Arbeitsvermittlung
1 Arbeitsunfähige(Art. 6 ATSG23) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind,
haben Anspruch auf: a. aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes; b. begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeits- platzes.
2 Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summari-
sche Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 3 Die Versicherung kann eine Entschädigung für Beitragserhöhungen der obligatori- schen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung ausrichten, wenn: a. die versicherte Person nach erfolgter Arbeitsvermittlung innert zwei Jahren wegen der vorbestehenden Erkrankung erneut arbeitsunfähig wird; b. das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate gedauert hat; und c. die Arbeitsunfähigkeit die Beitragserhöhungen verursacht.
4 Der Bundesrat legt die Höhe der Entschädigung fest und kann weitere Vorausset-
zungen für deren Ausrichtung bezeichnen.
Art. 18a Einarbeitungszuschuss
1 Versicherten, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden
haben, kann während der erforderlichen Anlern- oder Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, ein Einarbeitungszuschuss entrichtet werden.
2 Der Zuschuss entspricht höchstens der maximalen Höhe der Taggelder. Für seine
Berechnung gelten die Bestimmungen über die Taggelder.
3 Auf dem Einarbeitungszuschuss werden Beiträge an die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tra- gen. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankheiten trägt die Invalidenversicherung. Die Prämien für die obligatori- sche Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Versicherten.
23 SR 830.1
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Art 18b Kapitalhilfe Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende und zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Der Bundes- rat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.
Art. 21 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4
3 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässi-
ger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet. … 4 Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über die pauschale Vergütung und über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
Art. 22 Abs. 1, 1bis, 3, 5bis und 6
1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG24) sind. 1bis Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen.
3 Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das
18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetz- liche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden. 5bis Bezieht eine versicherte Person eine Rente der Invalidenversicherung, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet.
6 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht
aufeinander folgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten sowie für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ausge- richtet werden.
24 SR 830.1
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Art. 23 Abs. 1, 2 und 2bis
1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1. 2 Sie beträgt 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. 2bis Sie beträgt höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Arti- kel 24 Absatz 1 für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest.
Art. 23bis Kindergeld Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.
Art. 24 Abs. 2 und 3
2 Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen ein-
schliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.
3 Aufgehoben
Art. 24bis Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung Kommt die Invalidenversicherung vollständig für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung auf, so wird vom Taggeld ein Abzug gemacht. Der Bundesrat setzt die Höhe des Abzuges fest. Hierbei unterscheidet er, ob die versicherte Person unter- stützungspflichtig ist oder nicht.
Gliederungstitel vor Art. 28 D. Die Renten I. Der Anspruch
Art. 28 Grundsatz
1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä- tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
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b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG25) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2 Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft:
Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente
mindestens 40 Prozent ein Viertel mindestens 50 Prozent ein Zweitel mindestens 60 Prozent drei Viertel mindestens 70 Prozent ganze Rente
Art. 28a Bemessung der Invalidität 1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG26 anwendbar. Der Bundesrat umschreibt das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen.
2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und
denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abge- stellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.
3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Inva- lidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben- bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Auf- gabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente
1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG27, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2 Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach
Artikel 22 beanspruchen kann.
3 Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch
entsteht.
25 SR 830.1 26 SR 830.1 27 SR 830.1
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4 Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
Art. 31 Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
1 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein
bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 ATSG28 revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt.
2 Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der 1500 Franken übersteigt, nur
zwei Drittel berücksichtigt.
Art. 36 Abs. 1–3 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invali- dität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
2 Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG29
sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
3 Aufgehoben
Art. 38bis Abs. 1 und 3
1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG30 werden Kinderrenten
gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahresein- kommens übersteigen.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten
sowie von Dreiviertelsrenten, halben und Viertelsrenten.
Gliederungstitel vor Art. 42 E. Die Hilflosenentschädigung
Art. 42bis Abs. 4
4 Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung,
an welchen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 dieses Gesetzes oder, in Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 ATSG, in einer Heilanstalt zu Lasten der Sozialversicherung aufhalten.
