AS 2007 6037
Verordnung über die Invalidenversicherung
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom 14. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Änderung vom 28. September 20071 der Verordnung vom 17. Januar 19612 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Ziff. II/3 (Änderung der V vom 15. Jan. 19713 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)
Schlussbestimmung der Änderung vom 28. September 2007 1 Die jährliche Ergänzungsleistung eines Kindes, das einen Anspruch auf eine Kin- derrente der IV begründet und am 31. Dezember 2007 mit einem Elternteil zusam- menlebt, der getrennt oder geschieden ist und der seinen Anspruch auf Ergänzungs- leistung (Art. 4 Abs. 2 ELG) am 1. Januar 2008 wegen der Aufhebung der laufenden Zusatzrente in der IV verliert, wird aufgrund der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen des Kindes und des Elternteils, mit dem es zusammen- lebt, berechnet.
2 Diese Berechnung ist nicht mehr anwendbar, wenn:
a. das Kind nicht mehr mit dem Elternteil zusammenlebt; b. die getrennten Eltern wieder zusammenleben oder der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, wieder heiratet.
3 Für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton
zuständig, der bis am 31. Dezember 2007 die Ergänzungsleistung an den Elternteil ausrichtete, der aufgrund der 5. IV-Revision seinen Leistungsanspruch verloren hat. Bei einem Wechsel des Wohnkantons gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln.
1 AS 2007 5155 2 SR 831.201 3 SR 831.301
2007-2454 6037
Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2007
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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