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AS 2008 6007

Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe

Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG)

vom 26. November 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 3, 13 und 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061 (MedBG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössischen Prüfung für die universitären Medizinalberufe; b. die Aufgaben der Organe; c. das Prüfungsverfahren; d. die Prüfungsgebühren; e. die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.

2. Abschnitt: Inhalt, Form und Bewertung der eidgenössischen Prüfung

Art. 2 Grundsätze

1 Mit der eidgenössischen Prüfung wird überprüft, ob die im MedBG vorgegebenen

Ausbildungsziele erreicht sind.

2 Die eidgenössische Prüfung findet nach dem Absolvieren eines nach dem MedBG

akkreditierten (Art. 23 MedBG) oder anerkannten ausländischen Studiengangs (Art. 33 MedBG) statt. 3 Die eidgenössische Prüfung entspricht dem Stand der Wissenschaft und internatio- nalen Grundsätzen und Anforderungen.

SR 811.113.3 1 SR 811.11

2007-2413 6007

Prüfungsverordnung MedBG AS 2008

Art. 3 Inhalt der eidgenössischen Prüfung

1 Grundlage für den Inhalt der eidgenössischen Prüfung sind die allgemeinen und

berufsspezifischen Ausbildungsziele des MedBG und die Schweizerischen Lernziel- kataloge für die akkreditierten Studiengänge der universitären Medizinalberufe2.

2 Die Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, legt auf Vor-

schlag der Prüfungskommissionen den Inhalt der eidgenössischen Prüfung für jeden universitären Medizinalberuf fest.

Art. 4 Form der eidgenössischen Prüfung

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) regelt nach Anhörung der

MEBEKO, Ressort Ausbildung, die Grundsätze und Einzelheiten der verschiedenen Prüfungsformen.

2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt auf Vorschlag der Prüfungskommis-

sionen die Prüfungsformen für jeden universitären Medizinalberuf fest.

Art. 5 Struktur und Bewertung

1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen beste-

hen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.

2 Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

3 Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestan-

den» bewertet worden ist. 4 Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden. Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt die Modalitäten der Kompensation fest.

5 Für jede Einzelprüfung legt die MEBEKO, Ressort Ausbildung, auf Vorschlag der

Prüfungskommission fest, unter welchen Voraussetzungen diese als bestanden gilt. Sie berücksichtigt dabei die Lernziele und die Lerninhalte. Die Voraussetzungen sind mittels geeignetem Verfahren konstant zu halten.

2 Lernzielkatalog Humanmedizin vom 18. Juni 2008.

Lernzielkatalog Pharmazie vom 25. Juni 2008. Lernzielkatalog Zahnmedizin vom 29. April 2008. Lernzielkatalog Chiropraktik vom 26. Juni 2008. Lernzielkatalog Veterinärmedizin vom 29. Mai 2008.

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Art. 6 Eidgenössische Prüfung für Inhaberinnen oder Inhaber ausländischer Diplome

1 Anerkennt die MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein ausländisches Diplom nicht und

verlangt eine eidgenössische Prüfung, so legt sie fest: a. unter welchen Voraussetzungen die betreffende Person zur eidgenössischen Prüfung zugelassen wird; und b. ob die betreffende Person die ganze oder Teile der eidgenössischen Prüfung ablegen muss.

2 Sie berücksichtigt dabei namentlich die bisherige berufliche Laufbahn und die

Berufserfahrung insbesondere im schweizerischen Gesundheitswesen.

2. Kapitel: Verfahren der eidgenössischen Prüfung

1. Abschnitt: Organe und ihre Aufgaben

Art. 7 Prüfungskommissionen

1 Der Bundesrat setzt für jeden universitären Medizinalberuf nach Anhörung der

MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungs- kommission ein, in der jede Ausbildungsinstitution vertreten ist.

2 Er wählt auf Antrag des EDI für jede Prüfungskommission eine Präsidentin oder

einen Präsidenten und weitere vier bis acht Mitglieder.

