AS 2008 1627
Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten
Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV)
vom 27. Februar 2008
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Opferhilfegesetz vom 23. März 20071 (OHG), verordnet:
1. Abschnitt: Massgebende Einnahmen
Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen (Art. 6 OHG)
1 Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20062 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vor- schriften des Bundes.
2 In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:
a. Zu zwei Dritteln anzurechnen sind nach Abzug eines Freibetrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG:
1. die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d–h ELG,
2. die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG.
b. Das Reinvermögen ist zu einem Zehntel anzurechnen, soweit es das Dop- pelte der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt. c. Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anre- chenbar.
Art. 2 Mehrpersonenhaushalte (Art. 6 OHG)
1 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaare nach Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 ELG3 und die Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und c ELG für Ehepaare gelten auch für eingetragene Partnerschaften und andere dauernde Lebensgemeinschaften.
SR 312.51
2007-2996 1627
Opferhilfeverordnung AS 2008
2 Die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten beziehungsweise von eingetragenen
Partnerinnen und Partnern oder von Personen, die in einer anderen dauernden Lebensgemeinschaft leben, werden zusammengerechnet. 3 Ist die anspruchsberechtigte Person minderjährig oder befindet sie sich in Ausbil- dung, so werden ihre anrechenbaren Einnahmen mit den anrechenbaren Einnahmen der im gleichen Haushalt wohnenden Elternteile zusammengerechnet.
4 Die Einnahmen des im selben Haushalt wohnenden Täters oder der im selben
Haushalt wohnenden Täterin werden nicht berücksichtigt, sofern die Umstände es rechtfertigen.
2. Abschnitt: Berechnung von Kostenbeiträgen
Art. 3 (Art. 16 Bst. b OHG)
Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag ELG4) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag an die Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter (Kosten) wie folgt berechnet:
Kostenbeitrag = Kosten – (anrechenbare Einnahmen – 2 x Betrag ELG) x Kosten
2 x Betrag ELG
3. Abschnitt:
Pauschalbeitrag für Leistungen der Beratungsstellen bei fehlender interkantonaler Regelung
Art. 4 (Art. 18 OHG)
1 Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbrin-
gende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige: a. eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und b. im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kan- ton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. 2 Der Pauschalbeitrag beträgt 825 Franken. Das Bundesamt für Justiz (BJ) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest. Massgebend sind dabei:
4 SR 831.30
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a. die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und b. der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Bera- tungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
3 Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen
Angaben.
4. Abschnitt: Entschädigung durch den Kanton
Art. 5 Anwaltskosten (Art. 19 Abs. 3 OHG)
Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe gel- tend gemacht werden.
Art. 6 Berechnung der Entschädigung (Art. 20 Abs. 2 Bst. b OHG)
Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG5) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet:
Entschädigung = Schaden – (anrechenbare Einnahmen – Betrag ELG) x Schaden
3 x Betrag ELG
Art. 7 Rückerstattung des Vorschusses (Art. 21 OHG)
1 Wird das Entschädigungsgesuch abgelehnt, so muss die gesuchstellende Person
den Vorschuss zurückerstatten. 2 Ist die Entschädigung geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurück- erstattet werden.
3 Der Kanton kann auf die Rückforderung verzichten, wenn diese die gesuchstel-
lende Person in eine schwierige Lage bringen würde.
5. Abschnitt: Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes
Art. 8 Ausbildung (Art. 31 OHG)
1 Der Bund unterstützt mit Finanzhilfen gesamtschweizerische oder mindestens für
eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme für:
5 SR 831.30
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a. das Personal der Beratungsstellen; b. das Personal der Gerichte und der Polizei; c. weitere mit der Hilfe an Opfer Betraute.
2 Das BJ gewährt die Ausbildungshilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form
von Pauschalen; diese decken durchschnittlich höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms.
Art. 9 Ausserordentliche Ereignisse (Art. 32 OHG)
1 Im Falle ausserordentlicher Ereignisse sorgt das BJ für die notwendige Koordi-
nation der Opferhilfe.
2 Über Abgeltungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 OHG entscheidet die Bun-
desversammlung.
Art. 10 Evaluation (Art. 33 OHG)
1 Das BJ bestimmt Zeitpunkt und Gegenstand der Evaluation sowie das Vorgehen.
2 Die Kantone liefern dem BJ die für die Evaluation nötigen Angaben.
Art. 11 Internationale Zusammenarbeit Das BJ wirkt als zuständige zentrale Behörde nach Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 19836 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Opferhilfeverordnung vom 18. November 19927 wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 24. Oktober 19798 über die Militärstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: Art. 42a Aufgehoben
6 SR 0.312.5 7 AS 1992 2479, 1997 2824 8 SR 322.2
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Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
27. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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