28 SR 830.1 29 SR 831.10 30 SR 830.1
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Gliederungstitel vor Art. 43 F. Das Zusammenfallen von Leistungen
Gliederungstitel vor Art. 46 G. Verschiedene Bestimmungen
Art. 47a Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG31 wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige nachschüssig gegen Rechnungsstellung ausbezahlt.
Art. 48 Aufgehoben
Art. 49 Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG32 zu erfolgen.
Art. 53 Grundsatz
1 Die Versicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen
der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG33) durchgeführt.
2 Der Bundesrat kann dem Bundesamt Aufgaben der Durchführung übertragen in
den Bereichen: a. Zusammenarbeit und Tarife nach Artikel 27; b. wissenschaftliche Auswertungen nach Artikel 68; c. gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen nach Artikel 68ter; d. Pilotversuche nach Artikel 68quater; und e. Förderung der Invalidenhilfe nach den Artikeln 73–75.
31 SR 830.1 32 SR 830.1 33 SR 830.1
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Art. 54 Kantonale IV-Stellen 1 Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab. 2 Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mehrere Kantone können durch Verein- barung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 einer anderen IV-Stelle übertragen. Die kantonalen Erlasse oder die interkantonalen Vereinbarungen regeln namentlich die interne Organisation der IV-Stellen.
3 Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung über die Errichtung der IV-Stelle
zustande, so kann der Bundesrat die kantonale IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.
4 Die Übertragung von Aufgaben nach kantonalem Recht auf eine kantonale
IV-Stelle bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Art. 57 Abs. 1 und 3
1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Früherfassung; b. die Bestimmung und Überwachung sowie die Durchführung der Massnah- men der Frühintervention; c. die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen; d. die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung; e. die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnah- men; f. die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit; g. den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung; h. die Öffentlichkeitsarbeit.
3 Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen
massgebend und notwendig sind.
Art. 59 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2, 2bis, 4 und 5 Organisation und Verfahren, regionale ärztliche Dienste 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Arti- kel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bun- des fachgerecht und effizient durchführen können. 2 Sie richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhörung der Kantone fest.
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2bis Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG34 massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachent- scheid im Einzelfall unabhängig.
4 Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der
öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.
5 Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen
Spezialisten beiziehen.
Art. 59b Rechnungsrevisionen Die Rechnungsführung der IV-Stellen wird im Rahmen der Revision der für die IV- Stellen zuständigen Ausgleichskassen nach Artikel 68 Absatz 1 AHVG35 durch externe, unabhängige, spezialisierte und vom Bundesamt zugelassene Revisionsstel- len geprüft. Das Bundesamt ist befugt, notwendige ergänzende Revisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine externe Revisions- stelle durchführen zu lassen.
Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b und c 1 Die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben insbeson- dere folgende Aufgaben: b. die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Ent- schädigungen für Betreuungskosten; c. die Auszahlung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse, Entschädi- gungen für Betreuungskosten sowie, für Volljährige, die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen.
Art. 64 Grundsatz
1 Der Bund überwacht den Vollzug dieses Gesetzes durch die IV-Stellen und sorgt
für dessen einheitliche Anwendung. Artikel 72 AHVG36 ist sinngemäss anwendbar.
2 Für die Aufsicht über die Organe der AHV beim Vollzug dieses Gesetzes finden
die Vorschriften des AHVG sinngemäss Anwendung.
Art. 64a Aufsicht durch das Bundesamt 1 Das Bundesamt übt die fachliche Aufsicht über die IV-Stellen und über die regio- nalen ärztlichen Dienste aus. Insbesondere erfüllt es folgende Aufgaben:
34 SR 830.1 35 SR 831.10 36 SR 831.10
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a. Es überprüft jährlich die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 57 durch die IV-Stellen und der Aufgaben nach Artikel 59 Absatz 2bis durch die regiona- len ärztlichen Dienste. b. Es erteilt den IV-Stellen allgemeine Weisungen sowie Weisungen im Einzel- fall. c. Es erteilt den regionalen ärztlichen Diensten im medizinischen Fachbereich allgemeine Weisungen. 2 Das Bundesamt übt die administrative Aufsicht über die IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus. Es gibt insbesondere Kriterien vor, um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 57 und 59 Absatz 2bis zu gewährleisten, und überprüft die Einhaltung dieser Kriterien.
