AS 2007 93
AS 2007 93
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 29. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 72 Abs. 3
3 Die Kantone können bei Vorliegen eines gültigen Versicherungsnachweises die
Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen.
Art. 74 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Zulassungsbehörde des Standortkantons erteilt den Fahrzeugausweis dem
Halter, wenn ihr der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und folgende Unterlagen vorliegen:
Art. 115 Abs. 7
7 Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schwei-
zerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Dop- pelimmatrikulation erforderlich ist, weil: a. der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Aus- land befindet; b. ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz ver- wendet wird; oder c. der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die glei- che Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.
Art. 120 Abs. 1
1 Wird ein Fahrzeug oder Anhänger in einem anderen Kanton zum Verkehr zugelas-
sen, so sendet die Zulassungsbehörde den annullierten Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder an die ausstellende Behörde des früheren Standortkantons zurück.
1 SR 741.51
2006-2308 93
Verkehrszulassungsverordnung AS 2007
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz