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AS 2007 7133

Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000

Europäisches Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000)

SR 0.232.142.2; AS 2007 6485

Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 in Kraft seit dem 13. Dezember 2007

Art. 1 Gemäss Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Revisionsakte gilt für die nachgenannten geänderten und neuen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens die folgende Übergangsregelung: 1. Die Artikel 14 (3)–(6), 51, 52, 53, 54 (3) und (4), 61, 67, 68, 69 und das Pro- tokoll über die Auslegung des Artikels 69, sowie die Artikel 70, 86, 88, 90, 92, 93, 94, 97, 98, 106, 108, 110, 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 129, 133, 135, 137 und 141 sind auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen europäischen Patentanmeldungen und bereits erteilten europäischen Patente anzuwenden. Jedoch ist Artikel 54 (4) der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Übereinkommens auf diese Anmeldungen und Patente weiter- hin anzuwenden.

2. Die Artikel 65, 99, 101, 103, 104, 105, 105a–c und 138 sind auf die bei

ihrem Inkrafttreten bereits erteilten europäischen Patente sowie die euro- päischen Patente anzuwenden, die auf zu diesem Zeitpunkt anhängige euro- päische Patentanmeldungen erteilt werden.

3. Artikel 54 (5) ist auf die bei seinem Inkrafttreten anhängigen europäischen

Patentanmeldungen anzuwenden, soweit eine Entscheidung über die Ertei- lung des Patents noch nicht ergangen ist.

4. Artikel 112a ist auf Entscheidungen der Beschwerdekammern anzuwenden,

die ab seinem Inkrafttreten ergehen.

5. Die Artikel 121 und 122 sind auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen

europäischen Patentanmeldungen und erteilten europäischen Patente anzu- wenden, soweit die Fristen für den Antrag auf Weiterbehandlung oder Wie- dereinsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind.

6. Die Artikel 150–153 sind auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen inter-

nationalen Anmeldungen anzuwenden. Jedoch sind die Artikel 154 (3) und

155 (3) der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Übereinkommens

auf diese Anmeldungen weiterhin anzuwenden.

2007-2990 7133

Europäisches Patentübereinkommen AS 2007

Art. 2 Dieser Beschluss tritt mit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung des Überein- kommens nach Artikel 8 der Revisionsakte in Kraft.