Art. 67 Kostenvergütung
1 Die Versicherung vergütet folgende Kosten:
a. die Betriebskosten, die den IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärzt- lichen Dienste aus dem Vollzug dieses Gesetzes im Rahmen einer rationel- len Betriebsführung entstehen; die Vergütung der Kosten kann von den er- brachten Leistungen und den erzielten Resultaten abhängig gemacht werden; b. die Kosten, die dem Bundesamt aus den ihm vom Bundesrat nach Artikel 53 zugewiesenen Durchführungsaufgaben und aus der Wahrnehmung der Auf- sicht entstehen.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt die anrechenbaren Kosten
des Bundesamtes.
Art. 68bis Interinstitutionelle Zusammenarbeit 1 Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche- rung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV- Stellen eng zusammen mit: a. Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen; b. privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200437 unterstehen; c. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199338 unterstehen; d. kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Ein- gliederung zuständig sind; e. Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze;
37 SR 961.01 38 SR 831.42
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f. anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind. 2 Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozial- versicherungen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG39) entbun- den, sofern: a. die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozial- versicherungen jeweils über eine entsprechende formellgesetzliche Grund- lage verfügen; b. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und c. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen:
1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu
ermitteln, oder
2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversiche-
rungen zu klären.
3 Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von
Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchfüh- rungsstellen und Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben b–f, sofern diese jeweils über eine formellgesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren.
4 Der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 darf in Abweichung von Artikel 32
ATSG und Artikel 50a Absatz 1 AHVG40 im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren. 5 Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, welche den Leistungsbereich einer Einrich- tung oder kantonalen Durchführungsstelle nach Absatz 1 Buchstaben b–f berührt, so hat sie diesen eine Kopie der Verfügung zuzustellen.
Art. 68quater Pilotversuche
1 Das Bundesamt kann zum Zweck der Eingliederung befristete Pilotversuche bewil-
ligen, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen können41. Es hört vorgängig die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an. 2 Es kann die Bewilligung für Pilotversuche, die sich bewährt haben, um höchstens vier Jahre verlängern.
3 Für die Finanzierung können Mittel der Versicherung herangezogen werden.
39 SR 830.1 40 SR 831.10 41 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).
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Art. 79 Abs. 1
1 Dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG42 werden alle Einnahmen
gemäss Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben gemäss den Artikeln 4–51, 66–68quater und 73–75 sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Arti- keln 72–75 ATSG43 belastet.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision)
Bst. e Aufgehoben
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen Das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld wird bis zum Abschluss der Einglie- derungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht gewährt wurden, weiter entrichtet. Werden unmittelbar im Anschluss an eine nach bisherigem Recht gewährte Einglie- derungsmassnahme weitere Eingliederungsmassnahmen verfügt, so wird das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Mass- nahmen weiter entrichtet.
III Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
IV Koordination mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200644 über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), in der Fas- sung gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200645 über die Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), Anhang 3 (neues ELG) Unabhängig davon, ob das neue ELG oder die vorliegende Änderung des IVG zuerst in Kraft tritt, wird mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie
42 SR 831.10 43 SR 830.1
44 SR 831.30; BBl 2006 8389
45 BBl 2006 8341
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bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 4 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 31 Absatz 1 Buch- stabe d des neuen ELG lauten wie folgt:
Art. 4 Abs. 1 Bst. d
1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG46) in der
Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie: d. Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195947 über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
Art. 31 Abs. 1 Bst. d
1 Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss
Strafgesetzbuch48 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer: d. die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG49)verletzt.
V
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 6. Oktober 2006 Ständerat, 6. Oktober 2006 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 17. Juni 2007 angenommen worden.50
2 Es wird, mit Ausnahme von Artikel 68quater, auf den 1. Januar 2008 in Kraft
gesetzt.
3 Artikel 68quater tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2007 in Kraft.
28. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
46 SR 830.1 47 SR 831.20; AS 2007 5140 48 SR 311.0 49 SR 830.1
50 BBl 2007 6015
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Anhang (Ziff. III)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190851
Art. 39a Früherfassung 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen zur Früherfassung Daten an die zuständige IV-Stelle bekannt gegeben werden nach Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195952 über die Invalidenversicherung (IVG). 2 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehen- den Zweck erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Versicherungsein- richtung von ihrer Schweigepflicht entbunden.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 39b Interinstitutionelle Zusammenarbeit
1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen im Rahmen der
interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG53 Daten bekannt gege- ben werden an: a. die IV-Stellen; b. die privaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buch- stabe b IVG; c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe c IVG. 2 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehen- den Zweck erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Versicherungsein- richtung von ihrer Schweigepflicht entbunden.
3 Die betroffene Person ist über die Datenbekanntgabe zu informieren.
51 SR 221.229.1 52 SR 831.20; AS 2007 5129 53 SR 831.20; AS 2007 5129
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2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200054
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 7 Abs. 2 2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Art. 8 Abs. 3 zweiter Satz
3 … Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 26 Abs. 3 und 4
3 Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen
Versicherungsträgern verursacht werden.
4 Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a. die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt; b. Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind; c. andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.
Art. 67 Abs. 2 2 Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt.
Art. 75 Abs. 3
3 Die Einschränkung des Rückgriffsrechts des Versicherungsträgers entfällt, wenn
und soweit die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.
54 SR 830.1
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3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194655
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 41 Abs. 1
1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG56 werden Kinder- und
Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjeni- gen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnitt- lichen Jahreseinkommens übersteigen.
Art. 87 neues Lemma, einzufügen zwischen dem vierten und dem fünften Lemma57 … wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG58) verletzt, …
4. Bundesgesetz vom 19. März 196559 über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 2c Bst. b Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide: b. die einen Anspruch auf eine IV-Rente nach Buchstabe a hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 IVG60 erfüllen würden;
Art. 16 Abs. 1 viertes Lemma, einzufügen zwischen dem dritten Lemma und der Strafandrohung61 1…
wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG62) verletzt, …
55 SR 831.10 56 SR 830.1 57 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). 58 SR 830.1 59 SR 831.30; siehe auch Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006 über die Änderung des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Koordination mit dem BG vom 6. Okt. 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung) 60 SR 831.20 61 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). 62 SR 830.1
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5. Bundesgesetz vom 25. Juni 198263 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 86a Abs. 2 Bst. f
2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt
gegeben werden an: f. die IV-Stelle zur Früherfassung nach Artikel 3b IVG64 oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 68bis IVG und an die pri- vaten Versicherungseinrichtungen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe b IVG.
6. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198265
Art. 59d Leistungen für Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von deren Erfüllung befreit sind und für Personen, deren Vermittlungsfähigkeit wieder hergestellt werden kann 1 Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitrags- zeit befreit sind, können innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens
260 Tagen Leistungen nach Artikel 62 Absatz 2 beanspruchen, wenn sie auf Grund
eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäfti- gungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt. Der Anspruch besteht auch nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung.
2 Personen, deren Vermittlungsfähigkeit mit geeigneten Bildungs- und Beschäfti-
gungsmassnahmen wiederherstellt werden kann, können innerhalb einer zweijähri- gen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen nach Artikel 62 Absatz 2 bean- spruchen, wenn sie auf Grund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Personen die Beitragszeit erfüllen.
3 Die Versicherung übernimmt 80 Prozent, die Kantone 20 Prozent der Kosten für
Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nach den Absätzen 1 und 2.
63 SR 831.40 64 SR 831.20; AS 2007 5129 65 SR 837.0
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7. Bundesgesetz vom 17. Juni 200566
über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Art. 12 Abs. 4 Bst. f
4 Als gegebenenfalls betroffene Behörden gelten:
f. die zuständige IV-Stelle.
66 SR 822.41; AS 2007 359
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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