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Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt
Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
Änderung vom 13. Februar 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Infrastruktur der Luftfahrt wird wie folgt geändert:
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Aussenlandung: Landung und Start ausserhalb von Flugplätzen; b. Flugfeld: Flugplatz ohne Zulassungszwang; c. Flughafen: Flugplatz mit Zulassungszwang; d. Flugplatz: festgelegtes Gebiet auf dem Lande oder Wasser, einschliesslich der als Flugplatzanlagen bezeichneten Bauten und Anlagen für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr der Passagiere und für den Umschlag von Gütern; e. Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die aufgrund der Zweckbestim- mung des Flugplatzes im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt örtlich und funktionell zu diesem gehören und seinem ordnungsgemässen und reibungs- losen Betrieb dienen; f. Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: vom Flugplatzhalter ernannte und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) mit bestimmten Aufsichtsauf- gaben beauftragte Person; g. Flugsicherungsanlagen: radioelektrische Navigations- und Übermittlungs- anlagen für die Leitung und sichere Durchführung des Luftverkehrs; h. Gebirgslandeplatz: speziell bezeichnete Landestelle über 1100 m über Meer; i. Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen; j. Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hinder- nisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 19442 über die internationale Zivilluftfahrt und den dazu-
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gehörigen Ausführungsvorschriften für einen Flugplatz, eine Flugsiche- rungsanlage oder einen Flugweg; k. IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln gestartet und gelandet werden kann; l. Landestelle: für Aussenlandungen benutztes Gelände; m. Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen einschliesslich Krane, Seil- bahnen, Hochspannungsleitungen, Antennen, Kabel und Drähte sowie Bepflanzungen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsiche- rungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen könnten; n. Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flug- platzanlagen gehören; o. Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19793 über die raumwirksame Infra- struktur der schweizerischen Zivilluftfahrt; p. TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area); q. Vermessungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Vermessungsfläche nach Anhang 15 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften für einen IFR-Flugplatz; r. Zulassungszwang: Verpflichtung, einen Flughafen im Rahmen der allgemei- nen Vorschriften über die Luftfahrt und der speziellen Konzessionsbestim- mungen allen im internen und im internationalen Luftverkehr zugelassenen Luftfahrzeugen für die ordentliche Benützung zur Verfügung zu stellen.
Art. 3 Abs. 1bis und 3 1bis Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse, das Vermessen des Geländes und den Bau von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14 und 15 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19444 über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Anhänge) sowie die dazugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen.
3 Das Bundesamt kann zur Konkretisierung der internationalen Normen und Emp-
fehlungen nach den Absätzen 1bis und 2 Vorgaben (Richtlinien und Weisungen) für einen hochstehenden Sicherheitsstandard erlassen. Werden diese umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen nach den internationalen Normen und Empfeh- lungen erfüllt sind. Wird von den Vorgaben abgewichen, so muss dem Bundesamt nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
3 SR 700 4 SR 0.748.0
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Art. 3b Abs. 2bis 2bis Die für das Bundesamt und für die Skyguide AG tätigen Personen sind zur Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten befugt, die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt jederzeit zu betreten. Allenfalls notwendige Zutrittsberechtigungen sind diesen Personen unentgeltlich auszustellen.
Art. 8 Station zur Flugvorbereitung
1 Ein Beauftragter des Bundesamtes installiert, betreibt und unterhält auf jedem
Flugplatz für die Luftfahrzeugführenden eine Station zur Flugvorbereitung. 2 Der Flugplatzhalter muss die dafür notwendige Infrastruktur zur Verfügung stellen.
3 Der Flugplatzhalter schuldet dem Beauftragten des Bundesamtes für die Installa- tion, die Infrastruktur und den Unterhalt der Station zur Flugvorbereitung ein kos- tendeckendes Entgelt. 4 Der Beauftragte kann das Entgelt pauschal festlegen. Er berücksichtigt dabei die Benutzungsart und den Umfang des Unterhalts pro Flugplatz. Das pauschal fest- gelegte Entgelt bedarf der Genehmigung des Bundesamtes. 5 Bei Betriebsstörungen ist der Flugplatzhalter verpflichtet, diese dem Beauftragten des Bundesamtes sofort zu melden.
Art. 9a Datenerhebungs- und -lieferungspflicht
1 Der Flugplatzhalter erhebt und übermittelt dem Bundesamt die für die Durchfüh-
rung der Aufsicht erforderlichen Daten zum Flugplatzbetrieb. Darunter fallen namentlich die für Umweltschutz- und Statistikzwecke benötigten Daten. 2 Das Bundesamt regelt die Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Qualität der zu liefernden Daten, in Richtlinien.
Art. 15 Abs. 2 2 Äussert sich das Bundesamt nicht innert 30 Tagen zur Übertragung, so gilt dies als Verzicht auf die Erhebung von Einwänden.
Art. 23a Flugplatzhandbuch und Sicherheitsmanagement
1 Flughäfen und der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein müssen dem Bundesamt ein
dem ICAO-Dokument 9774 «Manual on Certification of Aerodromes»5 entspre- chendes Flugplatzhandbuch zur Genehmigung vorlegen und nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Flugplatz gemäss diesem Flugplatzhandbuch zu betreiben.
5 Dieses Dokument kann beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache
eingesehen werden. Es kann auch im Buchhandel oder bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.
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2 Sie müssen dem Bundesamt nachweisen, dass sie in der Lage sind, ein funktio-
nierendes Sicherheitsmanagement-System gemäss ICAO-Dokument 9859 «Safety Management Manual»6 zu betreiben. 3 Der Flugplatzhalter aktualisiert das Flugplatzhandbuch und das Sicherheitsmana- gement-System regelmässig. Auf Flugplätzen mit internationalem Linien- und Charterverkehr muss er dem Bundesamt mindestens alle drei Jahre den Nachweis erbringen, dass er den Flugplatz gemäss diesen Vorgaben betreibt. Auf den übrigen Flugplätzen muss er den Nachweis mindestens alle fünf Jahre erbringen.
4 Zur Überprüfung der Nachweise kann das Bundesamt Audits durchführen.
Art. 24 Bst. c–e Das Gesuch für die erstmalige Genehmigung oder für die Änderung eines Betriebs- reglements hat zu enthalten: c. bei Auswirkungen auf den Flugbetrieb: den Nachweis, dass die Anforderun- gen der Flugsicherheit eingehalten sind, sowie alle Angaben, die für die Festsetzung oder Anpassung des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters erforderlich sind; d. bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Fest- legung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37a der Lärm- schutz-Verordnung vom 15. Dezember 19867 erforderlich sind; e. gegebenenfalls Entwürfe der zu ändernden Sicherheitszonen von Flughäfen.
Art. 25 Abs. 1 Bst. e und f sowie Abs. 2
1 Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn:
e. bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Flug- feldern der Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster festgesetzt werden kann. f. die Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit gemäss Arti- kel 23a erfüllt sind.
2 Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich.
Art. 25a Veröffentlichung Die wesentlichen Vorschriften über die Benutzung des Flugplatzes werden im AIP veröffentlicht. Dazu gehören namentlich die Vorschriften nach Artikel 23 Buch- staben b, c und d, soweit diese die Luftfahrzeuge betreffen.
6 Dieses Dokument kann beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache
eingesehen werden. Es kann auch im Buchhandel oder bei der ICAO bestellt oder abonniert werden. 7 SR 814.41
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Art. 28 Abs. 2–6
2 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauvorhaben, die nach den Bestimmungen
des übrigen Bundesrechts eine Bewilligung oder Genehmigung erfordern.
3 Alle Bauvorhaben sind mindestens zehn Arbeitstage vor Baubeginn dem Bundes-
amt zur Kenntnis zu bringen.
4 Das Bundesamt gibt dem Flugplatzhalter innert zehn Arbeitstagen bekannt, ob es
das Vorhaben einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, nachdem das Bundesamt diese abgeschlossen hat.
5 Im Übrigen ist der Flugplatzhalter dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen
des Bundesrechts eingehalten werden. 6 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Der Flugplatzhalter hat das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es den Bau und den Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt.
Art. 29 Nebenanlagen
1 Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren
Anwendung.
2 Die zuständige kantonale Stelle bringt dem Bundesamt Baugesuche zur Kenntnis.
3 Das Bundesamt überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder eine Nebenan-
lage handelt, und teilt der kantonalen Behörde innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit, ob es das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prü- fung unterziehen will. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem das Bundesamt diese abgeschlossen hat.
Gliederungstitel vor Art. 29c
8. Abschnitt: Flugplatzleiter oder Flugplatzleiterin
Art. 29c Ernennung, Zulassung und Widerruf 1 Der Flugplatzhalter ernennt einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin. Er meldet die ernannte Person dem Bundesamt.
2 Das Bundesamt erteilt die Zulassung, wenn die betreffende Person über die zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten verfügt.
3 Es kann die Zulassung widerrufen, wenn die betreffende Person ihre Pflichten
wiederholt verletzt.
4 Das Departement kann die Einzelheiten regeln.
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Art. 29d Umfang der Verantwortung 1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist verantwortlich für die Erfüllung der in diesem Abschnitt genannten Aufgaben und für die Einhaltung der Vorschrif- ten betreffend Sicherheitsmassnahmen (Safety) und Schutzmassnahmen (Security) sowie der damit zusammenhängenden Anordnungen des Bundesamtes. 2 Er oder sie ist auf dem Flugplatz die Ansprechperson des Bundesamtes für diesen Verantwortungsbereich. 3 Das Departement kann die Einzelheiten regeln. Es kann zur Angleichung an inter- nationale Normen zusätzliche Aufgaben festlegen.
Art. 29e Organisation des Flugplatzes 1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin regelt die technische und die betrieb- liche Organisation des Flugplatzes. 2 Er oder sie gibt den Betrieb frei oder schränkt ihn ein und veranlasst die entspre- chende Bekanntmachung. 3 Er oder sie sorgt dafür, dass die Luftfahrtinformationen über den Flugplatz korrekt sind, und veranlasst gegebenenfalls die erforderlichen Publikationen.
Art. 29f Meldepflicht 1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin teilt dem Bundesamt dauernde oder vorübergehende Änderungen der Betriebsbereitschaft des Flugplatzes unverzüglich schriftlich mit.
2 Er oder sie meldet dem Bundesamt ohne Verzug ausserordentliche Vorkommnisse
sowie sicherheitsrelevante Vorfälle auf dem Flugplatz, welche einen Unterbruch oder eine Einschränkung des Betriebes zur Folge haben.
Art. 29g Befehlsgewalt 1 Alle Personen auf dem Flugplatz haben die Anweisungen des Flugplatzleiters oder der Flugplatzleiterin zu befolgen.
2 Er oder sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen in den allgemeinen luft-
rechtlichen Erlassen, in der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und im Betriebsreglement sowie die Einhaltung der besonderen Anordnungen des Bundes- amts. 3 Er oder sie sorgt dafür, dass dem Bundesamt Verstösse gegen die luftrechtlichen Vorschriften sofort schriftlich gemeldet werden.
4 Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die luftrechtlichen Vorschriften ist der
Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ermächtigt, Fehlbaren die fliegerischen Ausweise abzunehmen. Er oder sie stellt diese innerhalb von zwei Tagen zusammen mit einem schriftlichen Bericht dem Bundesamt zu.
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5 Liegen bei Flugbesatzungsmitgliedern Anzeichen der Angetrunkenheit oder des
Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen vor, so ordnet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin geeignete Massnahmen an. Er oder sie zieht unverzüglich die Polizei bei. Die Polizei kann eine Blutprobe anordnen.
Art. 29h Stichproben und Kontrollen 1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin ist ermächtigt, die Ausweise der Besatzungen und die Bordpapiere in- und ausländischer Luftfahrzeuge stichproben- weise sowie bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten oder auf technische Mängel gemäss den Anordnungen des Bundesamtes zu überprüfen.
2 Er oder sie verweigert den Abflug, wenn eine Besatzung oder ein Luftfahrzeug
nicht über die erforderlichen gültigen Ausweise oder Bordpapiere verfügt oder wenn bei einem Luftfahrzeug ein technischer Mangel besteht. 3 Vorfälle nach Absatz 2 meldet der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin dem Bundesamt ohne Verzug.
Art. 29i Ausweise und Gebühren 1 Der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin überprüft Erneuerungsgesuche für Ausweise für Flug- und Bodenpersonal und bestätigt deren Korrektheit nach den Richtlinien des Bundesamtes.
2 Er oder sie erhebt dabei die Gebühren gemäss der Verordnung vom 28. September
20078 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.
Art. 32 Abs. 3
3 Das Departement kann die Einzelheiten regeln. Es kann insbesondere die Gebüh-
ren- und die Emissionsberechnungen festlegen.
Art. 39 Grundsätze
1 Starts und Landungen nicht gewerbsmässiger Flüge sind zwischen 22 und 06 Uhr
untersagt.
2 Starts und Landungen gewerbsmässiger Flüge zwischen 22 und 06 Uhr sind nach
den Vorschriften der Artikel 39a und 39b eingeschränkt.
3 Die Flugbetriebsunternehmen üben bei der Planung von Flügen zwischen 22 und
06 Uhr grösste Zurückhaltung.
4 Die Anzahl der Starts und der Landungen zwischen 22 und 06 Uhr sowie die ein-
gesetzten Flugzeugtypen sind in der Flugplatzstatistik auszuweisen.
8 SR 748.112.11
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Art. 39d Ausnahmen
1 Keiner Beschränkung unterliegen:
a. Notlandungen; b. Starts und Landungen von Such- und Rettungsflügen, Ambulanzflügen, Polizeiflügen und von Flügen zur Katastrophenhilfe; c. Starts und Landungen von schweizerischen Militärluftfahrzeugen; d. Starts und Landungen von Staatsluftfahrzeugen, die vom Bundesamt bewil- ligt wurden.
2 Der Flugplatzhalter kann bei unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen
Ausnahmen von den Vorschriften nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 gewähren. Er meldet diese Ausnahmen dem Bundesamt. 3 Soweit es aus Sicherheitsgründen, insbesondere zur Verhinderung von gewalttäti- gen Ausschreitungen, nötig ist, kann das Bundesamt für bedeutende Anlässe mit internationaler Beteiligung Ausnahmen von Artikel 39 Absätze 1 und 2 sowie von den Artikeln 39a und 39b gewähren. Das Bundesamt entscheidet auf Antrag der für die Sicherheit zuständigen Organe oder Behörden nach Anhörung der betroffenen Kantone und Flugplätze.
Gliederungstitel vor Art. 58a
5. Titel: Luftfahrthindernis- und Geländedaten
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 58a Vorrang des Geoinformationsrechts Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung, soweit die Geoinformations- gesetzgebung nichts anderes vorschreibt.
Art. 58b Zuständigkeiten 1 Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der gemeldeten oder festgestellten Luftfahrt- hindernisse.
2 Es kann Dritte mit dem Nachführen und Verwalten der Luftfahrthindernisdaten
beauftragen. Es überwacht die Ausführung dieser Tätigkeiten.
3 Die Geländedaten werden vom Bundesamt für Landestopografie erhoben, nachge-
führt und verwaltet.
4 Das Bundesamt kann mit ausländischen Behörden Vereinbarungen treffen über
das Erfassen und Vermessen von Gelände und Luftfahrthindernissen sowie über das Nachführen und Verwalten von deren Daten unter grenzüberschreitenden TMA oder in einem Umkreis von 45 km um IFR-Flugplätze (Area 2 gemäss ICAO-
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Anhang 159). Das Bundesamt für Landestopografie wird zu den Verhandlungen beigezogen, soweit das Gelände betroffen ist.
Gliederungstitel vor Art. 59 Aufgehoben
Art. 59 Kantonale Meldestelle Die Kantone bezeichnen kantonale Stellen zur Entgegennahme, formellen Prüfung und Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an das Bundesamt.
Art. 60 Kooperationspflicht Die kantonalen und die kommunalen Behörden sowie die Eigentümer von Luftfahrt- hindernissen und die Flugplatzhalter unterstützen das Bundesamt oder die von ihm beauftragten Dritten und stellen die für die Bearbeitung verlangten Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Art. 61 Veröffentlichung
1 Das Bundesamt kann Luftfahrthindernisdaten, -informationen und -publikationen
veröffentlichen. 2 Es kann Dritte mit der Veröffentlichung beauftragen; in diesem Fall überwacht es die Ausführung dieser Tätigkeiten.
Art. 62 Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster
1 Der Flugplatzhalter erstellt einen Entwurf des Hindernisbegrenzungsflächen-
Katasters und beantragt dem Bundesamt, ihn in Kraft zu setzen.
2 Das Bundesamt stellt den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster den Kantonen
und Gemeinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rechnung, bestimmen die nach Artikel 63 meldepflichtigen Objekte und orientieren deren Eigentümer sowie die kantonale Meldestelle. 3 Der Flugplatzhalter überprüft den Kataster periodisch, übermittelt die Prüfungser- gebnisse dem Bundesamt und beantragt diesem die nötigen Änderungen. Auf IFR- Flugplätzen erfolgt die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre, auf den übrigen Flugplätzen mindestens alle zehn Jahre.
4 Das Departement kann die Einzelheiten regeln.
Art. 62a Vermessungsflächen-Kataster
1 Das Bundesamt erlässt den Vermessungsflächen-Kataster. Es stellt diesen den
betroffenen Kantonen und Gemeinden zu.
9 SR 0.748.0
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2 Die Kantone und Gemeinden tragen dem Kataster in ihrer Nutzungsordnung Rech-
nung, bestimmen die nach Artikel 63 meldepflichtigen Objekte und orientieren deren Eigentümer sowie die kantonale Meldestelle.
Gliederungstitel vor Art. 62b
2. Kapitel: Meldepflicht
Art. 62b Geländeänderung auf IFR-Flugplätzen
1 Der Flugplatzhalter eines IFR-Flugplatzes meldet dem Bundesamt für Landes-
topografie ohne Verzug jede relevante Geländeänderung auf dem Flugplatz durch Übermittlung der entsprechenden Vermessungsdaten (Area 3 und Area 4 gemäss ICAO-Anhang 1510).
2 Er vermisst die Geländeänderung gemäss ICAO-Anhang 15 und auf eigene Kos-
ten.
Gliederungstitel vor Art. 63 Aufgehoben
Art. 63 Erstellung und Änderung von Luftfahrthindernissen durch den Eigentümer
1 Der Eigentümer muss die Erstellung oder Änderung von Bauten, Anlagen und
Bepflanzungen melden, wenn das Objekt: a. in einer überbauten Zone eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Boden- abstand von 60 m und mehr erreicht; b. in einem anderen Gebiet eine Höhe oder einen lotrecht gemessenen Boden- abstand von 25 m und mehr erreicht; c. eine massgebliche Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters durchstösst; d. eine massgebliche Fläche des Vermessungsflächen-Katasters durchstösst.
2 Er richtet seine Meldung an die kantonale Meldestelle zuhanden des Bundesamts.
Mit der Meldung muss er die Projektunterlagen mit Plänen einreichen.
3 DasDepartement kann die Einzelheiten des Meldeprozesses regeln. Es kann
namentlich die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen präzisieren.
