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AS 2007 93

AS 2007 93

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 29. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 72 Abs. 3

3 Die Kantone können bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die

Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.

Art. 74 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die Zulassungsbehörde des Standortkantons erteilt den Fahrzeugausweis dem

Halter, wenn ihr der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:

Art. 115 Abs. 7

7 Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schwei-

zerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Dop- pelimmatrikulation erforderlich ist, weil: a. der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Aus- land befindet; b. ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz ver- wendet wird; oder c. der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die glei- che Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.

Art. 120 Abs. 1

1 Wird ein Fahrzeug oder Anhänger in einem anderen Kanton zum Verkehr zugelas-

sen, so sendet die Zulassungsbehörde den annullierten Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder an die ausstellende Behörde des früheren Standortkantons zurück.

1 SR 741.51

2006-2308 93

Verkehrszulassungsverordnung AS 2007

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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