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AS 2007 6089

Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes

Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes

vom 21. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 17 Absätze 4–7 und Artikel 257 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19341 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP), verordnet:

Art. 1 Grundsätze

1 Die Bundesanwaltschaft und die Bundeskriminalpolizei stützen sich bei der Aus-

übung ihrer gerichtspolizeilichen Tätigkeit auf eigene Ressourcen, soweit diese verfügbar und geeignet sind. 2 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten ab, die bei ihrer Tätigkeit als Gerichts- polizei des Bundes anfallen, sofern es sich dabei um ausserordentliche Kosten handelt.

Art. 2 Ausserordentliche Kosten

1 Ausserordentliche Kosten sind Aufwendungen für Ermittlungen nach Arti-

kel 101 BStP, deren Umfang, Dauer oder Art weit über die punktuellen Leistungen hinausgehen, die die Kantone im Rahmen der allgemeinen gerichtspolizeilichen Tätigkeit zugunsten der Bundesanwaltschaft erbringen.

2 Ausgaben für Leistungen kantonaler oder interkantonaler Organe, die vom Bund

finanziell unterstützt werden, gelten nicht als ausserordentliche Kosten.

Art. 3 Leistungskatalog

1 Der Einsatz folgender Einheiten sowie Spezialistinnen und Spezialisten wird ab

dem zweiten Tag des Einsatzes für ein Verfahren abgegolten: a. Spezialeinheiten, insbesondere Antiterror-, Interventions-, Schutz- und Begleitschutzeinheiten; b. Polizeispezialistinnen und -spezialisten wie Scharfschützen, Hundeführer, Taucher, Sprengstoffexperten, Einsatzleiter für Helikopterflüge, Führer von Spezialgeräten, Minenräumer, Psychologen und Verhandlungsgruppen.

2 Observierungseinsätze und Einsätze anderer Polizeieinheiten werden jeweils ab

dem dritten Tag des Einsatzes für ein Verfahren abgegolten.

SR 312.015 1 SR 312.0; AS 2007 6087

2006-3271 6089

Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit AS 2007 als gerichtliche Polizei des Bundes

3 Jeder Beizug von Kriminaltechnikerinnen und -technikern wird abgegolten, wenn

es um Spurenerhebung und -sicherung sowie die Erstellung wissenschaftlicher Berichte und Gutachten geht. Der Beizug des Erkennungsdienstes wird nicht abgegolten; die DNA-Entnahme und -Analyse wird allerdings gemäss Artikel 20 Absatz 2 des DNA-Profil-Gesetzes vom 23. Juni 20032 abgegolten.

4 Ebenfalls abgegolten werden folgende Leistungen:

a. Benutzung von Spezialgeräten (Helikopter, Baumaschinen, Minenräum- geräte usw.); b. besondere Gefangenentransporte.

Art. 4 Abgeltungssätze

1 Es gelten folgende Abgeltungssätze:

a. pauschal 600 Franken pro Tag (24 Stunden) und Person, unabhängig von der Art der erbrachten Leistung (Einsatz- bzw. Ruhezeiten) für Observierungs-, Spezial- und andere Polizeieinheiten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und 2); b. pauschal 100 Franken pro Stunde für Polizeispezialistinnen und -spezialisten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b); c. nach kantonalem Tarif für Kriminaltechnikerinnen und -technikern (Art. 3 Abs. 3); d. nach kantonalem Tarif oder, wenn ein solcher fehlt, zum Kostenpreis für die Benutzung von Spezialgeräten (Art. 3 Abs. 4 Bst. a); e. nach kantonalem oder vereinbartem Tarif für besondere Gefangenentrans- porte (Art. 3 Abs. 4 Bst. b). 2 Jeder angebrochene Tag gilt als voller Tag; jede angebrochene Stunde gilt als volle Stunde.

3 Die zur Einsatzvorbereitung aufgewandte Zeit wird nicht abgegolten.

Art. 5 Abgeltungsantrag

1 Die Kantonsbehörde richtet ihren Abgeltungsantrag an die Bundesanwaltschaft.

2 Die Kantonsbehörde erstellt ein Verzeichnis der Leistungen nach Artikel 3 unter Angabe der Einsatzdauer sowie der Anzahl der beigezogenen Personen und ihrer Funktion; dem Verzeichnis sind Belege der Einsatzkosten für Spezialistinnen und Spezialisten sowie Spezialgeräte beizulegen (Benutzungs-, Mietgebühren usw.).

3 Sie unterrichtet die Bundesanwaltschaft über den Abgeltungs- oder Einziehungs-

betrag, den der Kanton aus dem Strafverfahren, für das er gerichtspolizeiliche Auf- gaben übernommen hat, nach dessen Abschluss empfangen hat oder empfangen könnte; sie übermittelt ihr eine Kopie des rechtskräftigen Urteils, das die Höhe

2 SR 363

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dieser Beträge festsetzt, und gegebenenfalls eine Kopie der Belege, wonach die Einforderung dieser Beträge unmöglich ist.

Art. 6 Antragsprüfung und Entscheid 1 Der federführende Staatsanwalt prüft den Antrag auf seine Stichhaltigkeit. Er leitet die Rechnungen zur Sachprüfung an die Bundeskriminalpolizei weiter.

2 Er kann von der Kantonsbehörde zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.

3 Er hört die Kantonsbehörde an, bevor er seinen Entscheid fällt.

4 Er bestimmt die Höhe der Abgeltung und teilt seinen Entscheid über den Abgel-

tungsantrag der Kantonsbehörde mit.

Art. 7 Übergangsbestimmung Rechnungen für Leistungen nach Artikel 3, die von den Kantonen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2007 erbracht wurden, sind der Bundesan- waltschaft spätestens per 31. März 2008 zu übermitteln.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

21. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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