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AS 2008 5

Bundesbeschluss über die Kompensation der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Gaskombikraftwerken

Bundesbeschluss über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken

vom 23. März 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:

Art. 1

1 Projektierte oder im Bewilligungsverfahren stehende Kraftwerke mit Gas- und

Dampfturbinen (Gaskombikraftwerke) dürfen nur bewilligt werden, wenn sie die von ihnen verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich kompensieren.

2 Sie dürfen höchstens 30 Prozent ihrer CO2-Emissionen durch Emissionsvermin-

derungen im Ausland kompensieren. Der Bundesrat kann den Auslandanteil auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn und solange die Versorgung mit Elektrizität im Inland dies unmittelbar erfordert.

Art. 2

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieser Beschluss bleibt in Kraft, bis die Kompensation der CO2-Emissionen von

Gaskombikraftwerken im CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19992 geregelt ist, längstens aber bis zum 31. Dezember 2008.

Nationalrat, 23. März 2007 Ständerat, 23. März 2007 Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Präsident: Peter Bieri Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

SR 641.72