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AS 2008 4299

Personalverordnung des Bundesgerichts

Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBGer)

Änderung vom 21. August 2008

Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:

I Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 50 Absatz 4 Buchstabe b, 67 Absatz 2 und 78 Absatz 3 wird der Ausdruck «PKB» ersetzt durch «PUBLICA».

Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 2 Ärztlicher Dienst und Eingliederungsmassnahmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) 2 Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person werden die sinnvollen und zweckmässigen Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Geeignete Fachstellen können in die Abklärungen einbezogen werden.

Art. 28 Ortszuschlag (Art. 15 BPG)

Es wird der Ortszuschlag ausgerichtet, den der Bundesrat für den jeweiligen Dienst- ort vorsieht.

Gliederungstitel vor Art. 52a 10a. Abschnitt: Berufliche Vorsorge

Art. 52a Versicherbarer Lohn (Art. 32g Abs. 5 BPG)

1 Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmun-

gen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2 der Bundespersonalver- ordnung vom 3. Juli 20012.

1 SR 172.220.114

2008-2124 4299

Personalverordnung des Bundesgerichts AS 2008

2 Wird einer angestellten Person nach Artikel 26 Absatz 2 keine Teuerungszulage

ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 67 Absatz 2 oder 3 herabgesetzt, so bleibt der bisherige versicherbare Lohn bis zu dem Zeitpunkt unverändert, in dem die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt. 3 Wählt eine angestellte Person ein Arbeitszeitmodell nach Artikel 38 Absatz 3, so gilt der Lohn, welcher der Normalarbeitszeit entspricht, als versicherbarer Lohn.

4 Im Fall von Massnahmen bei Umstrukturierungen nach Artikel 77 bestimmt sich

der versicherbare Lohn nach dem Sozialplan.

Art. 52b Meldung Der versicherbare Lohn wird PUBLICA vom Personaldienst des Bundesgerichts als massgebender Lohn gemeldet.

Art. 52c Beteiligung am Einkauf (Art. 32 Bst. a BPG)

Der Arbeitgeber kann sich zulasten der Personalkredite am reglementarischen Ein- kauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und der Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.

Art. 52d Versicherungsschutz während des Urlaubs (Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG) 1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Versiche- rungsschutz während mindestens zwei Monaten unverändert.

2 Wird ein unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub von mehr als zwei Monaten

gewährt, so vereinbart der Arbeitgeber mit der angestellten Person vor Urlaubs- antritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem dritten Urlaubsmonat weiterbestehen sollen.

3 Werden ab dem dritten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprä-

mie nicht mehr übernommen, so meldet der Arbeitgeber den Urlaub PUBLICA. Die angestellte Person kann den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.

4 Die während des Urlaubs von der angestellten Person geschuldeten Beiträge wer-

den ihr nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.

2 SR 172.220.111.3

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Personalverordnung des Bundesgerichts AS 2008

Art. 52e Berufsinvalidität (Art. 32j Abs. 2 BPG)

1 Angestellte haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung, wenn:

a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben; b. der ärztliche Dienst auf Antrag des Arbeitgebers feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bis- herige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben; c. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.

2 Die Einzelheiten des Anspruchs auf die Berufsinvalidenleistung sowie deren Art

und Höhe werden im Vorsorgereglement für die Angestellten und Rentenbeziehen- den des Vorsorgewerks des Bundes (VRAB) geregelt.

Art. 52f Überbrückungsrente (Art. 32k Abs. 2 BPG)

1 Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VRAB,

so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013. 2 Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat.

Art. 78 Abs. 2

2 Der angestellten Person werden eine Altersrente von PUBLICA und eine nicht

rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 VRAB ausgerichtet. Diese Alters- rente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VRAB berechnet.

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2008 in Kraft.

21. August 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Arthur Aeschlimann Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

3 SR 172.220.111.3

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