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Verordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom 22. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 28 Daten der Versicherer
1 Die Daten, die von den Versicherern nach Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes wei-
tergegeben werden müssen, dienen dazu: a. die einheitliche Anwendung des Gesetzes zu überwachen; b. die Kostenentwicklung zu verfolgen; c. die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen zu kontrollieren (statis- tische Kontrolle der Kosten nach Geschlecht, Alter, Wohnort, Leistungs- erbringer); d. die Gleichbehandlung der Versicherten sicherzustellen; e. sicherzustellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der Sozialversicherung aus- schliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden; f. die Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung von gesetzlich vorge- sehenen ordentlichen oder ausserordentlichen Massnahmen zur Eindäm- mung der Kostenentwicklung vorzubereiten; g. die Wirkungen des Gesetzes zu verfolgen und Entscheidungsgrundlagen für allfällig notwendige Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen bereitzu- stellen.
2 Das BAG sorgt dafür, dass den Krankenversicherern durch die Bereitstellung der
Daten möglichst wenig Aufwand entsteht. Es stellt die Resultate der Erhebungen den am Vollzug des Gesetzes beteiligten Stellen zur Verfügung.
1 SR 832.102
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3 Die Versicherer müssen dem BAG jährlich pro versicherte Person namentlich
folgende Daten weitergeben: a. Alter, Geschlecht und Wohnort der Versicherten; b. ihren Ein- und Austritt sowie die Todesfälle; c. die von den Versicherten im Rahmen der sozialen Krankenversicherung abgeschlossenen Versicherungsarten mit Angabe der Höhe der Prämie und der Franchise; d. Umfang, Art, Tarifpositionen und Kosten der im Laufe eines ganzen Jahres erhaltenen Rechnungen für Leistungen nach dem Gesetz; e. die jeweiligen Erbringer der Leistungen; f. die Höhe der erhobenen Kostenbeteiligung.
4 Sie müssen dem BAG die Daten nach Absatz 3 auf elektronischen Datenträgern
zur Verfügung stellen. Das BAG kann sie davon auf Gesuch hin für eine befristete Zeit befreien, wenn ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist.
5 Die Versicherer haben die Daten korrekt, vollständig, fristgerecht, auf eigene
Kosten und unter Wahrung der Anonymität der Versicherten zu liefern.
6 Sie müssen dem BAG auf eigene Kosten jährlich die vollständigen Angaben des
Zahlstellenregisters übermitteln.
7 Das BAG erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den nach den
Absätzen 1–6 zu treffenden Vorkehren.
Art. 28a Daten der von den Versicherern beauftragten Dritten Auf Verlangen des BAG müssen Dritte, die von den Versicherern beauftragt sind, die Angaben nach Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes und nach Artikel 28 zur Verfü- gung stellen, sofern die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Daten für die Aufsichtstätigkeit über die Durchführung der Krankenversicherung nicht ausreichen.
Art. 28b Veröffentlichung der Daten der Versicherer
1 Das BAG veröffentlicht die Daten nach Artikel 28 so, dass namentlich Angaben
über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen, ersichtlich sind.
2 Das BAG veröffentlicht je Versicherer folgende Kennzahlen der sozialen Kran-
kenversicherung: a. Einnahmen und Ausgaben; b. Ergebnis je versicherte Person; c. Reserven; d. Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle;
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e. Krankenpflegekosten; f. Risikoausgleich; g. Verwaltungskosten; h. Versichertenbestand; i. Prämien; j. Bilanz und Betriebsrechnung.
Art. 30 Aufgehoben
Art. 31 Veröffentlichung der Daten der Leistungserbringer Das BAG veröffentlicht die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik gestützt auf Artikel 22a des Gesetzes und durch das BAG nach Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 20062 über die universitären Medizinalberufe erhobenen Daten so, dass namentlich folgende Angaben oder Kennzahlen der sozialen Krankenversiche- rung nach Leistungserbringer oder nach Kategorien von Leistungserbringern ersicht- lich sind: a. Leistungsangebot der Leistungserbringer; b. Diplome und Weiterbildungstitel der Leistungserbringer; c. medizinische Qualitätsindikatoren; d. Umfang und Art der erbrachten Leistungen; e. Kostenentwicklung.
