AS 2007 993
Geschäftsreglement der Kommunikationskommission
Geschäftsreglement der Kommunikationskommission
Änderung vom 12. Dezember 2006 Vom Bundesrat genehmigt am 9. März 2007
Die Eidgenössische Kommunikationskommission beschliesst:
I Das Geschäftsreglement der Kommunikationskommission vom 6. November 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
1 Die Kommission besteht aus den vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie hat
ihren Sitz in Bern.
Art. 4 Kommission Insbesondere ist die Kommission zuständig für: a. die Erteilung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen (Art. 14 Abs. 1 und 24a Abs. 1 FMG); b. den Erlass einer Zugangsverfügung sowie der nötigen vorsorglichen Mass- nahmen (Art. 11a Abs. 1 FMG); c. die Regelung der Nummernportabilität und der freien Wahl der Dienst- anbieterin für nationale und internationale Verbindungen (Art. 28 Abs. 4 FMG); d. die Genehmigung der nationalen Nummerierungspläne (Art. 28 Abs. 3 FMG); e. die Regelung der Art und der Form der Rechnungslegungs- und Finanz- informationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediens- ten im Zugangsverfahren vorlegen müssen (Art. 11a Abs. 4 FMG); f. die Verpflichtung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten, Mietleitungen nach internationalen Normen zu kostenorientierten Preisen anzubieten (Art. 21b FMG); g. das Ergreifen von Aufsichtsmassnahmen und Verwaltungssanktionen (Art. 58 Abs. 4 und 60 Abs. 2 FMG);
1 SR 784.101.115
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Geschäftsreglement der Kommunikationskommission AS 2007
h. das Untersagen der Erbringung von Fernmeldediensten in der Schweiz durch nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird (Art. 5 FMG).
Art. 8 Abs. 1 Bst. a–c, e–g und i 1 Das Bundesamt bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es führt diese Aufgaben unter Vorbehalt der Kompetenzen und der Weisungsbefugnis der Kommission selbständig durch. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a. es erteilt Funkkonzessionen, wenn die Kommission ihm diese Aufgabe über- trägt (Art. 24a Abs. 2 FMG); b. es ist zuständig für die Vorbereitung und Instruktion der Verfahren für die Konzessionserteilung durch die Kommission, namentlich der Ausschrei- bungsverfahren; c. es instruiert Zugangsgesuche (Art. 11a Abs. 1 FMG); e. aufgehoben f. es konsultiert bei Fragen der Marktbeherrschung die Wettbewerbskommissi- on (Art. 11a Abs. 2 FMG); g. es führt die Aufsichtsverfahren durch, für die die Kommission zuständig ist (Art. 58 Abs. 4 und 60 Abs. 2 FMG), und setzt die von ihr angeordneten Massnahmen um; i. es veröffentlicht Informationen über die Grundversorgungs- und Funkkon- zessionärinnen (Art. 19b und 24f FMG).
Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art. 18 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 24. März 20062 des Fern- meldegesetzes in Kraft.
12. Dezember 2006 Eidgenössische Kommunikationskommission Der Präsident: Marc Furrer
2 SR 784.10; AS 2007 921
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