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AS 2007 7063

Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission

Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission

vom 12. September 2007 vom Bundesrat genehmigt am 21. November 2007

Die Elektrizitätskommission, gestützt auf Artikel 21 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 23. März 20071 über die Stromversorgung (StromVG), beschliesst:

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement regelt die Organisation und Geschäftsführung der Elektrizi- tätskommision (ElCom) nach Artikel 21 und 22 StromVG sowie ihre Zusammenar- beit mit dem Bundesamt für Energie (BFE) und den übrigen mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Stellen.

Art. 2 Die Kommission

1 Die ElCom besteht aus den vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie hat ihren

Sitz in Bern.

2 Die ElCom kann zur Prüfung bestimmter Geschäfte Ausschüsse bilden.

Zweiter Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 3 Aufgaben der Kommission

1 Die Zuständigkeiten der ElCom richten sich nach dem StromVG.

2 Der Präsident oder die Präsidentin lädt vor dem Entscheid über Netznutzungstarife, Netznutzungsentgelte und Elektrizitätstarife die Preisüberwachung nach Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 19852 zur Stellungnahme ein. Er oder sie leitet die Stellungnahme der Preisüberwachung an die Kommissionsmit- glieder weiter.

SR 734.74

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Art. 4 Fachleute Die ElCom kann in allen Verfahren Fachleute beiziehen.

Art. 5 Kommissionssekretariat

1 Das Kommissionssekretariat setzt sich zusammen aus:

a. dem Leiter oder der Leiterin; b. den Angestellten.

2 Es ist die Ansprechstelle der ElCom für Dritte. Es begleitet die Geschäfte der

ElCom fachlich und administrativ. Es koordiniert die Geschäfte zwischen der ElCom und dem BFE.

3 Die ElCom wählt das Personal des Kommissionssekretariats. Das Dienstverhältnis

richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

Art. 6 Bundesamt für Energie

1 Das BFE bereitet die Geschäfte der ElCom gestützt auf deren Weisungen vor, es

stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es hat insbesondere folgende Auf- gaben: a. Es legt Entscheidentwürfe mit einem begründeten Antrag der ElCom zum Entscheid vor. b. Es stellt Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen. c. Es konsultiert bei Fragen der Marktbeherrschung die Wettbewerbs- kommission. d. Es erstattet der Kommission Bericht über die Entwicklung der Elektrizitäts- märkte und unterbreitet Vorschläge für Massnahmen bei einer Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit.

2 Es kann wichtige Fragen schon vor oder unabhängig von einer Antragstellung mit

der ElCom oder dem Präsidium erörtern.

3 Diese Aufgaben erfüllt innerhalb des BFE eine organisatorisch eigenständige

Stelle.

Art. 7 Internationales Der Präsident bzw. die Präsidentin oder der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin vertritt die ElCom gegenüber ausländischen Regulatoren oder in einschlägigen internationalen Organisationen. Er oder sie kann weitere Kommissionsmitglieder beiziehen.

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Art. 8 Informationsabläufe und Informationspolitik

1 Die ElCom regelt die internen Informationsabläufe.

2 Sie legt die Grundsätze ihrer Informationspolitik fest.

3 Zuständig für die Information der Öffentlichkeit ist der Präsident oder die Präsi- dentin. Er oder sie kann die Information über Geschäfte und Entscheidungen, die nicht von grundlegender Bedeutung sind, dem Leiter oder der Leiterin des Kommis- sionssekretariates übertragen.

4 Verfügungen und Entscheide werden in der Regel publiziert.

Art. 9 Berichterstattung

1 Der Tätigkeitsbericht der ElCom an den Bundesrat wird von der ElCom auf Antrag

des Präsidenten oder der Präsidentin genehmigt. Der Bericht befasst sich insbeson- dere mit den im Berichtsjahr behandelten wichtigen Fragen und Entscheidungen sowie den Zielen der ElCom. Die ElCom bestimmt über Form und Umfang der Veröffentlichung.

2 Das BFE verfasst auf Verlangen der ElCom Berichte über die Geschäftstätigkeit

oder Berichte über bestimmte wichtige Vorkommnisse.

