AS 2008 5391
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
SR 0.360.268.1; AS 2008 481
Ergänzung der Schlussakte In Kraft getreten am 1. März 2008
Originaltext
Erklärungen und Mitteilungen der Schweiz zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
– Erklärung zu Artikel 55 Absatz 1 und 2 SDÜ (Ausnahmen vom Verbot der Doppelbestrafung); – Mitteilung zu Artikel 57 Absatz 3 SDÜ (zuständige Behörde für Auskünfte über rechtskräftige Urteile); – Erklärung zu Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 6 i.V.m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und d des EU-Rechtshilfeübereinkommens (EU- RhÜ) (zuständige Verwaltungsbehörden für die Ahndung von Zuwiderhand- lungen gegen Rechtsvorschriften); – Erklärung zu Artikel 6 und Artikel 6 Absatz 8 i.V.m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b EU-RhÜ (zentrale Behörde für die Übermittlung von Rechtshil- feersuchen); – Erklärung zu Artikel 6 Absatz 5 i.V.m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EU- RhÜ (zuständige Polizei- und Zollbehörden für kontrollierte Lieferungen); – Erklärung zu Artikel 6 Absatz 3 des EU-Auslieferungsübereinkommens (EU-AuslÜ) (Beschränkung der Auslieferung wegen fiskalisch strafbarer Handlungen); – Mitteilung zu Artikel 13 Absatz 2 EU-AuslÜ (zuständige zentrale Behörde für den Auslieferungsverkehr); – Erklärung zu Artikel 7 Absatz 4 des EU-Übereinkommens über die verein- fachte Auslieferung (EU-ÜvAusl) (Widerruf der Zustimmung zur verein-
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fachten Auslieferung und des Verzichts auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität); – Erklärung zu Artikel 9 und 13 EU-ÜvAusl (Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität); – Erklärung zu Artikel 12 Absatz 3 EU-ÜvAusl (Vereinfachte Auslieferung bei Zustimmung der betroffenen Person nach Fristablauf oder unter anderen Umständen); – Erklärung zu Artikel 15 EU-ÜvAusl (zuständige Behörde für die Inhaftnah- me bei Auslieferungsersuchen und für die Durchlieferung).
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Erklärung zu Artikel 55 Absatz 1 und 2 SDÜ Gemäss Artikel 55 Absatz 1 und 2 SDÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossen- schaft, in folgenden Fällen nicht an Artikel 54 SDÜ gebunden zu sein: – wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilwei- se in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Aus- nahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Ver- tragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist; – wenn sich die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Schweiz richtet; oder – wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Beam- ten der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Verletzung seiner Amts- pflichten begangen wurde. Unter einer Tat, die sich gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Schweiz richtet, sind insbesondere folgende Straftaten zu verstehen: – Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Artikel 265–278 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; SR 311.0); – Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Artikel 86–107 Schweizerisches Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927; SR 321.0).
Mitteilung zu Artikel 57 Absatz 3 SDÜ Gemäss Artikel 57 Absatz 3 SDÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass für die Erteilung von Auskünften im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 SDÜ und für das Stellen entsprechender Auskunftsersuchen das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sowie die Strafjustizbehörden des Bundes und der Kantone zuständig sind.
Erklärung zu Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 6 i.V.m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und d EU-RhÜ Gemäss Artikel 24 EU-RhÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass als schweizerische Verwaltungsbehörden gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 6 EU-RhÜ die Amtsstellen des Bundes und der Kantone gelten, die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht strafbare Handlungen verfolgen und nach Abschluss der Untersuchung die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens beantragen können, das zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann.
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Erklärung zu Artikel 6 und Artikel 6 Absatz 8 i.V.m. Artikel 24 Absatz
1 Buchstabe b EU-RhÜ
Gemäss Artikel 24 EU-RhÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die zentrale Behörde für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 EU-RhÜ sowie die für die Bearbeitung der Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 8 EU-RhÜ zuständige Behörde ist.
Erklärung zu Artikel 6 Absatz 5 i.V.m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EU-RhÜ Gemäss Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 EU-RhÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 12 EU-RhÜ folgende Behörden zuständig sind: – die Strafverfolgungsbehörden des Bundes; – die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Transport beginnt.
Erklärung zu Artikel 6 Absatz 3 EU-AuslÜ Gemäss Artikel 6 Absatz 3 EU-AuslÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossen- schaft, dass sie die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.
Mitteilung zu Artikel 13 Absatz 2 EU-AuslÜ Gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 2 EU-AuslÜ erklärt die Schweizerische Eidgenos- senschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.
Erklärung zu Artikel 7 Absatz 4 EU-ÜvAusl Gemäss Artikel 7 Absatz 4 EU-ÜvAusl erklärt die Schweizerische Eidgenossen- schaft, dass die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung sowie der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität von der betroffenen Person im Einklang mit dem geltenden schweizerischen Recht widerrufen werden können, solange das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die Übergabe dieser Person nicht bewilligt hat.
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Erklärung zu Artikel 9 i.V.m. Artikel 13 EU-ÜvAusl Gemäss Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 EU-ÜvAusl erklärt die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft, dass die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 EU-AuslÜ nicht gelten, wenn die betroffene Person gemäss Artikel 7 EU-ÜvAusl der verein- fachten Auslieferung zugestimmt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Erklärung zu Artikel 12 Absatz 3 EU-ÜvAusl Gemäss Artikel 12 Absatz 3 EU-ÜvAusl erklärt die Schweizerische Eidgenossen- schaft, dass das vereinfachte Auslieferungsverfahren auch dann durchgeführt werden kann, wenn die Zustimmung der betroffenen Person erst nach Ablauf der dafür angesetzten Frist oder nach Eingang des förmlichen Auslieferungsersuchens ergeht.
Erklärung zu Artikel 15 EU-ÜvAusl Gemäss Artikel 15 EU-ÜvAusl erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die für die Belange der Aus- und der Durchlieferung zuständige Behörde ist.
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