3 Die Prüfungskommissionen stellen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinsti-

tutionen der universitären Medizinalberufe die Vorbereitung und die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicher. Sie vertreten dabei die Interessen der Eidgenos- senschaft.

4 Die Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:

a. Sie erarbeiten einen Vorschlag über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung zuhanden der MEBEKO, Ressort Ausbildung. b. Sie bereiten in Zusammenarbeit mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössische Prüfung vor. c. Sie bestimmen die Mitglieder, welche an den Prüfungsstandorten die Durch- führung der eidgenössischen Prüfung sicherstellen (Standortverantwort- liche). d. Sie bestimmen die Mitglieder, welche die Kandidatinnen und Kandidaten in Belangen der eidgenössischen Prüfung beraten. e. Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Richtlinien zur Durchfüh- rung der eidgenössischen Prüfungen vor. f. Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Examinatorinnen und Examinatoren zur Wahl vor. g. Sie stellen Grundsätze für die Beratung der Kandidatinnen und Kandidaten der eidgenössischen Prüfungen auf.

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Art. 8 Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen haben folgende

Aufgaben: a. Sie koordinieren die Vorbereitung, die Durchführung und die Bewertung der eidgenössischen Prüfungen mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und den Ausbildungsinstitutionen. b. Sie legen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die Vorschläge der Prüfungs- kommissionen gemäss dieser Verordnung rechtzeitig vor. c. Sie kontrollieren die Vorbereitungsarbeiten für die eidgenössischen Prüfun- gen in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der MEBEKO, Ressort Ausbil- dung. d. Sie instruieren die Standortverantwortlichen über ihre Aufgaben. e. Sie instruieren die Mitglieder, welche die Kandidatinnen und Kandidaten in Belangen der eidgenössischen Prüfung beraten. f. Sie bezeichnen in Absprache mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die erlaubten Hilfsmittel. g. Sie geben die Resultate der eidgenössischen Prüfungen bekannt.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission bestimmt ihre Stell-

vertreterin oder seinen Stellvertreter.

Art. 9 Standortverantwortliche

1 Die Standortverantwortlichen haben folgende Aufgaben:

a. Sie organisieren in Absprache mit der Ausbildungsinstitutionen und dem Sekretariat der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössischen Prüfun- gen am Prüfungsstandort. b. Sie erstellen aufgrund der Liste der zugelassenen Kandidatinnen und Kandi- daten die Prüfungsaufgebote und stellen diese den Kandidatinnen und Kan- didaten sowie den Examinatorinnen und Examinatoren zu. c. Sie informieren die Examinatorinnen und Examinatoren, die Kandidatinnen und Kandidaten sowie weitere an der eidgenössischen Prüfung beteiligte Personen über die erlaubten Hilfsmittel. d. Sie beraten die Kandidatinnen und Kandidaten in Belangen der eidgenössi- schen Prüfungen. 2 Sie entscheiden über die Stichhaltigkeit der Verhinderungs- oder Abbruchgründe.

3 Sind nicht genügend berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren vorhanden,

so können sie ad hoc weitere Fachleute als Examinatorinnen oder Examinatoren bestimmen. Sie melden diese Personen dem Sekretariat der MEBEKO, Ressort Ausbildung.

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Art. 10 Examinatorinnen und Examinatoren

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Liste der berechtigten Examinato-

rinnen oder Examinatoren und legt ihre Aufgaben fest.

2 Die Examinatorinnen und Examinatoren werden von den Prüfungskommissionen

vorgeschlagen.

3 Berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren können sein:

a. Fachleute, die in der universitären Ausbildung tätig sind; oder b. Fachleute aus der Praxis.

4 Sie können ihre Funktion bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das

70. Altersjahr erreichen. Sie werden zu diesem Zeitpunkt von der Liste der berech- tigten Examinatorinnen und Examinatoren gestrichen.

2. Abschnitt: Prüfungsordnung

Art. 11 Prüfungstermine

1 Die eidgenössische Prüfung findet einmal im Jahr statt. Der Termin ist auf die

universitären Prüfungssessionen und das Semesterende abzustimmen.

2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt auf Vorschlag der Prüfungskommissio-

nen die Prüfungstermine fest.

Art. 12 Anmeldung

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich bis zum offiziellen Anmeldeter-

min beim Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur eidgenössischen Prüfung anmelden.

2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, veröffentlicht jährlich vor Beginn des Univer-

sitätsjahres den offiziellen Anmeldetermin in der Termintabelle.

Art. 13 Zulassung

1 Die universitären Hochschulen melden der MEBEKO, Ressort Ausbildung, recht-

zeitig die Personen, welche den entsprechenden akkreditierten Studiengang absol- viert haben.

2 Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Artikel 12 Absatz 2 MedBG die eidge-

nössische Chiropraktorenprüfung ablegen wollen, müssen spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn gegenüber der MEBEKO, Ressort Ausbildung, nachweisen, dass sie: a. in einem nach dem MedBG akkreditierten Studiengang 60 Studienkredit- punkte erworben haben; b. einen Studiengang nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b MedBG absolviert haben.

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3 Über die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung entscheidet die MEBEKO, Res-

sort Ausbildung.

Art. 14 Liste der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erstellt zuhanden der Stand- ortverantwortlichen die Liste der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten.

Art. 15 Abmeldung

1 Angemeldete Kandidatinnen und Kandidaten können sich vor Prüfungsbeginn von

der Prüfung schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, abmelden.

2 Wer sich abmeldet, schuldet die Anmeldegebühr.

3 Wer sich nach dem Zulassungsentscheid abmeldet, schuldet zudem die Prüfungs-

gebühr, es sei denn, sie oder er kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.

4 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, entscheidet, ob die Gründe stichhaltig sind.

Art. 16 Fernbleiben und Abbruch

1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Ab-

meldung fern oder bricht sie oder er eine begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.

2 Das Fernbleiben und der Abbruch sind der oder dem Standortverantwortlichen

unverzüglich zu melden. Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert beizubringen oder nachzureichen.

3 Die Standortverantwortlichen entscheiden, ob die Gründe stichhaltig sind, und

melden dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO. 4 Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teilprüfungen, die wegen dem aus stich- haltigen Gründen verfügten Abbruch nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenössischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen ent- sprechenden Teilprüfungen erneut absolviert werden.

5 Die Anmeldegebühr ist in jedem Fall geschuldet. Die Prüfungsgebühr ist beim

Fernbleiben geschuldet, wenn die betreffende Person keine wichtigen Gründe gel- tend macht. Beim Abbruch ist die Prüfungsgebühr auf jeden Fall geschuldet.

Art. 17 Öffentlichkeit

1 Die eidgenössische Prüfung ist nicht öffentlich.

2 Personen, die der eidgenössischen Prüfung beiwohnen wollen, brauchen eine

Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission.

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3 Die Mitglieder der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Prüfungskommission

haben von Amtes wegen Zutritt.

Art. 18 Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung

1 Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste

eidgenössische Prüfung anmelden.

2 Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als «nicht bestanden»

bewertet wurden.

3 Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

Art. 19 Endgültiger Ausschluss Wer die eidgenössische Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird von jeder weite- ren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs ausge- schlossen.

Art. 20 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission gibt der Kandidatin

oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis mittels Verfügung bekannt.

2 Die Namen derjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die eidgenössische

Prüfung bestanden haben, werden im Internet und in anderer geeigneter Form veröf- fentlicht.

Art. 21 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

1 DieMEBEKO, Ressort Ausbildung, sorgt dafür, dass alle Prüfungsunterlagen

während zwei Jahren nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse aufbewahrt werden.

2 Wird Beschwerde geführt, so müssen die Prüfungsunterlagen aufbewahrt werden,

bis der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden ist.

Art. 22 Diplome Wer die eidgenössische Prüfung bestanden hat, erhält ein eidgenössisches Diplom und den entsprechenden Ausweis (Plastikkarte).

Art. 23 Sanktionen

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, kann eine bestandene eidgenössische Prüfung

für ungültig erklären, wenn sich herausstellt, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung durch falsche oder unvollständige Anga- ben erschlichen hat. Sie kann die eidgenössische Prüfung für nicht bestanden erklä- ren, wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln beeinflusst hat.

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2 Die Standortverantwortlichen können Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich

während der eidgenössischen Prüfung ungebührend benehmen oder das Ergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen versuchen, von der eidgenössischen Prüfung ausschliessen; sie teilen dies der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungs- kommission und der MEBEKO, Ressort Ausbildung, mit.

3 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erklärt die eidgenössische Prüfung je nach

Verschulden der Kandidatin oder des Kandidaten für «nicht bestanden».

3. Kapitel: Datenbearbeitung

Art. 24 Datenbank der MEBEKO

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Datenbank. Diese enthält die einge-

gangenen Anmeldungen und die Zulassungsentscheide sowie folgende Angaben zu den Kandidatinnen und Kandidaten: a. Name und Vorname(n), frühere Name(n); b. Geburtsdatum und Geschlecht; c. Korrespondenzsprache; d. Heimatort(e) und Nationalität(en); e. AHV-Nummer; f. eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN3); g. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; h. die Prüfungsergebnisse.

2 Die Datenbank enthält zusätzlich:

a. die Angabe, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat endgültig von der eid- genössischen Prüfung ausgeschlossen ist; b. die eidgenössischen Diplome mit Datum und Ort der Ausstellung des Dip- loms; c. eine Statistik über die eidgenössische Prüfung.

Art. 25 Datenbekanntgabe

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, leitet laufend alle Daten nach Artikel 24

Absatz 1 Buchstaben a–g zu den Personen, die die eidgenössische Prüfung bestan- den haben, zuhanden des Medizinalberuferegisters an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weiter.

3 GLN steht für Global Location Number.

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2 Sie meldet dem Sekretariat der oder des Beauftragten des Bundesrates für den

Koordinierten Sanitätsdienst Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidgenössische Prüfung für Humanmedizin, Zahnmedizin, Chiropraktik oder Pharmazie bestanden haben.

3 Sie meldet dem Bundesamt für Veterinärwesen zuhanden des Koordinierten Vete-

rinärdienstes Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidge- nössische Prüfung der Veterinärmedizin bestanden haben.

Art. 26 Auskunftsrecht

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht auf Auskunft über sie betref-

fende Daten.

2 Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung,

einreichen und sich über ihre Identität ausweisen.

3 Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos.

4. Kapitel: Gebühren, Entschädigungen und Kosten

Art. 27 Gebühren

1 Die Anmeldegebühr beträgt jeweils 200 Franken.

2 Die Gebühr für die verschiedenen eidgenössischen Prüfungen beträgt:

a. für die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin: 2500 Franken b. für die eidgenössische Prüfung in Zahnmedizin: 1500 Franken c. für die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik: 2500 Franken d. für die eidgenössische Prüfung in Pharmazie: 2000 Franken e. für die eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin: 1500 Franken 3 Sind nur Teile der eidgenössischen Prüfung zu absolvieren oder zu wiederholen, so werden die Gebühren anteilsmässig berechnet.

4 Die Gebühren für die Diplomerteilung finden sich in Anhang 5 der Verordnung

vom 27. Juni 20074 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen.

Art. 28 Entschädigung der Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 8 eine jährliche Pauschale von 6000 Fran- ken.

4 SR 811.112.0

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Art. 29 Entschädigung der Standortverantwortlichen

1 Die Standortverantwortlichen erhalten jährlich eine Pauschale von 8000 Franken

sowie eine Entschädigung entsprechend der Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten, die die MEBEKO, Ressort Ausbildung, ihnen im betreffenden Jahr gemeldet hat.

2 Der Ansatz für die Entschädigung nach der Kandidatenzahl beträgt 30 Franken je

Kandidatin oder Kandidat.

Art. 30 Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden für die Teilnahme an Sitzungen nach der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 12. Dezember

19965 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer

Kommissionen entschädigt.

Art. 31 Entschädigung der Examinatorinnen oder Examinatoren Examinatorinnen und Examinatoren erhalten folgende Entschädigungen: a. für die Vorbereitung, Abnahme, Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfungen: 150 Franken pro Stunde; b. für ausgewiesene, in Zusammenhang mit der eidgenössischen Prüfung ste- hende Sekretariatsarbeiten: 30 Franken pro Stunde; c. für Reisespesen für die Abnahme der eidgenössischen Prüfungen und die Teilnahme an Sitzungen, die zur Ausarbeitung der eidgenössischen Prüfun- gen abgehalten werden: eine Entschädigung nach den Ansätzen, die für das Bundespersonal gelten; d. für jede Hauptmahlzeit und für das Übernachten mit Frühstück: eine Ent- schädigung nach den Ansätzen, die für das Bundespersonal gelten.

Art. 32 Andere Entschädigungen Hilfspersonen, die Lokalitäten für eidgenössische Prüfungen vorbereiten oder Mate- rialien für eidgenössische Prüfungen bereitstellen, erhalten eine Entschädigung von

25 Franken pro Stunde.

Art. 33 Kosten 1 Müssen für eidgenössische Prüfungen Räumlichkeiten ausserhalb der universitären Ausbildungsinstitutionen gemietet werden, so vereinbaren die Standortverantwort- lichen nach Absprache mit dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO und dem BAG die zu bezahlende Miete.

2 Drucksachen werden nach vorgängiger Absprache mit dem BAG bei der Bundes-

kanzlei in Auftrag gegeben und vom BAG bezahlt.

5 SR 172.311

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3 Das BAG übernimmt die Kosten des Drucks und der Übersetzungen der Fragen

von schriftlichen eidgenössischen Prüfungen.

4 Wird den Kandidatinnen und den Kandidaten Hilfsmaterial abgegeben, das beim

Bund bezogen wird, so übernimmt der Bund dafür die Kosten.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts Die Aufhebung bisherigen Rechts wird im Anhang 1 geregelt.

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.

Art. 36 Übergangsbestimmungen Falls unter bisherigem Recht zu bestehende Prüfungen sich mit den Prüfungen nach neuem Recht im Wesentlichen decken, kann die MEBEKO, Ressort Ausbildung, auf Vorschlag der Prüfungskommissionen entscheiden, ob: a. Prüfungen nach bisherigem Recht ganz oder teilweise nicht mehr durchge- führt werden; oder b. Prüfungen nach bisherigem Recht ganz oder teilweise auf die eidgenössische Prüfung nach neuem Recht angerechnet werden.

Art. 37 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.

2 Artikel 34 tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.

26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Anhang 1 (Art. 34)

Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19806;

2. Verordnung vom 19. Dezember 19757 über versuchsweise Abweichungen

vom Reglement für die eidgenössischen Medizinalprüfungen;

3. Verordnung vom 12. November 19848 über die Gebühren und Entschädi-

gungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen;

4. Verfügung des EDI vom 15. Juli 19709 über die Entschädigungen für schrift-

liche Prüfungen, die an die Stelle der mündlichen gemäss Reglement für die eidgenössischen Medizinalprüfungen treten;

5. Verordnung vom 29. April 194310 über die eidgenössischen medizinischen

Fachprüfungen für Schweizer mit italienischem Diplom;

6. Bundesratsbeschluss vom 28. September 194511 betreffend die Erteilung des

eidgenössischen Diploms an tessinische Ärzte, Apotheker und Tierärzte, die ihre Studien an italienischen Universitäten absolviert haben;

7. Verordnung vom 18. November 197512 über besondere Fachprüfungen für

Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer;

8. Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 194413 über die Zulassung liechtenstei-

nischer Bürger zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen;

9. Verordnung vom 21. Februar 197914 über die Zulassung von Flüchtlingen zu

den eidgenössischen Medizinalprüfungen;

10. Verordnung vom 30. Juni 198315 über Einzelheiten des Verfahrens bei den

eidgenössischen Medizinalprüfungen;

11. Geschäftsreglement vom 16. Oktober 198416 für den Leitenden Ausschuss,

die Prüfungskommissionen, Ortspräsidenten und Examinatoren bei den eid- genössischen Medizinalprüfungen;

12. Verordnung vom 19. November 198017 über die Prüfungen für Ärzte;

6 AS 1982 563, 1995 4367, 1999 2643 7 AS 1976 51 8 AS 1986 817 1564, 2005 5255 9 AS 1970 975 10 BS 4 333; AS 1952 813, 1960 941, 1979 1184 11 BS 4 341 12 AS 1975 2331, 1980 911 13 BS 4 342 14 AS 1979 1298 15 AS 1983 1313 16 AS 1984 1302 17 AS 1982 575, 1999 2643

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13. Verordnung vom 18. Februar 198318 betreffend Übergangsbestimmungen

für Ärzteprüfungen;

14. Verordnung vom 29. Mai 198519 über die Prüfung der ärztlichen Fertigkei-

ten;

15. Verordnung vom 1. November 199920 über die Erprobung eines besonderen

Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Uni- versität Bern;

16. Verordnung des EDI vom 30. August 200721 über die Erprobung eines

besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der Fakultät für Biologie und Medizin der Universität Lausanne;

17. Verordnung des EDI vom 17. Oktober 200522 über die Erprobung eines

besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studien- jahre an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich;

18. Verordnung des EDI vom 21. Oktober 200423 über die Erprobung eines

besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakul- tät der Universität Genf;

19. Verordnung des EDI vom 21. Oktober 200424 über die Erprobung eines

besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten zwei Studien- jahre im Departement Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg;

20. Verordnung des EDI vom 17. Oktober 200525 über die Erprobung eines

besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studien- jahre an der medizinischen Fakultät der Universität Basel;

21. Verordnung vom 19. November 198026 über die Prüfungen für Zahnärzte;

22. Verordnung des EDI vom 30. August 200727 über die Erprobung eines be-

sonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf;

23. Verordnung vom 19. November 198028 über die Prüfungen für Tierärzte;

24. Verordnung des EDI vom 21. Oktober 200429 über die Erprobung eines

besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für Veterinärmedizin;

25. Verordnung vom 16. April 198030 über die Apothekerprüfungen;

18 AS 1983 228 19 AS 1985 785 20 AS 1999 3590, 2002 3652, 2007 4313 21 AS 2007 4315 22 AS 2005 4817, 2007 4323 23 AS 2004 4489, 2005 4825, 2007 4325 24 AS 2004 4497, 2007 4327 25 AS 2005 4827, 2007 4329 26 AS 1982 584 27 AS 2007 4331 28 AS 1982 591 29 AS 2004 4505, 2007 4337 30 AS 1980 781

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26. Verordnung vom 4. März 198231 über Übergangsbestimmungen für Apothe-

kerprüfungen;

27. Verordnung des EDI vom 21. Oktober 200432 über die Erprobung eines

besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang zum eidgenössischen Apothekerdiplom an der Universität Basel, der Ecole de Pharmacie Genève-Lausanne und der Eidgenössischen Technischen Hoch- schule Zürich;

28. Verordnung des EDI vom 3. September 200333 über die Erprobung eines

besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang Phar- mazeutische Wissenschaften an der biologischen und medizinischen Fakultät der Universität Lausanne;

29. Verordnung vom 4. Oktober 200134 über die Erprobung eines besonderen

Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Bern;

30. Verordnung vom 4. Oktober 200135 über die Erprobung eines besonderen

Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Freiburg;

31. Verordnung des EDI vom 3. September 200336 über die Erprobung eines

besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den ersten Studienab- schnitt der Pharmazeutischen Wissenschaften der Universität Neuenburg;

32. Geschäftsreglement vom 26. März 200237 für den Weiterbildungsausschuss

für medizinische Berufe.

