Lexipedia

AS 2008 5499

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)

Änderung vom 22. Juni 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Januar 20061, beschliesst:

I Das Waffengesetz vom 20. Juni 19972 sowie die Änderung vom 17. Dezember

20043 werden wie folgt geändert:

Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 107 Absatz 14 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung5,

Art. 16 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen,

Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.

2 Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die

Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit: a. Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör; b. Munition und Munitionsbestandteilen.

3 Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegen-

ständen zu verhindern.

3 AS 2008 447 4 Diese Bestimmung entspricht Artikel 40bis der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (AS 1993 3040) 5 SR 101

6 Siehe auch die am 17. Dez. 2004 im Rahmen des BB über die Genehmigung und die

Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Asso- ziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung; AS 2008 447 (in der Folge BB Schengen/Dublin).

2002-2420 5499

Waffengesetz AS 2008

Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zoll- und die Polizeibehörden.

2 Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden

Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen.

3 Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben

vorbehalten.

Art. 47 Begriffe

1 Als Waffen gelten:

a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); b. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stof- fen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; c. Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlag- ringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; e. Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchti- gen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; f. Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; g. Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aus- sehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.

2 Als Waffenzubehör gelten:

a. Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestand- teile; c. Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders

konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.

4 Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-

Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.

7 Siehe auch BB Schengen/Dublin

5500

Waffengesetz AS 2008

5 AlsMunition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch

Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.

6 Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und

Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände.

Art. 58 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör

1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und

Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von: a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Serie- feuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestand- teilen; b. militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen; c. Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c; d. Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Aus- nahme der Schlagstöcke; e. Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e; f. Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesent- lichen Bestandteilen; g. Waffenzubehör.

2 Verboten ist der Besitz von:

a. Seriefeuerwaffen und Abschussgeräten nach Absatz 1 Buchstabe b sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen; b. Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen; c. Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.

3 Verboten ist das Schiessen mit:

a. Seriefeuerwaffen; b. Abschussgeräten nach Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buch- stabe c; c. Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen; erlaubt sind jedoch das Schiessen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten und das jagdliche Schiessen.

8 Siehe auch BB Schengen/Dublin

5501

Waffengesetz AS 2008

4 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

5 Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das

schweizerische Staatsgebiet bewilligen.

6 Zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Serie-

feuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Art. 69 Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition 1 Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweisen, verbieten oder von der Erfül- lung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.

2 Ausgenommen sind Munition und Munitionsbestandteile, die bei üblichen Schiess-

anlässen oder für die Jagd verwendet werden.

Art. 6a10 Erbgang 1 Personen, die Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Artikel 5 Absatz 1 besteht, durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilli- gung beantragen.

2 An ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung jedoch

Wohnsitz in der Schweiz haben, darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Artikel 5 Absatz 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.

Art. 6b Abs. 111

1 An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den

Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffen- bestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Artikel 5 Absatz 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.

Art. 7 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

1 Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und

die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffen- bestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:

9 Siehe auch BB Schengen/Dublin

10 Siehe auch BB Schengen/Dublin

11 Siehe auch BB Schengen/Dublin

5502

Waffengesetz AS 2008

a. wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht; b. um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen.

2 Die Kantone können Personen nach Absatz 1, die an Jagd- oder Sportveranstal-

tungen teilnehmen oder Personen- und Objektschutzaufgaben wahrnehmen, aus- nahmsweise den Erwerb, den Besitz, das Tragen oder das Schiessen bewilligen.

Art. 7a Durchführung

1 Von einem Verbot nach Artikel 7 Absatz 1 betroffene Personen müssen Waffen,

wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Muni- tion oder Munitionsbestandteile innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Verbots bei der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons melden.

2 Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots ein

Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einreichen. Andernfalls sind die Gegenstände innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person zu übertragen.

3 Wird das Gesuch abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten

nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen; andernfalls werden sie beschlagnahmt.

Art. 7b Verbotene Formen des Anbietens

1 Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffen-

zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile dürfen nicht angeboten werden, wenn die Identifikation des Anbieters oder der Anbieterin für die zuständigen Behörden nicht möglich ist.

2 Das Anbieten von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffen-

bestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen an öffentlich zugänglichen Ausstellungen und Märkten ist verboten. Ausgenommen sind ange- meldete Anbieter und Anbieterinnen an öffentlichen Waffenbörsen, die von den zuständigen Behörden bewilligt wurden.

Art. 912 Zuständigkeit

1 Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons

oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.

2 Die Behörde holt vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Behörde nach

Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 199713 über die Massnahmen zur Wah- rung der inneren Sicherheit ein.

12 Siehe auch BB Schengen/Dublin

13 SR 120

5503

Waffengesetz AS 2008

Art. 9a Abs. 1bis 14 1bis Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen der zuständigen kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

Art. 10 Abs. 115

1 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffen-

erwerbsschein erworben werden: a. einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von ein- schüssigen Vorderladern; b. vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar

199516 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland übli-

cherweise verwendet werden; c. einschüssige Kaninchentöter; d. Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; e. Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aus- sehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.

Art. 10a Abs. 417

4 Die übertragende Person kann sich bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkan-

tons der erwerbenden Person danach erkundigen, ob dem Erwerb ein Hinderungs- grund entgegensteht. Voraussetzung ist das schriftliche Einverständnis der erwer- benden Person.

Art. 11 Abs. 2 Bst. c–e sowie 3 und 418

2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:

c. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum- mer sowie Datum und Ort der Übertragung; d. Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; e. einen Hinweis auf die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag (Art. 32f Abs. 2), sofern Feuerwaffen übertragen werden.

14 Siehe auch BB Schengen/Dublin

15 Siehe auch BB Schengen/Dublin

16 SR 510.10

17 Siehe auch BB Schengen/Dublin

18 Siehe auch BB Schengen/Dublin

5504

Waffengesetz AS 2008

3 Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 3 überträgt, muss der Melde-

stelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.

4 Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10

durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.

Art. 11a Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen 1 Eine unmündige Person darf bei ihrem Schützenverein oder bei ihrer gesetzlichen Vertretung eine Sportwaffe ausleihen, wenn sie nachweisen kann, dass sie mit dieser Waffe regelmässig Schiesssport betreibt, und kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt. 2 Die gesetzliche Vertretung muss die leihweise Abgabe einer Sportwaffe innerhalb von 30 Tagen der Meldestelle des Wohnsitzkantons der unmündigen Person melden. Die Meldung kann mit Wissen der gesetzlichen Vertretung auch durch den Verein erfolgen, der die Waffe zur Verfügung stellt.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 1219 Voraussetzungen Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.

Art. 17

1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffen-

bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

2 Eine Waffenhandelsbewilligung erhält eine Person:

a. für die kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht; b. die im Handelsregister eingetragen ist; c. die sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat; d. die über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können; e. die Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet.

19 Siehe auch BB Schengen/Dublin

5505

Waffengesetz AS 2008

3 Juristische Personen haben ein Mitglied der Geschäftsleitung zu bezeichnen, das in ihrem Unternehmen für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich ist. 4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt das Prüfungsreglement und legt die Mindestanforderungen für Geschäftsräume fest.

5 Die Waffenhandelsbewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons

erteilt, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin befindet. Ausserkantonale Filialen benötigen eine eigene Waffen- handelsbewilligung.

6 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Teilnahme von Inhabern und

Inhaberinnen ausländischer Waffenhandelsbewilligungen an öffentlichen Waffen- börsen. 7 Findet eine Übertragung zwischen Personen statt, die eine Waffenhandelsbewilli- gung haben, so muss die übertragende Person der zuständigen Behörde ihres Wohn- sitzkantons die Übertragung innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss mel- den, insbesondere die Art und die Zahl der übertragenen Gegenstände.

Art. 18 Abs. 120

1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffen-

bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt oder Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

Art. 18a21 Markierung von Feuerwaffen

1 Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder

von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren.

2 Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile und deren Zubehör, die in das

schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, müssen einzeln und unterschiedlich markiert sein.

3 Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand

weder entfernt noch abgeändert werden kann.

4 Der Bundesrat kann bestimmen, dass unmarkierte Feuerwaffen für höchstens ein

Jahr in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen.

Art. 19 Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau

1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders

konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitions- bestandteilen sowie der Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 sind verboten.

20 Siehe auch BB Schengen/Dublin

21 Siehe auch BB Schengen/Dublin

5506

Waffengesetz AS 2008

2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Vor-

aussetzungen näher.

3 Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.

Art. 2022 Verbotene Abänderungen

1 Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abän-

dern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuer- waffen sind verboten.

2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Vor-

aussetzungen näher.

Art. 21 Abs. 123

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet,

über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, we- sentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver Buch zu führen.

Art. 22b24 Begleitschein

1 Wer Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile in einen Staat, der durch

eines der Schengen-Assoziierungsabkommen25 gebunden ist (Schengen-Staat), ausführen will, teilt dies der Zentralstelle vor der geplanten Ausfuhr mit.

2 DieZentralstelle stellt einen Begleitschein aus, der die Feuerwaffen oder die

wesentlichen Bestandteile bis zum Bestimmungsort begleiten muss.

22 Siehe auch BB Schengen/Dublin

23 Siehe auch BB Schengen/Dublin

24 Siehe auch BB Schengen/Dublin

25 Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.268.1); Abk. vom 26. Okt. 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aus- schüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungs- befugnisse unterstützen (SR 0.360.268.10); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung ei- nes in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren (SR 0.360.314.1); Prot. vom 28. Febr.

2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz

und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.360.514.1; AS …).

5507

Waffengesetz AS 2008

3 Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der

Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile, die ausgeführt werden sollen, sowie die zur Identifikation der beteiligten Personen erforderlichen Daten.

4 Der Begleitschein wird nicht ausgestellt, wenn der Endempfänger nach dem Recht

des Bestimmungslandes zum Besitz der Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestand- teile nicht berechtigt ist.

5 Die Zentralstelle übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der

Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile betroffenen Staaten die ihr vorlie- genden Informationen.

Art. 23 Abs. 1

1 Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzube-

hör, Munition und Munitionsbestandteile sind beim Verbringen in das schweizeri- sche Staatsgebiet nach den Bestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 200526 anzumelden.

Art. 24 Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder

Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt zusätzlich zur Waffenhandelsbewilligung eine Bewilligung nach Artikel 24a, 24b oder 24c.

2 Der Bundesrat kann für das gewerbsmässige Verbringen von Messern in das

schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

3 Die Zentralstelle erteilt die Bewilligung und befristet sie.

4 Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Geschäftssitz des Bewilligungsinhabers über gewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet ver- brachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Muni- tion und Munitionsbestandteile.

Art. 24a Einzelbewilligung

1 Wer gewerbsmässig eine einzelne Lieferung genau bezeichneter Waffen, wesent-

licher Waffenbestandteile oder von Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Einzelbewilligung.

2 Wer eine Einzelbewilligung besitzt und während eines Jahres im Zusammenhang

mit dem Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hat, kann deren Umwandlung in eine Generalbewilligung nach Artikel 24b oder 24c beantragen.

26 SR 631.0

5508

Waffengesetz AS 2008

Art. 24b Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen Wer gewerbsmässig und regelmässig Nichtfeuerwaffen oder Munition und Muni- tionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen.

Art. 24c Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition Wer gewerbsmässig und regelmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Muni- tion oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition.

Art. 2527 Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

1 Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestand-

teile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benö- tigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist.

2 Die Zentralstelle erteilt die Bewilligung und befristet sie.

3 Der Bundesrat kann für die vorübergehende Verbringung von Nichtfeuerwaffen in

das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen vorsehen.

4 Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz des

Bewilligungsinhabers über nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile.

Art. 25a Sachüberschrift, Abs. 1 und 328 Vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr

1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend

in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25. Diese kann für höchstens ein Jahr sowie für eine oder mehrere Reisen erteilt werden. Sie kann jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für:

a. Jäger und Sportschützen; b. Ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der Konsulari- schen Posten und der Sondermissionen; c. Mitglieder ausländischer Streitkräfte im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen; d. Staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen offizieller, angemelde- ter Besuche.

27 Siehe auch BB Schengen/Dublin

28 Siehe auch BB Schengen/Dublin

5509

Waffengesetz AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 26

6. Kapitel:

Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

Art. 27 Waffentragen

1 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren

will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.

2 Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn:

a. für sie kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht; b. sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen; c. sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt ein Prüfungsregle- ment.

3 Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine

bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.

4 Keine Bewilligung brauchen:

a. Inhaber und Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher und Jagd- aufseherinnen, Wildhüter und Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer Tätigkeit; b. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden; c. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Schiessveranstaltungen mit Soft-Air- Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen. d. ausländische Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr auf dem Gebiet der schwei- zerischen Flughäfen, sofern die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde über eine Rahmenbewilligung nach Artikel 27a ver- fügt. 5 Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im Einzelnen, insbeson- dere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.

