AS 2008 2293
Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)
Änderung vom 2. Oktober 2007 Vom Bundesrat genehmigt am 14. Mai 2008
Der ETH-Rat verordnet:
I Die Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 3
3 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente von PUBLICA und eine
nicht rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 9. November 20072 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH 1 berechnet.
Art. 39a Berufsinvalidität
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung nach dem VR-ETH 13, wenn: a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben; b. der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 fest- stellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszu- üben; c. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.
2007-1257 2293
Personalverordnung ETH-Bereich AS 2008
Art. 42 Berufliche Vorsorge
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestim-
mungen über die berufliche Vorsorge des BPG4 und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20065 bei PUBLICA versichert. 2 Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 26, 27, 29, 31 und 35 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementari- schen Bestimmungen versichert.
3 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf
beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funk- tion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 16.
Art. 42a Überbrückungsrente
1 Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem
VR-ETH 17, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 5. 2 Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat.
Art. 47a Eingliederungsmassnahmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeig- nete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.
Art. 52 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 52a Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub (Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG)
1 Unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen
und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.
4 SR 172.220.1 5 SR 172.222.1
6 BBl 2008 …
7 BBl 2008 …
Personalverordnung ETH-Bereich AS 2008
2 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Vorsorge- schutz während eines Monats unverändert.
3 Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise
bezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, so vereinbart sie mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Bei- tragspflicht ab dem zweiten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.
4 Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem zweiten Urlaubsmonat die
Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bisherigen Versiche- rungsschutz aufrechterhalten, indem sie oder er nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.
5 Die während des Urlaubs von der beurlaubten Mitarbeiterin oder dem beurlaubten
Mitarbeiter geschuldeten Beiträge werden ihr oder ihm nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.
Art. 64 Ziff. 5 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
5. Verordnung vom 19. September 20028 über die Versicherung der Angestell-
ten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
II Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 5 gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt gleichzeitig mit der vollständigen Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20069 in Kraft.10
2. Oktober 2007 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Alexander J.B. Zehnder
8 AS 2002 4153, 2005 11 2163 4795, 2006 735, 2007 463 9 SR 172.222.1 10 Dieses Gesetz ist am 1. Juli 2008 vollständig in Kraft getreten (AS 2008 577).
Personalverordnung ETH-Bereich AS 2008
Anhang 5
Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente
Alter bei Rücktritt Standardplan Kaderplan 1 Kaderplan 2 (Funktionsstufen) (Funktionsstufen) (Funktionsstufen)
1 bis 3 4 bis 6 7 bis 9 10 bis 12 13 bis 15
60 80 % 55 % 50 % 50 % 50 % 61 85 % 60 % 50 % 50 % 50 % 62 90 % 70 % 50 % 50 % 50 % 63 95 % 75 % 55 % 50 % 50 % 64 100 % 80 % 60 % 50 % 50 %
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