AS 2008 5083
Verkehrsversicherungsverordnung
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Änderung vom 22. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Anhang 5 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
22. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Anhang 5 (Art. 10b)
Vorläufige Verkehrsberechtigung in der Schweiz
1. Halter/Halterin
Name/Firma: Vorname: Strasse/Nr.: PLZ/Ort:
2. Einzulösendes Fahrzeug
Kontrollschild-Nr.: Marke/Typ: Fahrgestell-Nr.: Stamm-Nr.:
3. Der Halter/die Halterin bestätigt, dass er/sie am … bei der Motorhaftpflicht-
versicherung … einen Versicherungsnachweis angefordert hat.
4. Der Halter/die Halterin bestätigt, folgende Unterlagen am … der Post oder
der Zulassungsbehörde übergeben zu haben: a. Fahrzeugausweis für das einzulösende Fahrzeug oder Prüfbericht (Formular 13.20 A); b. Fahrzeugausweis für das Fahrzeug, das ausser Verkehr gesetzt werden soll; c. das amtliche Formular mit schriftlicher Zustimmung des Halters/der Halterin und der vom Eintrag begünstigten Person (z.B. Leasing- firma) bzw. rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsver- hältnisse, wenn im Fahrzeugausweis der Code 178 «Halterwechsel verboten» eingetragen ist; d. für LSVA-pflichtige Fahrzeuge: Konformitätsausweis (Art. 16 Abs. 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20002, SVAV) oder auf den Halter/die Halterin lautende Befreiungs- erklärung der Oberzolldirektion (Art. 15 Abs. 5 SVAV).
Datum: Unterschrift (Halter/in):
2 SR 641.811
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Verkehrsversicherungsverordnung AS 2008
Hinweis: Das wahrheitsgemäss ausgefüllte Formular ist nach Artikel 10b Absatz 1 der Verkehrsversicherungsverordnung in Fahrzeugen, welche vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwendet werden dürfen, mitzuführen. Die vorläufige Ver- kehrsberechtigung gilt für Fahrten in der Schweiz bis zur Zustellung des Fahrzeug- ausweises, längstens aber 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnach- weises. Sie gilt nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatriku- liert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.
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