5510

Waffengesetz AS 2008

Art. 27a Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen

1 Zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf dem Gebiet der schweizerischen

Flughäfen kann eine Rahmenbewilligung an ausländische Fluggesellschaften erteilt werden.

2 Zur Abwehr von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Fluggäste an Bord

von Luftfahrzeugen kann eine Rahmenbewilligung an die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde erteilt werden.

3 Eine Rahmenbewilligung kann nur erteilt werden, wenn die zuständige auslän-

dische Behörde oder die ausländische Fluggesellschaft für jede Person, die eine Funktion nach den Absätzen 1 und 2 ausübt, garantiert, dass die Person: a. nach dem Recht des betroffenen ausländischen Staates berechtigt ist, eine Waffe zu tragen und; b. angemessen ausgebildet ist.

4 Die Rahmenbewilligung regelt die Einsatzorte, die Art der Waffen, die Zusam-

menarbeit mit den lokalen Behörden und den Umfang der Sicherheitsfunktionen.

Art. 28 Transport von Waffen

1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen,

insbesondere: a. von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden; b. von und zu einem Zeughaus; c. von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbe- willigung; d. von und zu Fachveranstaltungen; e. bei einem Wohnsitzwechsel.

2 Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.

Art. 28a Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn: a. nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungs- gemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist; und b. der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedro- hen oder zu verletzen.

5511

Waffengesetz AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 28b

7. Kapitel:

Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren

Art. 28b Ausnahmebewilligungen Die Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn: a. achtenswerte Gründe vorliegen, insbesondere:

1. berufliche Erfordernisse,

2. die Verwendung zu industriellen Zwecken,

3. die Kompensation körperlicher Behinderungen,

4. Sammlertätigkeit;

b. keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und c. die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 29 Kontrolle

1 Die kantonalen Vollzugsorgane sind befugt, in Anwesenheit der Person, die über

eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung: a. die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind; b. während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besich- tigen und die einschlägigen Akten einzusehen.

2 Sie stellen belastendes Material sicher.

3 Die Kontrolle und Einsichtnahme nach Absatz 1 ist bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig zu wiederholen.

Art. 30 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 30a Meldung verweigerter und entzogener Bewilligungen

1 Die Behörde, die eine Bewilligung verweigert, meldet die Verweigerung unter

Angabe der Gründe der Zentralstelle.

2 DieBehörde, die eine Bewilligung entzieht, meldet den Entzug der Behörde,

welche die Bewilligung erteilt hat, und der Zentralstelle.

5512

Waffengesetz AS 2008

Art. 30b Melderecht Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Polizei- und Justiz- behörden Personen zu melden, die: a. durch die Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden; b. mit der Verwendung von Waffen gegen sich selber oder Dritte drohen.

Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung

1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:

a. Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden; b. Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waf- fenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Perso- nen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind; c. gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden.

2 Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffen-

bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hin- derungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.

3 Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr miss-

bräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. 4 Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe. 5 Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.

Art. 31a Entgegennahme von Waffen durch die Kantone Die Kantone sind verpflichtet, Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gebühren- frei entgegenzunehmen. Sie dürfen Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhan- delsbewilligung für die Entgegennahme eine Gebühr auferlegen.

Art. 31b Meldestelle

1 DieKantone bezeichnen eine Meldestelle. Sie können deren Aufgaben an im

Waffenbereich tätige Organisationen von nationaler Bedeutung übertragen. 2 Die Meldestelle nimmt die ihr nach den Artikeln 11 Absätze 3 und 4, 32k und 42a übertragenen Aufgaben wahr. Sie erteilt den Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte.

5513

Waffengesetz AS 2008

Art. 31c Zentralstelle 1 Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehör- den. 2 Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 9a Absatz 2, 22b,

24 Absätze 3 und 4, 25 Absätze 3 und 5, 31d, 32a, 32c und 32j Absatz 1 insbeson-

dere die folgenden Aufgaben wahr: a. Sie berät die Vollzugsbehörden. b. Sie koordiniert deren Tätigkeiten. c. Sie dient als zentrale Empfangs- und Meldestelle für den Informationsaus- tausch mit den übrigen Schengen-Staaten. d. Sie gibt die Meldungen über Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem Schengen-Staat eine Feuerwaffe erworben haben, an die Wohnsitz- kantone weiter. e. Sie arbeitet die Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Waffen- gesetzgebung und zur Gewährung von Ausnahmebewilligungen aus. f. Sie kann ausländischen Fluggesellschaften eine Rahmenbewilligung zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen nach Artikel 27a erteilen.