Art. 10 Voranschlag Die ElCom erstellt auf Antrag des Kommissionssekretariates ihren Voranschlag und reicht diesen dem BFE ein.

Dritter Abschnitt: Verfahren

Art. 11 Massgebliche Erlasse Das Verfahren der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember

19683 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 12 Dringliche und vorsorgliche Verfügungen

1 Dringliche und vorsorgliche Verfügungen werden vom Präsidenten bzw. der

Präsidentin oder vom Vizepräsidenten bzw. von der Vizepräsidentin zusammen mit einem andern Mitglied der ElCom erlassen. 2 Die übrigen Mitglieder der ElCom sind über die erlassenen Verfügungen sofort zu informieren.

3 SR 172.021

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Vierter Abschnitt: Kommissionssitzungen

Art. 13 Einberufung

1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft die ElCom nach Bedarf ein.

2 Er oder sie muss die ElCom einberufen, wenn ein Kommissionsmitglied dies unter

Angabe von Gründen verlangt.

3 Das Kommissionssekretariat stellt den Mitgliedern und dem BFE für jede Sitzung

eine vom Präsidenten oder von der Präsidentin genehmigte schriftliche Tagesord- nung zu.

4 Mit der Einladung erhalten die Mitglieder für jedes zu beratende Geschäft die

erforderlichen Unterlagen. Hat die ElCom eine Entscheidung zu treffen, stellt ihr das für den Bereich verantwortliche Mitglied Antrag.

5 Über den Beizug aussenstehender Fachleute zu einzelnen Geschäften entscheidet

der Präsident oder die Präsidentin.

6 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

Art. 14 Teilnahme des BFE Der Direktor oder die Direktorin des BFE oder ein von ihm bzw. ihr bezeichneter Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin wird in der Regel eingeladen und nimmt an den Sitzungen der ElCom mit beratender Stimme teil. Sie können verantwortliche Mit- arbeiter oder Mitarbeiterinnen beiziehen.

Art. 15 Beschlussfassung 1 Die ElCom ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwe- send sind.

2 Für die ElCom ist Stellvertretung ausgeschlossen.

3 Die ElCom fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden. Der Präsi-

dent oder die Präsidentin stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.

4 Die ElCom kann Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fällen, wenn kein Mitglied

die Einberufung einer Sitzung verlangt. Die Mitglieder sind umgehend über den Ausgang des Zirkularbeschlusses zu informieren.

5 In dringenden Fällen kann die ElCom auch über Geschäfte Beschluss fassen, die

nicht auf der Tagesordnung stehen.

Art. 16 Protokoll

1 Das Kommissionssekretariat verfasst über die Verhandlungen der ElCom und ihrer

Ausschüsse ein Protokoll. Dieses wird nach seiner Genehmigung vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und vom Protokollführer oder der Protokollführerin unter- zeichnet.

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2 Im Protokoll sind mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und eine Zusammenfassung der Begründung aufzuführen. Auf Verlangen werden auch die von den Mehrheitsbeschlüssen abwei- chenden Meinungen festgehalten.

Art. 17 Ausstand

1 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der beigezogenen Fachleute

richtet sich nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren.

2 Die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden begründet noch keine Aus-

standspflicht. 3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die ElCom unter Ausschluss des betreff- enden Mitglieds.

Art. 18 Vertraulichkeit

1 Die Beratungen, Protokolle und Arbeitspapiere der ElCom sowie ihrer Ausschüsse

sind vertraulich.

2 Die Kommissionsmitglieder, das Personal des Kommissionssekretariates und des

BFE sowie beigezogene Fachleute sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tat- sachen zu wahren, die ihnen in der Tätigkeit im Dienst der ElCom zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind. 3 Sie dürfen vertrauliche Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit im Dienst der ElCom erlangen, nur in diesem Zusammenhang verwenden.

4 Die ElCom und das Kommissionssekretariat dürfen dem BFE, den zuständigen

kantonalen Behörden, der Preisüberwachung und der Wettbewerbskommission diejenigen Daten weitergeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

5 Die Veröffentlichungen der ElCom dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

Fünfter Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 19 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

12. September 2007 Im Namen der ElCom Der Präsident: Carlo Schmid

4 SR 172.021

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