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AS 2008 4691

Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen

Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer)

Änderung vom 23. September 2008

Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:

I Das Reglement des Bundesgerichts vom 5. Dezember 20061 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Begriffe In diesem Reglement bedeuten: a. Gerichtsurkunden: Entscheide, Dispositive, Verfügungen und Mitteilungen des Bundesgerichts; b. anerkannte Zustellplattform: elektronischer Postschalter im Sinne von Artikel 2 der Verordnung vom 17. Oktober

20072 über die elektronische Übermittlung

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, der namentlich die folgenden Dienstleistun- gen erbringen kann: – Zustellen der Quittungen über den Zeit- punkt einer elektronischen Übermittlung; – Zurverfügungstellen von elektronischen Postfächern; c. elektronisches Postfach: auf der Zustellplattform eingerichtetes Postfach, in welchem die elektronischen Meldungen zur Abholung bereitgestellt werden; d. anerkannte elektronische ZertES3-konforme digitale Signatur. Signatur:

3 BG vom 19. Dez. 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen

Signatur (SR 943.03).

2008-2396 4691

Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr AS 2008 mit Parteien und Vorinstanzen

Art. 3 Eintrag auf einer Zustellplattform 1 Die Parteien, die ihre Rechtsschriften dem Bundesgericht elektronisch zuzustellen wünschen, haben sich auf einer anerkannten Zustellplattform einzutragen. 2 Der Eintrag auf einer Zustellplattform gilt als Einverständnis, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen können (Art. 39 Abs. 2 und 60 Abs. 3 BGG).

II Diese Änderung tritt am 27. Oktober 2008 in Kraft.

23. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Arthur Aeschlimann Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin