AS 2008 5643
Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals
Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals
vom 5. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011
Art. 17 Beurteilungsstufen (Art. 4 Abs. 3 BPG)
Die Leistungen und das Verhalten der Angestellten werden wie folgt beurteilt: a. Beurteilungsstufe 4: übertrifft die Ziele deutlich; b. Beurteilungsstufe 3: erreicht die Ziele vollständig; c. Beurteilungsstufe 2: erreicht die Ziele weitgehend; d. Beurteilungsstufe 1: erreicht die Ziele nicht.
Art. 21 Abs. 3
3 Das EFD informiert den Bundesrat jährlich über die Verteilung der Löhne nach
den vier Beurteilungsstufen sowie über die Ausrichtung von Leistungsprämien und weiterer wichtiger Zulagen und zeigt die finanziellen Auswirkungen auf.
Art. 36 Lohnklassen (Art. 15 BPG)
Der Lohn wird im Rahmen folgender Lohnklassen festgesetzt:
Lohnklasse Höchstbetrag in Franken
38 339 472 37 282 661 36 265 340 35 248 189 34 231 222 33 214 413
1 SR 172.220.111.3
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Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals AS 2008
Lohnklasse Höchstbetrag in Franken
32 197 802 31 189 531 30 181 272 29 173 061 28 164 866 27 157 694 26 150 550 25 143 395 24 136 266 23 130 202 22 124 141 21 119 369 20 114 611 19 109 851 18 105 097 17 100 320 16 96 308 15 92 568 14 88 882 13 85 785 12 82 774 11 79 814 10 76 924 9 74 003 8 71 066 7 68 203 6 65 309 5 62 405 4 60 647 3 59 699 2 58 751 1 57 814
Art. 39 Lohnentwicklung (Art. 15 BPG)
1 Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der Personalbeurteilung
und der Erfahrung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag ein- schliesslich einer allfälligen Höhereinreihung nach Artikel 52 Absatz 6. 2 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 4 wird der Lohn jährlich um 4 bis 5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist. 3 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 3 wird der Lohn jährlich um 2,5 bis 3,5 Pro- zent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.
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4 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 wird der Lohn jährlich um 1 bis 2 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist. Entsprechen die Leistungen in der Lohnentwicklung oder nach Erreichen des Höchstbetrages in drei aufeinander folgenden Jahren der Beurteilungsstufe 2, so wird der Lohn jährlich um höchstens
2 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt.
5 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 wird der Lohn jährlich um höchstens
2 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt.
6 Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen
auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten den Lohn fest. Die Departe- mente, die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten können Vorgaben machen.
Art. 40 Ausserordentliche Lohnanpassungen (Art. 15 BPG)
Liegt der Lohn gemessen an anderen Löhnen zu tief, so kann ihn die zuständige Stelle nach Artikel 2 anpassen. Die Anpassung kann in einem oder mehreren Schrit- ten vorgenommen werden und darf 10 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht übersteigen. Der angepasste Lohn darf den Höchstbetrag der Lohnklasse nicht übersteigen.
Art. 42 Besondere Massnahmen und Verantwortlichkeiten (Art. 15 BPG)
1 Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 sind Entwicklungsmassnahmen zu treffen
oder eine weniger anforderungsreiche Stelle zuzuweisen. Dabei ist sozialen Härte- fällen angemessen Rechnung zu tragen. Führen die Massnahmen nicht zu besseren Leistungen, so wird das Arbeitsverhältnis gekündigt. 2 Ist die zugewiesene Stelle tiefer bewertet, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst. Artikel 52a ist nicht anwendbar.
3 Die für die Festsetzung der Löhne und der Leistungsprämien zuständigen Verwal-
tungseinheiten sind für die Einhaltung ihres Personalbudgets verantwortlich.
Art. 44 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 46 Abs. 2
2 Die Funktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem
Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag und dem Höchstbetrag der Lohn- klasse der höher eingereihten Funktion.
Art. 47 Aufgehoben
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Art. 49 Leistungsprämien (Art. 15 BPG)
1 Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können pro Kalender-
jahr mit Leistungsprämien von insgesamt bis zu 15 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag abgegolten werden.