3 Der Bundesrat regelt die Tätigkeit der Zentralstelle im Einzelnen.

Art. 31d Nationale Koordinationsstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren 1 Der Bund und die Kantone können eine nationale Koordinationsstelle zur zentralen Auswertung von Spuren von Schusswaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und f betreiben.

2 Sie wird durch die Zentralstelle geführt.

Art. 32 Gebühren Der Bundesrat legt die Gebühren fest für: a. die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen nach die- sem Gesetz; b. die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen.

5514

Waffengesetz AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 32a 7a. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz

1. Abschnitt: 29 Datenbearbeitung

Art. 32a Datenbanken Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken: a. Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehö- rige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA); b. Datenbank über den Erwerb von Waffen durch Personen mit Wohnsitz in einem andern Schengen-Staat (DEWS); c. Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA); d. Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee (DAWA); e. Datenbanken über die Hauptmerkmale von Waffen (WANDA) und Muni- tion (MUNDA); f. Datenbanken zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Muni- tion, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA).

Art. 32b Inhalte der Datenbanken

1 Die DEWA und die DEWS enthalten folgende Daten:

a. Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffen- nummer sowie Datum der Übertragung; c. Datum der Erfassung in der Datenbank.

2 Die DEBBWA enthält folgende Daten:

a. Personalien und Registernummer von Personen, denen Bewilligungen ent- zogen oder verweigert oder bei denen Waffen beschlagnahmt wurden; b. Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben; c. Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung; d. Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben; e. weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen; f. Datum der Erfassung in der Datenbank.

29 Siehe auch BB Schengen/Dublin

5515

Waffengesetz AS 2008

3 Die DAWA enthält folgende Daten:

a. Personalien und Registernummer der Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum erhalten haben; b. Personalien und Registernummer der Personen, denen aufgrund der Militär- gesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzo- gen wurde; c. Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung oder des Entzugs; d. Umstände, die zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben; e. weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen; f. Datum der Erfassung in der Datenbank.

4 Die ASWA enthält folgende Daten:

a. Waffenart, -typ und -nummer; b. Munitionstypen; c. Personalien von Opfern, Tätern oder Waffenbesitzern im Zusammenhang mit Straftaten; d. Umstände, die zur Einziehung der Waffe geführt haben.

Art. 32c Bekanntgabe von Daten

1 Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA und der ASWA können folgenden

Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden: a. den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates; b. weiteren Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie den für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörden; c. den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den EUROPOL- und INTERPOL-Stellen.

2 Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA und der DAWA können den kantona-

len Polizeibehörden sowie den Zollbehörden mittels eines Abrufverfahrens zugäng- lich gemacht werden.

3 Die Daten der DEWS müssen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates

der betreffenden Person weitergegeben werden.

4 Der Bundesrat regelt den Umfang der Bekanntgabe von Daten an die Behörden des

Bundes und der Kantone sowie die Kontrolle, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten.

5516

Waffengesetz AS 2008

Gliederungstitel vor Art. 32d

2. Abschnitt: 30

Datenbearbeitung und Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen

Gliederungstitel vor Art. 32j

3. Abschnitt:31 Meldepflichten

Art. 32j Meldungen im Bereich der Militärverwaltung 1 Die Zentralstelle meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung die Perso- nen, die wegen des Missbrauchs von Feuerwaffen in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind und militärdienstpflichtig sind oder sein könnten.

2 Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung melden der Zentralstelle:

a. die Identität von Personen, die beim Austritt aus der Armee oder beim Aus- scheiden aus dem Grenzwachtkorps eine Waffe zu Eigentum erhalten, sowie die Waffenart und die Waffennummer; b. die Identität von Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die per- sönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde.

Art. 32k Meldepflicht der kantonalen Behörden und der Meldestellen Die zuständigen kantonalen Behörden sowie die Meldestellen übermitteln der Zent- ralstelle die ihnen vorliegenden Informationen über: a. die Identität von Personen ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruier- ten Waffenbestandteil erworben haben; b. die Identität von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders kons- truierten Waffenbestandteil erworben haben; c. die erworbenen Waffen oder wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteile.

