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AS 2007 6157

Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)

Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)

Änderung vom 14. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. f–h und 2

1 Beiträge werden ausgerichtet an folgende ökologische Ausgleichsflächen nach

Artikel 40 DZV2 und Anhang Ziffer 3.1 DZV, welche die Anforderungen des Kan- tons an die biologische Qualität erfüllen: f. extensiv genutzte Weiden; g. Waldweiden (Wytweiden, Selven); h. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.

2 Die Anforderungen des Kantons an die biologische Qualität von ökologischen

Ausgleichsflächen müssen den Weisungen nach Art. 20 und den Mindestanforde- rungen nach Anhang 1 entsprechen und vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) genehmigt werden.

Art. 4 Abs. 3

3 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung von ökologischen Ausgleichs-

flächen müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 2 entsprechen und vom BLW genehmigt werden.

1 Wer Öko-Qualitätsbeiträge beantragt, muss sich verpflichten, die Flächen nach der Genehmigung der Beiträge durch den Kanton während mindestens sechs Jahren so zu bewirtschaften, dass sie die Anforderungen nach Artikel 3 oder 4 erfüllen. Weite- re Verpflichtungsperioden dauern ebenfalls sechs Jahre.

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Öko-Qualitätsverordnung AS 2007

1bis Wird das regionale Vernetzungsprojekt vor dem sechsten Jahr der Verpflich- tungsdauer der Fläche beendet, so entfällt die Verpflichtung der Bewirtschaftung und der Beitragszahlung nach Artikel 4 ab dem folgenden Jahr.

Art. 7

1 Die Höhe der Finanzhilfen des Bundes für die von den Kantonen ausgerichteten

Öko-Qualitätsbeiträge beträgt 80 Prozent der anrechenbaren Beiträge. 2 Anrechenbar sind die an die Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen ausgerichte- ten Beiträge bis zu folgenden Beträgen:

Für die biologische Qualität Für die Vernetzung (Fr. pro ha und Jahr (Fr. pro ha und Jahr bzw. pro Baum bzw. pro Baum und Jahr) und Jahr)

Tal–Bergzone II Bergzonen III–IV Tal–Bergzone II Bergzonen III–IV

Extensiv genutzte Wiesen, 1000.– 700.– 1000.– 500.– wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen

Extensiv genutzte Weiden 500.– 300.– 500.– 300.– und Waldweiden Der Betrag wird zu je maximal (Wytweiden und Selven) 50 % für die Flora- und die Strukturqualität ausgerichtet.

Hecken, Feld- und 2000.– 2000.– 1000.– 500.– Ufergehölze

Rebflächen mit natürlicher 1000.– 1000.– 1000.– 500.– Artenvielfalt

Hochstamm-Feldobstbäume 30.– 30.– 5.– 5.–

Einheimische standortgerechte 5.– 5.– Einzelbäume und Alleen

Weitere ökologische Aus- 1000.– 500.– gleichsflächen auf landwirt- schaftlicher Nutzfläche

Art. 15 Abs. 1

1 Der Kanton reicht das Gesuch für die Finanzhilfe dem BLW ein.

Art. 19 Abs. 2

2 Er erstattet nach Vorgabe des BLW und des BAFU periodisch Bericht über den

Vollzug. Er reicht beim BLW bis zum 1. Dezember des Beitragsjahres eine Liste mit den bewilligten Vernetzungsprojekten ein.

Öko-Qualitätsverordnung AS 2007

Art. 20 Weisungen Das BLW kann unter Beizug des BAFU Weisungen zum Anhang 1 für die Ermitt- lung der biologischen Qualität der extensiv und der wenig intensiv genutzten Wie- sen, der Streueflächen, der extensiv genutzten Weiden und Waldweiden (Wytweiden und Selven), der Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und der Hochstamm- Feldobstbäume erlassen. Diese enthalten insbesondere: a. die Methodik zur Beurteilung der Flächen; b. Listen von Indikator-Pflanzenarten zum Nachweis der biologischen Qualität; c. Listen von Strukturelementen zum Nachweis der biologischen Qualität.

Art. 21a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007 Für Flächen nach Artikel 3, die bis zum Stichtag im Jahr 2007 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 4, die bis Ende 2007 vom Kan- ton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Verpflichtungsdauer die bisherigen Anforderungen der Anhänge 1 und 2. Der Kanton kann eine kürzere Übergangsfrist festlegen.

II Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

14. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Öko-Qualitätsverordnung AS 2007

Anhang 1 (Art. 3)

Biologische Qualität: Mindestanforderungen an die Qualität, an die Qualitätsbeurteilung und an die Bewirtschaftung

1 Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen

und Streueflächen

1.1 Mindestanforderungen an die Qualität

Die Parzelle weist die zur Erreichung der Mindestqualität notwendigen Indikator- Pflanzenarten auf.

1.2 Qualitätsbeurteilung

a. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Beisein des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor. b. Die biologische Qualität wird gemäss den vom BLW bewilligten Anforde- rungen ermittelt. c. In einem Übersichtsplan sind die Teilflächen mit und ohne Mindestqualität festzuhalten. Die vorkommenden qualitätszeigenden Arten sind für jede Testfläche zu protokollieren. Der Flächenanteil mit Qualität an der Parzelle ist abzuschätzen.

1.3 Bewirtschaftungsvorschriften

Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fach- stelle für Naturschutz gegüllt werden.

2 Extensiv genutzte Weiden, Waldweiden (Wytweiden

und Selven) und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

2.1 Mindestanforderungen an die Qualität

Die Parzelle weist die zur Erreichung der Mindestqualität notwendigen Indikator- Pflanzenarten oder Strukturen auf.

Öko-Qualitätsverordnung AS 2007

2.2 Qualitätsbeurteilung

a. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Beisein des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor. b. Die biologische Qualität wird gemäss den vom BLW bewilligten Anforde- rungen ermittelt. c. In einem Übersichtsplan sind die Teilflächen mit und ohne Mindestqualität festzuhalten. Die vorkommenden qualitätszeigenden Arten und die Struktu- ren sind zu protokollieren. Der Flächenanteil mit Qualität an der Parzelle ist abzuschätzen.

3 Hecken, Feld- und Ufergehölze

3.1 Mindestanforderungen an die Qualität

a. Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes exklusive Krautsaum beträgt mindestens 2 m. b. Die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist nur einheimische Strauch- und Baumarten auf. c. Die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist durchschnittlich mindestens

5 verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter auf.

d. Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht besteht aus dornentragenden Sträuchern oder die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter auf. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 170 cm betragen.

3.2 Bewirtschaftungsvorschriften

a. 20–40 Prozent der Sträucher werden alle fünf bis acht Jahre abschnittsweise und selektiv gepflegt oder im Fall von schnellwachsenden Arten auf den Stock gesetzt. b. Der Krautsaum darf jährlich maximal einmal genutzt werden. Die erste Hälf- te des Krautsaums darf frühestens nach den in Artikel 45 Absatz 2 oder 3 DZV3 bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frühes- tens sechs Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.

3 SR 910.13

Öko-Qualitätsverordnung AS 2007

4 Hochstamm-Feldobstbäume

4.1 Mindestanforderungen an die Qualität

a. Die Mindestfläche des Obstgartens beträgt 20 Aren und dieser enthält min- destens 10 Hochstamm-Feldobstbäume. b. Die Baumdichte beträgt mindestens 30, maximal 120 Hochstamm-Feld- obstbäume pro Hektare. Bei Kirsch,- Nuss- und Kastanienbäumen beträgt die Baumdichte maximal 100 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare. Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen beträgt maximal 30 m. c. Der Hochstamm-Obstgarten ist entweder im Unternutzen oder in einer Dis- tanz von maximal 50 m mit einer weiteren ökologischen Ausgleichsfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert. Wenn nicht anders mit der kantona- len Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen zum Obstgarten: – extensiv genutzte Wiesen; – wenig intensiv genutzte Wiesen mit Qualitätsbeiträgen nach Artikel 3; – Streueflächen; – extensiv genutzte Weiden und Waldweiden mit Qualitätsbeiträgen nach Artikel 3: – Buntbrachen, – Rotationsbrachen, – Saum auf Ackerland, – Hecken, Feld- und Ufergehölze. d. Die Zurechnungsfläche bemisst sich im Verhältnis zur Obstgartenfläche wie folgt: Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche gemäss Bst. c 0–200 0,5 Aren pro Baum über 200 mindestens 1 Hektare

4.2 Qualitätsbeurteilung

a. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Beisein des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor. b. Die biologische Qualität wird gemäss den vom BLW bewilligten Anforde- rungen ermittelt. c. In einem Übersichtsplan sind die Bäume mit und ohne Mindestqualität und die Zurechnungsfläche festzuhalten.

