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AS 2008 5627

Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

SR 0.360.268.1; AS 2008 481

Ergänzung der Schlussakte In Kraft getreten am 12. Dezember 2008

Originaltext

Erklärung der Schweiz zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands – Erklärung der Schweiz zu Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Duchfüh- rungsübereinkommens (SDÜ)

Erklärung der Schweiz zu Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) Gemäss Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass die Modali- täten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet bezüglich derjenigen Schengen-Staaten, mit denen sie eine gemeinsame Grenze hat, wie folgt festgelegt wurden: – bezüglich Deutschland: Die nacheilenden Beamten Deutschlands verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ über ein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b SDÜ. Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begren- zung im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ ausgeübt werden. Die Ausübung dieser Rechte erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sowie des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammen- arbeit (Schweizerisch – deutscher Polizeivertrag; SR 0.360.136.1).

2008-2787 5627

Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und AS 2008 Entwicklung des Schengen-Besitzstands. Abk.

– bezüglich Frankreich: Die nacheilenden Beamten Frankreichs verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a SDÜ über kein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vorliegen einer Katalogstraftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe a SDÜ. Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ ausgeübt werden. – bezüglich Italien: Die nacheilenden Beamten Italiens verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ über ein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vor- liegen einer auslieferungsfähigen Straftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buch- stabe b SDÜ. Die Nacheile kann ohne zeitliche Beschränkung innerhalb eines Geländestreifens von 30 km ab der schweizerisch-italienischen Grenze ausgeübt werden. – bezüglich Österreich: Die nacheilenden Beamten Österreichs verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ über ein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vor- liegen einer auslieferungsfähigen Straftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buch- stabe b SDÜ. Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ ausgeübt werden. Die Ausübung dieser Rechte erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sowie des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR 0.360.163.1).

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