31 AS 1982 321 32 AS 2004 4513, 2007 4339 33 AS 2003 3398 34 AS 2001 2569, 2003 3403 35 AS 2001 2574, 2003 3403 36 AS 2003 3413 37 AS 2002 3892, 2003 4791

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Anhang 2 (Art. 35)

Änderung bisherigen Rechts

1. Verordnung vom 14. Februar 200738 über genetische

Untersuchungen beim Menschen

Art. 7 Abs. 1 Bst. e

1 Mindestens die Hälfte des mit Analysen beauftragten Laborpersonals muss sich

ausweisen über: e. ein abgeschlossenes Studium einer universitären Hochschule in Human- medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie nach dem Medi- zinalberufegesetz vom 23. Juni 200639.

2. Verordnung vom 27. Juni 200740 über Diplome, Ausbildung,

Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen

Art. 5 Datenbank der MEBEKO

1 Die MEBEKO hält die relevanten Daten zu den eidgenössischen und den aner-

kannten Diplomen, den eidgenössischen und den anerkannten Weiterbildungstiteln sowie den Gleichwertigkeitsbescheinigungen in einer Datenbank fest.

2 Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO erfasst folgende Daten zu

den Personen, die ein eidgenössisches Diplom, ein anerkanntes ausländisches Dip- lom oder ein gleichwertiges Diplom nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben: a. Name und Vorname(n), frühere Name(n); b. Geburtsdatum und Geschlecht; c. Korrespondenzsprache; d. Heimatort(e) und Nationalität(en); e. Versichertennummer der AHV; f. eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN41); g. Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; h. die eidgenössischen Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplom- erteilung;

38 SR 810.122.1 39 SR 811.11 40 SR 811.112.0

41 GLN steht für Global Location Number.

Prüfungsverordnung MedBG AS 2008

i. die anerkannten ausländischen Diplome gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Anerkennung durch die Medizinalberufekommission; j. Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Medizinalberufekom- mission. 3 Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung erfasst folgende Daten zu den Perso- nen, die einen eidgenössischen, einen anerkannten oder einen gleichwertigen Wei- terbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG innehaben: a. die anerkannten Weiterbildungstitel gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerken- nung durch die Medizinalberufekommission; b. Gleichwertigkeitsbescheinigung für Weiterbildungstitel gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die Medizinalberufekommission.

4 Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden dem EDI für die Führung des Regis-

ters der universitären Medizinalberufe gemäss den Artikeln 51–54 MedBG laufend und kostenlos zur Verfügung gestellt.

Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Prüfungsverordnung MedBG AS 2008

Anhang 5 (Art. 15)

Gebühren Es werden folgende Gebühren festgelegt:

1. für das eidgenössische Diplom und den Eintrag in die Daten- Franken

bank der MEBEKO a. Erteilung inklusive Ausweis 500 b. Duplikat 150 c. Faksimile 500 d. Diplombestätigung 50 e separate Ausweiserteilung 50

2. für die Anerkennung ausländischer Diplome und den Eintrag

in die Datenbank der MEBEKO: a. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG inklusive Ausweis 680 b. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 MedBG 680–790 c. Duplikat 150 d. Faksimile 500 e. separate Ausweiserteilung 50

3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel und

den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO: a. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG 680 b. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 4 MedBG 680–790 c. Duplikat 150 d. Faksimile 500

4. Ausstellen von Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen

für eidgenössische Diplome und eidgenössische Weiterbil- dungstitel 150

5. für das Ausstellen von Gleichwertigkeitsbescheinigungen

nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG und den Eintrag in die Datenbank der MEBEKO 680–790

6. Verfügungen gemäss Artikel 28 in Verbindung mit 10 000–

Artikel 47 Absatz 2 MedBG 50 000

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