Öko-Qualitätsverordnung AS 2007

4.3 Bewirtschaftungsvorschriften

a. Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen. b. Die Anzahl Bäume bleibt während der Verpflichtungsdauer mindestens kon- stant.

Öko-Qualitätsverordnung AS 2007

Anhang 2 (Art. 4)

Mindestanforderungen an die Vernetzung

1 Mindestanforderungen an die Vernetzung

1.1 Ausgangszustand

Ein abgegrenztes Gebiet wird definiert und auf einem Plan dargestellt. Dieser zeigt den Ausgangszustand der einzelnen Landschaftselemente auf. Im Plan sind mindes- tens folgende Elemente aufgeführt: – landwirtschaftliche Nutzfläche (LN); – ökologische Ausgleichsflächen (inkl. biologischer Qualität) (öAF); – in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte; – bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der land- wirtschaftlichen Nutzfläche; – Sömmerungsgebiet, Wald, Gewässerschutzzonen, Bauzonen. Der Ausgangszustand wird beschrieben.

1.2 Definition der Ziele

Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie basieren auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern. Sie berücksichtigen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes. In den Zielen müssen folgende Angaben enthalten sein: a. Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Leit- arten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind oder waren. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt wer- den. Die Auswahl und das effektive und potenzielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden. b. Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wir- kung im Hinblick auf die gewählten Ziel- und Leitarten. Die Ziel- und Leit- arten sind durch das Projekt zu erhalten oder zu fördern. c. Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden ökologischen Ausgleichsfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss je Zone für die erste 6-jährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindes- tens 5 % der LN als ökologisch wertvolle öAF angestrebt werden. Für die

Öko-Qualitätsverordnung AS 2007

weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 12–15 % öAF der LN je Zone, wovon mindestens 50 % der öAF ökologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als ökologisch wertvoll gelten öAF, die: – die biologischen Qualitätskriterien erfüllen; – als Buntbrache, Rotationsbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland bewirtschaftet werden; oder – gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten bewirt- schaftet werden. d. Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Wenn die ausgewählten Ziel- und Leitarten Lebensraumansprüche aufweisen, die mit den Bewirtschaftungsvorschriften der öAF nach der DZV4 nicht berücksich- tigt werden, müssen die entsprechenden Bewirtschaftungsmassnahmen und Aufwertungen definiert werden. Ziel- und Leitarten sind grösstenteils auf über die DZV-Anforderungen hinausführende Bewirtschaftungsvorschriften angewiesen. e. Die Ziele müssen messbar und terminiert sein. Flächen sind insbesondere anzulegen: – entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natür- lichen Funktionen zu gewähren ist; – entlang von Wäldern; – zur Erweiterung von bestehenden ökologischen Ausgleichs- und Natur- schutzflächen sowie zu deren Pufferung. Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschaftsgestal- tung und Artenförderungsprogrammen sind zu nutzen.

1.3 Soll-Zustand

Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der öAF ist auf einem Plan darzustellen.

1.4 Umsetzung

In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen: – Projektträgerschaft; – Projektverantwortliche; – Finanzierungsbedarf und Finanzierungskonzept; – geplante Umsetzung.

4 SR 910.13; AS 2007 6117

Öko-Qualitätsverordnung AS 2007

Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung stattfinden. Die Projektträgerschaft schliesst mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen ab. Nach drei Jahren muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Zielerreichung dokumentiert.

2 Weiterführung von Vernetzungsprojekten

Vor Ablauf der 6-jährigen Projektdauer ist der Zielerreichungsgrad zu überprüfen. Die definierten Umsetzungsziele müssen für eine Weiterführung des Projektes zu

80 % erreicht werden. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

Die Zielsetzungen (Wirkungsziele, Umsetzungsziele und Massnahmen) sind zu überprüfen und anzupassen. Der Projektbericht muss den Mindestanforderungen an die Vernetzung (Ziff. 1.1–1.4) entsprechen.

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