AS 2008 5957
Personalverordnung des Bundesgerichts
Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBGer)
Änderung vom 20. November 2008
Das Schweizerische Bundesgericht verordnet:
I Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 24 Abs. 1 1 Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn, der Ortszuschlag und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Die Artikel 36 und 36a bleiben vorbehalten.
Art. 29 Abs. 2
2 Ortszuschlag und Familienzulagen werden in gleichem Umfang wie für die allge-
meine Bundesverwaltung angepasst.
Art. 36 Anspruch auf Familienzulage (Art. 31 Abs. 1 und 2 BPG)
Die Familienzulage wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für in Ausbildung stehende Kinder und für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.
Art. 36a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage Das Bundesgericht richtet betragsmässig im gleichen Umfang ergänzende Leistun- gen zur Familienzulage aus wie die allgemeine Bundesverwaltung.
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Personalverordnung des Bundesgerichts AS 2008
Art. 36b Zulage für Verwandtschaftsunterstützung Der halbe Betrag der Zulage, die für jedes weitere zulagenberechtigte Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr gilt, kann ausgerichtet werden an Angestellte: a. deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist; b. die nahe Verwandte auf behördliche Anordnung unterstützen.
Art. 73 Abs. 2
2 In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Arti-
kel 36b ausgerichtet.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
20. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Arthur Aeschlimann Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin
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