Art. 3332 Vergehen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waf- fenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, gewerbsmässig repa- riert, abändert, trägt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;

30 Siehe auch BB Schengen/Dublin

31 Siehe auch BB Schengen/Dublin

32 Siehe auch BB Schengen/Dublin

5517

Waffengesetz AS 2008

b. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesent- liche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet ver- bringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren; c. eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht; d. die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt; e. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesent- liche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d); f. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Feuerwaffen oder deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile her- stellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegen- stände mit einer Markierung nach Artikel 18a zu versehen; g. Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitions- bestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt. 2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden. 3 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: a. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waf- fenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, her- stellt, repariert oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; b. Waffen an wesentlichen Bestandteilen abändert.

Art. 3433 Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer:

a. einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass ein Tatbestand nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist; b. ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 5 Abs. 3 und 4); c. seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitions- bestandteilen missachtet (Art. 10a und 15 Abs. 2);

33 Siehe auch BB Schengen/Dublin

5518

Waffengesetz AS 2008

d. seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht; e. als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffen- bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1); f. als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffen- bestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren, oder bei der Durchfuhr im Reiseverkehr nicht anmeldet; g. den Verlust von Waffen nicht sofort der Polizei meldet (Art. 26 Abs. 2); h. die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 27 Abs. 1); i. seinen Meldepflichten nach Artikel 7a Absatz 1, 9c, 11 Absätze 3 und 4, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7 oder 42 Absatz 5 nicht nachkommt; j. als Erbe seinen Pflichten nach Artikel 6a, 8 Absatz 2bis oder 11 Absatz 4 nicht nachkommt; k. verbotene Formen des Anbietens anwendet (Art. 7b); l. seinen Pflichten nach Artikel 22b nicht nachkommt oder den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht; m. bei der Einreise aus einem Schengen-Staat, Feuerwaffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Munition ohne Europä- ischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 25a Abs. 4); n. eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen (Art. 28 Abs. 2); o. auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes vorsätzlich zuwider handelt, deren Übertretung der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen für strafbar erklärt.

2 In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

Art. 37, 38a34 und 39 Aufgehoben

Art. 40 Abs. 335

3 Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbanken eingeben.

34 Siehe auch BB Schengen/Dublin

35 Siehe auch BB Schengen/Dublin

5519

Waffengesetz AS 2008

Art. 41 Aufgehoben

Art. 42 Abs. 4–7

4 Wer nach bisherigem Recht eine Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Aus-

und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Muni- tionsbestandteilen hat, darf diese Gegenstände weiterhin aufgrund dieser Bewilli- gung in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und ausführen.

5 Wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten

Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 2 oder Waffenzubehör nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ist, muss diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden.

6 Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Artikel 5

Absatz 2 kann ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist, wer bereits eine gültige Ausnahmebewil- ligung zum Erwerb der Waffe hat. Wer kein Gesuch einreichen will, muss die Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots einer berechtigten Person übertragen.

7 Wird das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen, so sind die Gegen-

stände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten, das frühestens am gleichen Tag erfolgen kann wie das Inkrafttreten von Artikel 3 Ziffer 6 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 200436 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin.37

Ständerat, 22. Juni 2007 Nationalrat, 22. Juni 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

36 AS 2008 447 37 AS 2008 5405

5520

Waffengesetz AS 2008

Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Oktober 2007 unbenützt abge- laufen.38

38 BBl 2007 4567

5521

Waffengesetz AS 2008

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199639

Art. 9 Abs. 2 Bst. c

2 Keiner Grundbewilligung bedarf, wer:

c. Feuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile herstellt, damit handelt oder diese gewerbsmässig ins Ausland vermittelt und dafür eine Waffenhandels- bewilligung nach der Waffengesetzgebung hat;

Art. 15 Abs. 3

3 Wer Feuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör

oder deren Munition oder Munitionsbestandteile gewerbsmässig an Empfänger im Ausland vermittelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine entsprechende Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.

Art. 16a Abs. 3

3 Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland gemäss Waffengesetz-

gebung mit Feuerwaffen, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteilen handelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.

Art. 17 Abs. 4 Bst. b

4 Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer:

b. gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;

39 SR 514.51

5522

Waffengesetz AS 2008

2. Jagdgesetz vom 20. Juni 198640

Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. i 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: i. für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet.

3. Sprengstoffgesetz vom 25. März 197741

Art. 1 Abs. 3–5 3 Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung.

4 Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefähr-

lichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.

5 Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vor-

schriften.

40 SR 922.0 41 SR 941.41

5523

Waffengesetz AS 2008

5524