2 Angestellten mit Leistungen der Beurteilungsstufe 1 darf keine Leistungsprämie
ausgerichtet werden.
3 Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen
auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten die Leistungsprämien fest.
Art. 50 Abs. 1
1 Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesenen Personals kann die zuständige Stelle
nach Artikel 2 eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag gewähren.
Art. 52 Abs. 7bis und 8 7bis Sind die Voraussetzungen für die Höherbewertung gemäss Absatz 6 nicht mehr gegeben, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst. Artikel 52a ist nicht anwendbar. 8 Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhält- nisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.
Art. 52a Abs. 1 und 2 1 Muss eine Funktion tiefer bewertet werden oder wird eine tiefer bewertete Funk- tion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst. 2 Muss die Funktion einer Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, tiefer bewertet werden oder wird eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Der Lohn bleibt unverändert und wird vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist.
Art. 92 Abs. 1 1 Üben Angestellte eine Tätigkeit zugunsten Dritter aufgrund ihres Arbeitsverhält- nisses mit dem Bund aus, so müssen sie ein damit erzieltes Einkommen dem Bund abliefern, soweit es zusammen mit ihrem Lohn in einem Kalenderjahr 110 Prozent
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des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag übersteigt. Sie haben der zuständigen Stelle nach Artikel 2 alle notwendigen Angaben zu machen.
Art. 114 Abs. 2 Bst. g
2 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für
das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von: g. Artikel 49: Leistungsprämien;
Anhang 2 Bst. a, f und h a. der Monatslohn nach Artikel 36 und der Monatslohn von Angestellten des Bundes nach Artikel 12 Absatz 2 PVFMH2, höchstens jedoch der Monats- lohn des Stammdepartements, die Lohnentwicklung nach Artikel 39 Absätze 1–5 und die ausserordentlichen Lohnanpassungen nach Artikel 40 bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse; f. Aufgehoben h. Leistungsprämien nach Artikel 49;
2. Verordnung vom 10. Juni 20043 über die Stellen- und
Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen
Art. 5 Abs. 1 Bst. c
1 Stellen innerhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
c. die neue Arbeit nach gebührender Einführung mit einer Beurteilung der Stufe 3 verrichtet werden kann; Vorbildung, Sprache und Alter sind zu berücksichtigen.
3. Amtsdauerverordnung vom 17. Oktober 20014
Art. 4 Abs. 2 und 3 2 Der Lohn erhöht sich auf den 1. Januar jedes Jahres um drei Prozent des Höchst- betrages der verfügten Lohnklasse, bis er diesen Höchstbetrag erreicht.
3 Es werden keine Leistungsprämien nach Artikel 49 BPV ausgerichtet.
2 SR 172.220.111.9 3 SR 172.220.111.5 4 SR 172.220.111.6
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4. Verordnung vom 30. November 20015 über das Personal
der Reinigungsdienste
Art. 4 Abs. 1, 3 und 4
1 Der Lohn wird nach den in Artikel 36 BPV6 aufgeführten Lohnklassen festgelegt.
Das EFD kann einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1. Artikel 7 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20007 bleibt vorbehalten.
3 Überdurchschnittliche Leistungen und besondere Einsätze können pro Kalender-
jahr mit Leistungsprämien von insgesamt bis zu 6 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag abgegolten werden.
4 Das EFD erlässt die Bestimmungen über die Lohnentwicklung des Reinigungsper-
sonals. Es kann von der in Artikel 39 BPV beschriebenen Lohnentwicklung abwei- chen und sie durch feste Beträge ersetzen.
5. Verordnung vom 2. Dezember 20058 über das Personal
für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe
Art. 16 Abs. 2
2 Die Lohnerhöhungen entsprechen höchstens der Lohnentwicklung der Beurtei-
lungsstufe 3 nach Artikel 39 Absatz 3 BPV9. Bei Übernahme einer höher bewerteten Funktion kann die zuständige Stelle von dieser Regelung abweichen, wenn der Lohn im Verhältnis zum Funktionswert zu tief liegt.
II Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
5. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 SR 172.220.111.7 6 SR 172.220.111.3 7 SR 172.220.11 8 SR 172.220.111.9 9 SR 172.220.111.3
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