Art. 37 Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Personen Bei stationärer Behandlung in der Schweiz übernimmt der Versicherer die Pauscha- len, die nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes in Rechnung gestellt werden, für: a. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ihre Familienangehörigen, die in der Schweiz versichert sind; b. Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf inter- nationale Leistungsaushilfe haben; c. Versicherte, die in Belgien, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich oder Ungarn wohnen und sich nach Artikel 95a des Gesetzes wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz behandeln lassen können.
2 SR 811.11
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Gliederungstitel vor Art. 55a 8a. Abschnitt: Geburtshäuser
Art. 55a Die Geburtshäuser sind zugelassen, wenn sie: a. den Anforderungen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b–e des Gesetzes entsprechen; b. ihren sachlichen Tätigkeitsbereich nach Artikel 29 des Gesetzes festgelegt haben; c. eine ausreichende medizinische Betreuung durch eine Hebamme sicherstel- len; d. Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen haben.
Gliederungstitel vor Art. 58a
11. Abschnitt: Planungskriterien
Art. 58a Grundsatz
1 Die Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Artikel 39 Absatz 1 Buch-
stabe d des Gesetzes umfasst die Sicherstellung der stationären Behandlung im Spital oder in einem Geburtshaus sowie der Behandlung in einem Pflegeheim für die Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die Planung erstellen.
2 Die Kantone überprüfen ihre Planung periodisch.
Art. 58b Versorgungsplanung 1 Die Kantone ermitteln den Bedarf in nachvollziehbaren Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewiesene Daten und Vergleiche. 2 Sie ermitteln das Angebot, das in Einrichtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste aufgeführt sind.
3 Sie bestimmen das Angebot, das durch die Aufführung von inner- und ausserkan-
tonalen Einrichtungen auf der Liste nach Artikel 58e zu sichern ist, damit die Ver- sorgung gewährleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Absatz 1 ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Absatz 2 ermittelten Angebots.
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4 Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Liste zu sichernden Angebotes
berücksichtigen die Kantone insbesondere: a. die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung; b. den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist; c. die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungs- auftrages nach Artikel 58e. 5 Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität beachten die Kantone insbe- sondere: a. die Effizienz der Leistungserbringung; b. den Nachweis der notwendigen Qualität; c. im Spitalbereich die Mindestfallzahlen und die Nutzung von Synergien.
Art. 58c Art der Planung Die Planung erfolgt: a. für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur Behandlung von akutsomatischen Krankheiten sowie in Geburtshäusern leistungsorien- tiert; b. für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur rehabilitativen und zur psychiatrischen Behandlung leistungsorientiert oder kapazitätsbe- zogen; c. für die Versorgung der versicherten Personen in Pflegeheimen kapazitäts- bezogen.
Art. 58d Interkantonale Koordination der Planungen Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordination der Planungen nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes müssen die Kantone insbesondere: a. die nötigen Informationen über die Patientenströme auswerten und diese mit den betroffenen Kantonen austauschen; b. die Planungsmassnahmen mit den davon in ihrer Versorgungssituation betroffenen Kantonen koordinieren.
Art. 58e Listen und Leistungsaufträge
1 Die Kantone führen auf ihrer Liste nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e des
Gesetzes die inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf, die notwendig sind, um das nach Artikel 58b Absatz 3 bestimmte Angebot sicherzustellen.
2 Auf den Listen wird für jedes Spital das dem Leistungsauftrag entsprechende
Leistungsspektrum aufgeführt.
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3 Die Kantone erteilen jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauftrag nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes. Dieser kann insbesondere die Pflicht zum Notfalldienst beinhalten.
Art. 59 Abs. 1bis, 1ter und 3 1bis Für die Bearbeitung der diagnosebezogenen Daten treffen die Versicherer die nach Artikel 20 der Verordnung vom 14. Juni 19933 zum Bundesgesetz über den Datenschutz erforderlichen technischen und organisatorischen datensichernden Massnahmen. 1ter Zur Aufbewahrung der diagnosebezogenen Daten werden die Personalien der Versicherten pseudonymisiert. Die Aufhebung der Pseudonymisierung kann nur durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin des Versicherers erfolgen. 3 Der Leistungserbringer muss für die von der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung übernommenen Leistungen und die anderen Leistungen zwei getrennte Rechnungen erstellen.