Art. 64 Aufgehoben
10 SR 0.748.0
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Art. 66 Prüfung und Entscheid
1 Das Bundesamt prüft die Projekte. Es gibt dem Eigentümer innert 30 Tagen seit
dem Eingang der Meldung, im Einvernehmen mit der Luftwaffe, mit Verfügung bekannt: a. ob der Bau, die Anlage oder die Bepflanzung ein Hindernis darstellt; b. ob der Bau, die Anlage oder die Bepflanzung errichtet oder geändert werden darf; c. ob eine Vermessung durchgeführt werden muss und welchen Anforderungen sie zu genügen hat; d. ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen (z.B. Projektände- rung, Publikation, Markierung, Befeuerung) zugunsten der Luftfahrt zu tref- fen sind.
2 Das Bundesamt stellt der kantonalen Meldestelle eine Kopie der Verfügung zu.
3 Vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des Bundesamtes darf mit der Errich- tung oder Änderung eines Luftfahrthindernisses nicht begonnen werden. Bei zeit- licher Dringlichkeit kann das Bundesamt eine Ausnahme gewähren, wenn es sich um eine temporäre Baute, Anlage oder Bepflanzung handelt.
4 Für bundesrechtliche Plangenehmigungsverfahren gelten die Absätze 1 und 3
sinngemäss.
Art. 66a Vermessungsprozess Das Departement kann die Einzelheiten des Vermessungsprozesses regeln. Es kann insbesondere die erforderliche Qualität der Vermessung durch die Eigentümer und Flugplatzhalter von IFR-Flugplätzen festlegen.
Art. 66b Vermessung von Luftfahrthindernissen auf IFR-Flugplätzen Der Flugplatzhalter eines IFR-Flugplatzes vermisst sämtliche Luftfahrthindernisse in Pisten- und Rollwegnähe (Area 3 gemäss ICAO-Anhang 1511) auf eigene Kosten.
Art. 70 Kosten
1 Vermessungs-, Markierungs-, Befeuerungs- und Unterhaltskosten sowie Kosten für
den Abbruch stillgelegter Anlagen gehen zu Lasten des Eigentümers. 2 Vorbehalten bleibt die besondere Regelung betreffend IFR-Flugplätze (Art. 66b).
Art. 71 Abs. 3
3 Für die Festsetzung der Sicherheitszonen sind die Hindernisbegrenzungsflächen-
Kataster massgebend.
11 SR 0.748.0
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Art. 74b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2008
1 Die Flugplätze Zürich, Genf, Bern, St. Gallen-Altenrhein, Sion und Lugano müs-
sen die Voraussetzungen nach Ziffer 1.4 von ICAO-Anhang 1412 bis spätestens zum 31. Dezember 2009 erfüllen. Die übrigen Flughäfen müssen diese Voraussetzungen bis spätestens zum 31. Dezember 2012 erfüllen.
2 Die Melde- und Vermessungspflicht der Flugplatzhalter von IFR-Flugplätzen nach
Artikel 62b gilt für Area 4 gemäss ICAO-Anhang 15 ab 1. November 2008 und für Area 3 ab 1. November 2010.
3 Die Eigentümer von Luftfahrthindernissen im ganzen Gebiet der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (Area 1 gemäss ICAO-Anhang 15) können ab 1. November 2008 zu deren Vermessung verpflichtet werden. Unter TMA oder in einem Umkreis von
45 km um IFR-Flugplätze (Area 2 gemäss ICAO-Anhang 15) kann die Vermessung
ab 1. November 2010 angeordnet werden.
4 Die Vermessungspflicht der Flugplatzhalter nach Artikel 66b für die Errichtung
und die Änderung von Luftfahrthindernissen in Pisten- und Rollwegnähe (Area 3 gemäss ICAO-Anhang 15) gilt ab 1. November 2010. Hindernisse, welche vor diesem Datum errichtet wurden, müssen bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nach den neuen Anforderungen vermessen werden.
II Diese Änderung tritt am 15. März 2008 in Kraft.
13. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
12 SR 0.748.0
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