Art. 59d Leistungsbezogene Pauschalen
1 Die Tarifpartner müssen dem Bundesrat nach den Artikeln 46 Absatz 4 und 49
Absatz 2 des Gesetzes den Tarifvertrag zur Genehmigung unterbreiten. Der Tarif- vertrag muss die einheitliche Tarifstruktur und die Anwendungsmodalitäten des Tarifs beinhalten. Zusammen mit dem Gesuch um Genehmigung müssen namentlich folgende Unterlagen eingereicht werden: a. die Berechnungsgrundlagen und Berechnungsmethode; b. die Instrumente und Mechanismen zur Gewährleistung der Qualität der Leis- tungen im Rahmen der Tarifanwendung; c. die Schätzungen über die Auswirkungen der Anwendung des Tarifs auf das Leistungsvolumen und auf die Kosten für sämtliche nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes geregelten Bereiche, einschliesslich der vor- und nachgelagerten Bereiche.
2 Im Falle eines auf einem Patienten-Klassifikationssystem vom Typus DRG (Dia-
gnosis Related Groups) basierenden leistungsbezogenen Vergütungsmodells muss der Tarifvertrag zusätzlich das Kodierungshandbuch sowie ein Konzept zur Kodier- revision enthalten. Dem Gesuch um Genehmigung beizulegen sind ergänzende Unterlagen über die Anforderungen, die die Spitäler erfüllen müssen, damit sie bei der Erarbeitung der Tarifstruktur einbezogen werden können.
3 Die Tarifpartner müssen dem Bundesrat die Anpassungen des Tarifvertrags,
namentlich jene der Tarifstruktur oder der Anwendungsmodalitäten, zur Genehmi- gung unterbreiten.
4 Der Bezug zur Leistung, der nach Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes herzustellen
ist, muss eine Differenzierung des Tarifes nach Art und Intensität der Leistung erlauben.
3 SR 235.11
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Art. 59e Fallbeitrag
1 Soll ein Fallbeitrag nach Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes erhoben werden, so
müssen die Tarifpartner dem Bundesrat den entsprechenden Betrag zur Genehmi- gung unterbreiten. Dem Gesuch sind ein Tätigkeitsbericht der Organisation und ein Budget beizulegen, mit denen die Notwendigkeit des beantragten Betrags begründet wird. 2 Wird der Fallbeitrag erhöht, so müssen die Tarifpartner dem Bundesrat den Fall- beitrag erneut zur Genehmigung unterbreiten. 3 Für die Aufteilung der Finanzierung des Fallbeitrags gilt Artikel 49a Absätze 1 und 2 des Gesetzes sinngemäss.
II
Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Oktober 2008 1 Die Organisation nach Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes muss ihre Tätigkeit spä- testens am 31. Januar 2009 aufnehmen. Die Tarifpartner und die Kantone müssen den Bundesrat über das Datum des Beginns der Tätigkeit der Organisation in Kennt- nis setzen und ihm die Statuten der Organisation übermitteln.
2 Das erste Gesuch um Genehmigung des Tarifvertrags nach Artikel 59d muss dem
Bundesrat spätestens am 30. Juni 2009 unterbreitet werden. Der Tarifvertrag muss zusätzlich zur einheitlichen Tarifstruktur und zu den Anwendungsmodalitäten des Tarifs einen gemeinsamen Vorschlag der Tarifpartner über die bei der Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen erforderlichen Begleitmassnahmen enthalten. Dafür vereinbaren die Tarifpartner namentlich Instrumente zur Überwachung der Entwicklung der Kosten und der Leistungsmengen (Monitoring) sowie die Korrek- turmassnahmen.
3 Die Tarifpartner müssen dem Bundesrat den Betrag des Fallbeitrags nach Arti-
kel 59e spätestens zusammen mit dem ersten Genehmigungsgesuch nach Absatz 2 zur Genehmigung unterbreiten.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
22. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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